Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113274×

Rechtssatz RS0113274

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113274

Geschäftszahl

13Os3/00

Entscheidungsdatum

02.02.2000

Rechtssatz

Wurde eine Anzeige gemäß Paragraph 35, Absatz eins, oder 2 SMG von der Staatsanwaltschaft für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgelegt oder ein Strafverfahren nach Einbringung eines Strafantrages vom Gericht gemäß Paragraph 37, SMG vorläufig eingestellt und wird innerhalb der Probezeit gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt, so ist das Strafverfahren gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, SMG einzuleiten oder fortzusetzen. Das Suchtmittelgesetz enthält keine Frist für die Verfahrenseinleitung oder Verfahrensfortsetzung. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 56, StGB besteht kein Anhaltspunkt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 3/00
    Entscheidungstext OGH 02.02.2000 13 Os 3/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113274

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_20000202_OGH0002_0130OS00003_0000000_002