[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und b (iVm § 434f Abs 1) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und b in Verbindung mit Paragraph 434 f, Absatz eins,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.
[4] Der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 4. August 2025, AZ 6 Bs 216/25b, und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren sind nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde, womit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen von vornherein ins Leere geht.
[5] Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung (ON 50 S 14) des Antrags auf „Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die Betroffene nicht die Voraussetzungen des § 11 StGB zu den Tatzeitpunkten erfüllt hat“ (ON 50 S 14), kritisiert, wird sie unzulässig (§ 282 Abs 1 StPO iVm § 429 StPO) nicht zum Vorteil der Betroffenen ausgeführt (RIS-Justiz RS0126727). Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Abweisung (ON 50 S 14) des Antrags auf „Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die Betroffene nicht die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB zu den Tatzeitpunkten erfüllt hat“ (ON 50 S 14), kritisiert, wird sie unzulässig (Paragraph 282, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 429, StPO) nicht zum Vorteil der Betroffenen ausgeführt (RIS-Justiz RS0126727).
[6] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen die Angaben der Zeugin * P* nicht übergangen (US 6). Indem die Mängelrüge die diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen übergeht und die Aussage der Zeugin P* nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet (siehe insbesondere ON 50 S 5), ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370 sowie RS0116504). Im Übrigen wendet sie sich bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 434f Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden beim Ausspruch über entscheidende Tatsachen die Angaben der Zeugin * P* nicht übergangen (US 6). Indem die Mängelrüge die diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen übergeht und die Aussage der Zeugin P* nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet (siehe insbesondere ON 50 S 5), ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370 sowie RS0116504). Im Übrigen wendet sie sich bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 434 f, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[7] Gleiches gilt, soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für die Betroffene günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht. Gleiches gilt, soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für die Betroffene günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht.
[8] Die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 191 StPO betreffenden Ausführungen (Z 9 lit b) orientieren sich nicht am Urteilssachverhalt. Solcherart verfehlt die Rüge den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung (RIS-Justiz RS0099810). Die das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 191, StPO betreffenden Ausführungen (Ziffer 9, Litera b,) orientieren sich nicht am Urteilssachverhalt. Solcherart verfehlt die Rüge den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung (RIS-Justiz RS0099810).
[9] Die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB stellt einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO dar, der mit Berufung und – nach Maßgabe (hier) des § 281 Abs 1 Z 11 StPO – mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit jedenfalls die Überschreitung der Anordnungsbefugnis (Z 11 erster Fall). Darüber hinaus ressortieren allfällige Fehler der Prognoseentscheidung in den Regelungsbereich des zweiten Falles der Z 11 (Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8 f mwN). Konkret liegt Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 und RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff), was hier nicht behauptet wird. Die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB stellt einen Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar, der mit Berufung und – nach Maßgabe (hier) des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO – mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit jedenfalls die Überschreitung der Anordnungsbefugnis (Ziffer 11, erster Fall). Darüber hinaus ressortieren allfällige Fehler der Prognoseentscheidung in den Regelungsbereich des zweiten Falles der Ziffer 11, (Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8 f mwN). Konkret liegt Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 und RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff), was hier nicht behauptet wird.
[10] Eine Bekämpfung aus Z 3, 4 oder 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669). Soweit sich die aus dem Blickwinkel der Z 3, 4 und 5 erhobene Kritik gegen die Prognoseentscheidung wendet, geht sie somit schon im Ansatz fehl. Eine Bekämpfung aus Ziffer 3, 4, oder 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten Fall, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669). Soweit sich die aus dem Blickwinkel der Ziffer 3, 4 und 5 erhobene Kritik gegen die Prognoseentscheidung wendet, geht sie somit schon im Ansatz fehl.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO iVm § 429 StPO – ebenso wie die von der Erklärung, „volle Berufung“ anzumelden (ON 48 S 2), umfasste, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 434f Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 429, StPO – ebenso wie die von der Erklärung, „volle Berufung“ anzumelden (ON 48 S 2), umfasste, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 434 f, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und die als erhoben zu betrachtende (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO iVm § 429 StPO) Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 434g Abs 6 StPO kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO iVm § 429 StPO). Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und die als erhoben zu betrachtende (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 429, StPO) Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 434 g, Absatz 6, StPO kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 429, StPO).