Die gegen das Urteil aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit versucht wird, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus - noch dazu aus einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten - Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ist die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).Die gegen das Urteil aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit versucht wird, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus - noch dazu aus einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten - Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ist die Beschwerde nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).
Dies trifft auf das Vorbringen, die kritisierten Feststellungen zur Beladung des LKW des Angeklagten und zur Übergabe an ihn, zu seiner Kenntnis vom Schmuggelgut und seiner Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, seien lediglich auf Grund der Anzeige des Hauptzollamtes im Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung des Imre M***** in seinem eigenen Strafverfahren getroffen worden (vgl aber US 10 ff, insbesondere 12 bis 15), ebenso zu wie auf die vorgebrachten Spekulationen über den Wahrheitsgehalt von Aussagen, die der Genannte bei Beschuldigtenvernehmungen und später als Zeuge abgelegt hat (S 49 ff, 195 ff/I, 687/II, 57 ff/III), und die Einwände gegen die Konstatierungen über Art und Menge der Zigaretten (US 9 f, 16). Auch der ohnedies in die Erwägungen der Tatrichter einbezogene Umstand, dass bei einer lange nach der Tat durchgeführten Durchsuchung keine verwertbaren Spuren vorgefunden wurden (US 9), weckt der Beschwerde zuwider keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.Dies trifft auf das Vorbringen, die kritisierten Feststellungen zur Beladung des LKW des Angeklagten und zur Übergabe an ihn, zu seiner Kenntnis vom Schmuggelgut und seiner Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, seien lediglich auf Grund der Anzeige des Hauptzollamtes im Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung des Imre M***** in seinem eigenen Strafverfahren getroffen worden vergleiche aber US 10 ff, insbesondere 12 bis 15), ebenso zu wie auf die vorgebrachten Spekulationen über den Wahrheitsgehalt von Aussagen, die der Genannte bei Beschuldigtenvernehmungen und später als Zeuge abgelegt hat (S 49 ff, 195 ff/I, 687/II, 57 ff/III), und die Einwände gegen die Konstatierungen über Art und Menge der Zigaretten (US 9 f, 16). Auch der ohnedies in die Erwägungen der Tatrichter einbezogene Umstand, dass bei einer lange nach der Tat durchgeführten Durchsuchung keine verwertbaren Spuren vorgefunden wurden (US 9), weckt der Beschwerde zuwider keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).