Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jörg P***** zu 1. des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und zu 2. des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 11.August 1993 in Stainach (zu 1.) dem Josef S***** durch Aufzwängen einer Glasschiebetür zu dessen Lebensmittelmarkt, mithin durch Einbruch, 2.026,40 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie (zu 2.) dadurch, daß er dem Gendarmeriebeamten Revierinspektor Günther G*****, der im Begriff stand, ihn festzunehmen, einen Stoß gegen den Brustbereich versetzte, versucht, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jörg P***** zu 1. des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und zu 2. des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 11.August 1993 in Stainach (zu 1.) dem Josef S***** durch Aufzwängen einer Glasschiebetür zu dessen Lebensmittelmarkt, mithin durch Einbruch, 2.026,40 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie (zu 2.) dadurch, daß er dem Gendarmeriebeamten Revierinspektor Günther G*****, der im Begriff stand, ihn festzunehmen, einen Stoß gegen den Brustbereich versetzte, versucht, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern.
Nur den Schuldspruch gemäß Punkt 1. bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Nur den Schuldspruch gemäß Punkt 1. bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung des Urteils. Die vom Erstgericht angeführte vermeintliche Indizienkette sei nicht überzeugend, weil weder der bei der Festnahme des Beschwerdeführers sichergestellte Bargeldbetrag von 899 S noch die an der Außentüre gesicherten Fingerabdrücke für die Begründung des Schuldspruches ausreichend wären. Die Beschwerde bekämpft damit in Wahrheit - unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unzureichende Begründung des Urteils. Die vom Erstgericht angeführte vermeintliche Indizienkette sei nicht überzeugend, weil weder der bei der Festnahme des Beschwerdeführers sichergestellte Bargeldbetrag von 899 S noch die an der Außentüre gesicherten Fingerabdrücke für die Begründung des Schuldspruches ausreichend wären. Die Beschwerde bekämpft damit in Wahrheit - unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) unterläßt es darzulegen, aus welchen aktenkundigen Beweisergebnissen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sollen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 43 zu § 285 a StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unterläßt es darzulegen, aus welchen aktenkundigen Beweisergebnissen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sollen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 43 zu Paragraph 285, a StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (§ 285 i StPO).Über die außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.