Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas A***** ist teilweise im Recht.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas A***** ist teilweise im Recht.
Zum Schuldspruch 4:
Als Nötigungsziel ist den Entscheidungsgründen deutlich genug (Z 5 erster Fall) eine den Angeklagten begünstigende Änderung des Aussageverhaltens zu entnehmen (US 21).Als Nötigungsziel ist den Entscheidungsgründen deutlich genug (Ziffer 5, erster Fall) eine den Angeklagten begünstigende Änderung des Aussageverhaltens zu entnehmen (US 21).
Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zum Schuldspruch 4 findet sich auf der US 26.Die vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierungen zum Schuldspruch 4 findet sich auf der US 26.
Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), der Beschwerdeführer habe nicht vorsätzlich mit dem Tod gedroht, übergeht die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 21) und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.Der Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), der Beschwerdeführer habe nicht vorsätzlich mit dem Tod gedroht, übergeht die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 21) und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.
Hinsichtlich des Schuldspruchs 4 war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Hinsichtlich des Schuldspruchs 4 war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Zu den Schuldsprüchen 1 bis 3:
Die Subsumtionsrüge (Z 10) zeigt zutreffend auf, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zum Reinheitsgrad der tatverfangenen Suchtmittel enthält. Da sich die hier für die rechtliche Unterstellung elementare gesetzliche Definition der sogenannten Grenzmenge (§ 28b SMG) aber gerade auf die Reinsubstanz des jeweiligen Wirkstoffs bezieht, tragen somit die mengenbezogenen Konstatierungen die Punkte a und b des Schuldspruchs 1 nicht.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zeigt zutreffend auf, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zum Reinheitsgrad der tatverfangenen Suchtmittel enthält. Da sich die hier für die rechtliche Unterstellung elementare gesetzliche Definition der sogenannten Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) aber gerade auf die Reinsubstanz des jeweiligen Wirkstoffs bezieht, tragen somit die mengenbezogenen Konstatierungen die Punkte a und b des Schuldspruchs 1 nicht.
Diese waren daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§ 285e StPO).Diese waren daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).
Der angesprochene Mangel an Feststellungen betrifft auch die Schuldsprüche 1/d, 2 und 3, aus welchem Grund diese - Letztere zu Gunsten der Angeklagten Michael S***** und Peter M***** - ebenfalls zu kassieren waren (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Der angesprochene Mangel an Feststellungen betrifft auch die Schuldsprüche 1/d, 2 und 3, aus welchem Grund diese - Letztere zu Gunsten der Angeklagten Michael S***** und Peter M***** - ebenfalls zu kassieren waren (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Durch die Aufhebung der Schuldsprüche 1/a, b und d, 2 sowie 3 bleiben auch jene Annahmen, die - insoweit nicht erfolgte - Schuldsprüche nach § 27 Abs 1 SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 18).Durch die Aufhebung der Schuldsprüche 1/a, b und d, 2 sowie 3 bleiben auch jene Annahmen, die - insoweit nicht erfolgte - Schuldsprüche nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 18).
Mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 35 und 37 SMG war zudem der Schuldspruch 1/c zu kassieren (RIS-Justiz RS0119278).Mit Blick auf die Bestimmungen der Paragraphen 35 und 37 SMG war zudem der Schuldspruch 1/c zu kassieren (RIS-Justiz RS0119278).
Im zweiten Rechtsgang wird schon bei den im Rahmen der Hauptverhandlung vorzunehmenden Befragungen besonderes Augenmerk auf die Qualität der von den Anklagevorwürfen umfassten Suchtgiftmengen zu legen sein.
Im Fall neuerlicher Schuldsprüche werden hiezu - bezogen auf sämtliche Fakten - eindeutige Feststellungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite zu treffen und diese den Gesetzen logischen Denkens entsprechend zu begründen sein.
Zur Vermeidung weiterer Fehler sei abschließend darauf hingewiesen, dass das Erstgericht Thomas A***** und Michael S***** zwar jeweils (ua) nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG schuldig erkannte (US 4), ihnen im Resümee der Entscheidungsgründe aber nur die Suchtgifteinfuhr anlastete (US 2, 3).Zur Vermeidung weiterer Fehler sei abschließend darauf hingewiesen, dass das Erstgericht Thomas A***** und Michael S***** zwar jeweils (ua) nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG schuldig erkannte (US 4), ihnen im Resümee der Entscheidungsgründe aber nur die Suchtgifteinfuhr anlastete (US 2, 3).
Unverständlich sind die Urteilsausführungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 11, 28), weil insoweit - mit Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 28a Abs 2 Z 1 SMG zu Recht - gar kein Schuldspruch erfolgt ist.Unverständlich sind die Urteilsausführungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 11, 28), weil insoweit - mit Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG zu Recht - gar kein Schuldspruch erfolgt ist.
Schließlich ist auch die Verurteilung des Peter M***** nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG idF vor BGBl I 2007/110 verfehlt, weil diese Gesetzesfassung, die zur Zeit der Tat gegolten hat, für den Angeklagten in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger war, als die im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz geltende (§ 61 StGB).Schließlich ist auch die Verurteilung des Peter M***** nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2007/110 verfehlt, weil diese Gesetzesfassung, die zur Zeit der Tat gegolten hat, für den Angeklagten in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger war, als die im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz geltende (Paragraph 61, StGB).
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Thomas A***** waren mit ihren Berufungen auf die Aufhebung des Strafausspruchs, Letzterer überdies mit seiner Beschwerde auf die Kassation des Widerrufsbeschlusses zu verweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.