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Entscheidung 13 Os 3/26d×

Entscheidung 13 Os 3/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os3/26d

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Dirlinger im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27. November 2025, GZ 26 Hv 90/25a-51, sowie über die Beschwerde der Betroffenen gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 434 g, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]         Danach hat sie am 12. Jänner 2024 in S* unter dem maßgeblichen Einfluss eines fremdagressiv-impulskontrollgestörten Syndroms, somit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, aufgrund derer sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war,

(1) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in das Landeskrankenhaus H* gemäß Paragraph 8, UbG zu hindern versucht, indem sie der Polizeibeamtin Insp. * P* einen Schlag gegen den Kopf und der Polizeibeamtin Asp. * W* einen Tritt gegen den Oberschenkel versetzte, sowie dadurch

(2) Asp. * W* während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten eine Verletzung am Körper, nämlich ein Hämatom am rechten Oberschenkel, zugefügt und

solcherart die mit einer Freiheitsstrafe von jeweils bis zu drei Jahren bedrohten Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (1) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (2) begangen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und b in Verbindung mit Paragraph 434 f, Absatz eins,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.

[4]                 Der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 4. August 2025, AZ 6 Bs 216/25b, und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren sind nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde, womit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen von vornherein ins Leere geht.

[5]         Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Abweisung (ON 50 S 14) des Antrags auf „Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die Betroffene nicht die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB zu den Tatzeitpunkten erfüllt hat“ (ON 50 S 14), kritisiert, wird sie unzulässig (Paragraph 282, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 429, StPO) nicht zum Vorteil der Betroffenen ausgeführt (RIS-Justiz RS0126727).

[6]         Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen die Angaben der Zeugin * P* nicht übergangen (US 6). Indem die Mängelrüge die diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen übergeht und die Aussage der Zeugin P* nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet (siehe insbesondere ON 50 S 5), ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370 sowie RS0116504). Im Übrigen wendet sie sich bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 434 f, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[7]         Gleiches gilt, soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für die Betroffene günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht.

[8]         Die das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 191, StPO betreffenden Ausführungen (Ziffer 9, Litera b,) orientieren sich nicht am Urteilssachverhalt. Solcherart verfehlt die Rüge den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung (RIS-Justiz RS0099810).

[9]         Die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB stellt einen Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar, der mit Berufung und – nach Maßgabe (hier) des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO – mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit jedenfalls die Überschreitung der Anordnungsbefugnis (Ziffer 11, erster Fall). Darüber hinaus ressortieren allfällige Fehler der Prognoseentscheidung in den Regelungsbereich des zweiten Falles der Ziffer 11, (Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8 f mwN). Konkret liegt Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 und RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff), was hier nicht behauptet wird.

[10]       Eine Bekämpfung aus Ziffer 3, 4, oder 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669). Soweit sich die aus dem Blickwinkel der Ziffer 3, 4 und 5 erhobene Kritik gegen die Prognoseentscheidung wendet, geht sie somit schon im Ansatz fehl.

[11]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 429, StPO – ebenso wie die von der Erklärung, „volle Berufung“ anzumelden (ON 48 S 2), umfasste, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 434 f, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12]       Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und die als erhoben zu betrachtende (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 429, StPO) Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 434 g, Absatz 6, StPO kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 429, StPO).

Textnummer

E147075

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00003.26D.0318.000

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260318_OGH0002_0130OS00003_26D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung