Wurde eine Anzeige gemäß § 35 Abs 1 oder 2 SMG von der Staatsanwaltschaft für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgelegt oder ein Strafverfahren nach Einbringung eines Strafantrages vom Gericht gemäß § 37 SMG vorläufig eingestellt und wird innerhalb der Probezeit gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt, so ist das Strafverfahren gemäß § 38 Abs 1 Z 1 SMG einzuleiten oder fortzusetzen.Wurde eine Anzeige gemäß Paragraph 35, Absatz eins, oder 2 SMG von der Staatsanwaltschaft für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgelegt oder ein Strafverfahren nach Einbringung eines Strafantrages vom Gericht gemäß Paragraph 37, SMG vorläufig eingestellt und wird innerhalb der Probezeit gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt, so ist das Strafverfahren gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, SMG einzuleiten oder fortzusetzen.
Mag auch gemeinsame Führung des Verfahrens wegen der früheren Tat und jener, die zum erwähnten Bestrafungsantrag geführt hat, die Regel sein (§ 56 StPO), kann es doch - wie im vorliegenden Fall - aus verschiedenen Gründen zu Ausnahmen kommen, etwa weil die vorläufige Anzeigezurücklegung oder Verfahrenseinstellung zunächst übersehen wurde.Mag auch gemeinsame Führung des Verfahrens wegen der früheren Tat und jener, die zum erwähnten Bestrafungsantrag geführt hat, die Regel sein (Paragraph 56, StPO), kann es doch - wie im vorliegenden Fall - aus verschiedenen Gründen zu Ausnahmen kommen, etwa weil die vorläufige Anzeigezurücklegung oder Verfahrenseinstellung zunächst übersehen wurde.
Das Suchtmittelgesetz enthält keine Frist für die Verfahrenseinleitung oder -fortsetzung. Zeitlich kommt es nur darauf an, dass im Fall der Z 1 des § 38 Abs 1 SMG der Strafantrag wegen der weiteren Tat innerhalb der Probezeit gestellt wird, was im vorliegenden Fall zugetroffen hat. Für die weitere Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke zu einer etwaigen Frist zur Verfahrenseinleitung, die Voraussetzung einer vom Beschwerdegericht erwogenen analogen Anwendung des § 56 StGB wäre, besteht - auch nach der sonstigen Begründung des in Rede stehenden Beschlusses - kein Anhaltspunkt.Das Suchtmittelgesetz enthält keine Frist für die Verfahrenseinleitung oder -fortsetzung. Zeitlich kommt es nur darauf an, dass im Fall der Ziffer eins, des Paragraph 38, Absatz eins, SMG der Strafantrag wegen der weiteren Tat innerhalb der Probezeit gestellt wird, was im vorliegenden Fall zugetroffen hat. Für die weitere Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke zu einer etwaigen Frist zur Verfahrenseinleitung, die Voraussetzung einer vom Beschwerdegericht erwogenen analogen Anwendung des Paragraph 56, StGB wäre, besteht - auch nach der sonstigen Begründung des in Rede stehenden Beschlusses - kein Anhaltspunkt.
Bei Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens gemäß § 38 Abs 1 SMG ist aber zu prüfen, ob nicht Verjährung der Strafbarkeit der (früheren) Tat gemäß §§ 57 und 58 StGB eingetreten ist. Eine mögliche Verlängerung der Verjährungsfrist durch Begehung der dem Strafantrag zugrunde liegenden weiteren Tat (§ 58 Abs 2 StGB) ist dabei ebenso zu beachten, wie die Zeit der Gerichtsanhängigkeit eines Strafverfahrens gegen den Täter wegen der Tat, auf die sich die vorläufige Anzeigezurücklegung oder Verfahrenseinstellung bezog (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB). Auch die Probezeit des § 35 SMG wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 35 Abs 8 letzter Satz SMG). Im gegebenen Fall war Verjährung des am 31. Juli 1996 gesetzten, (jetzt) nach § 27 Abs 1 SMG zu beurteilenden Verhaltens nicht eingetreten, als der - demnach zulässige - Strafantrag in gerichtliche Behandlung gezogen wurde.Bei Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens gemäß Paragraph 38, Absatz eins, SMG ist aber zu prüfen, ob nicht Verjährung der Strafbarkeit der (früheren) Tat gemäß Paragraphen 57 und 58 StGB eingetreten ist. Eine mögliche Verlängerung der Verjährungsfrist durch Begehung der dem Strafantrag zugrunde liegenden weiteren Tat (Paragraph 58, Absatz 2, StGB) ist dabei ebenso zu beachten, wie die Zeit der Gerichtsanhängigkeit eines Strafverfahrens gegen den Täter wegen der Tat, auf die sich die vorläufige Anzeigezurücklegung oder Verfahrenseinstellung bezog (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB). Auch die Probezeit des Paragraph 35, SMG wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (Paragraph 35, Absatz 8, letzter Satz SMG). Im gegebenen Fall war Verjährung des am 31. Juli 1996 gesetzten, (jetzt) nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu beurteilenden Verhaltens nicht eingetreten, als der - demnach zulässige - Strafantrag in gerichtliche Behandlung gezogen wurde.
Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung für die Angeklagte letztlich keinen Nachteil bewirkte, hatte die Feststellung ohne konkrete Wirkung zu bleiben.