Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft zutreffend ein, daß fehlende unmittelbare Täterschaft durch (eigenhändiges) Inverkehrsetzen von Suchtgift einen Freispruch des Angeklagten Wilhelm A nicht zu begründen vermag.
Nach den oben wiedergegebenen, die objektive und die subjektive Tatseite betreffenden Urteilsannahmen hat der Angeklagte A vorsätzlich eine Suchtgiftwaage zur Verfügung gestellt und das für B bestimmte und von diesem in der Folge in Verkehr gesetzte Heroin (vier bis fünf Gramm) abgewogen. Diese Handlungsweise ist als Beihilfe (Tatbeitrag gemäß § 12, dritter Fall, StGB) zum Inverkehrsetzen des Heroins (§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG.) durch das Ehepaar C, Edith D und Ferdinand Manfred B als Haupttäter zu beurteilen.Nach den oben wiedergegebenen, die objektive und die subjektive Tatseite betreffenden Urteilsannahmen hat der Angeklagte A vorsätzlich eine Suchtgiftwaage zur Verfügung gestellt und das für B bestimmte und von diesem in der Folge in Verkehr gesetzte Heroin (vier bis fünf Gramm) abgewogen. Diese Handlungsweise ist als Beihilfe (Tatbeitrag gemäß Paragraph 12,, dritter Fall, StGB) zum Inverkehrsetzen des Heroins (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.) durch das Ehepaar C, Edith D und Ferdinand Manfred B als Haupttäter zu beurteilen.
Dafür, daß A hiebei in der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Gewerbsmäßigkeit: § 70 StGB), bieten die bezüglichen Urteilskonstatierungen, der Beschwerdeansicht zuwider, allerdings keinen Anhaltspunkt, zumal A im gegebenen Zusammenhang weder Geld noch Suchtgift erhalten hat. Im übrigen ist der diesbezügliche Beschwerdestandpunkt nicht verständlich, weil die gewerbsmäßige Verübung im Rahmen des § 12 SuchtgiftG. keine selbständige Bedeutung hat (die zweite Strafstufe des ersten Strafsatzes des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. erfaßt lediglich allgemeine erschwerende Umstände). Damit erledigt sich auch der in der Beschwerde abschließend erwähnte 'Gesamtvorsatz', dessen rechtliche Einordnung nicht ausgeführt wird und die im gegebenen Zusammenhang auch nicht möglich wäre (der Schuldspruch AS ob § 16 SuchtgiftG. ist nicht angefochten).Dafür, daß A hiebei in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) gehandelt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Gewerbsmäßigkeit: Paragraph 70, StGB), bieten die bezüglichen Urteilskonstatierungen, der Beschwerdeansicht zuwider, allerdings keinen Anhaltspunkt, zumal A im gegebenen Zusammenhang weder Geld noch Suchtgift erhalten hat. Im übrigen ist der diesbezügliche Beschwerdestandpunkt nicht verständlich, weil die gewerbsmäßige Verübung im Rahmen des Paragraph 12, SuchtgiftG. keine selbständige Bedeutung hat (die zweite Strafstufe des ersten Strafsatzes des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. erfaßt lediglich allgemeine erschwerende Umstände). Damit erledigt sich auch der in der Beschwerde abschließend erwähnte 'Gesamtvorsatz', dessen rechtliche Einordnung nicht ausgeführt wird und die im gegebenen Zusammenhang auch nicht möglich wäre (der Schuldspruch AS ob Paragraph 16, SuchtgiftG. ist nicht angefochten).
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das auch hinsichtlich des allein vom Rechtsmittelverfahren betroffenen Angeklagten A in den Schuldsprüchen nach § 16 Abs. 1 und 2 SuchtgiftG. (B und D I), im Verfallsausspruch nach § 16 Abs. 3 SuchtgiftG., in einem Teilfreispruch und im Kostenausspruch unberührt bleibt, soweit aufzuheben, als der Freispruch von der Anklage nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. wegen der Mitwirkung an der Heroinverteilung in der Wohnung der Eheleute C Ende Oktober 1982 bekämpft wurde. In diesem Umfang war ein Schuldspruch zu fällen und die Strafe nunmehr nach dem ersten Strafsatz des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG., ferner unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das im Spruch genannte Urteil (Geldstrafe von 30 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) neu zu bemessen.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das auch hinsichtlich des allein vom Rechtsmittelverfahren betroffenen Angeklagten A in den Schuldsprüchen nach Paragraph 16, Absatz eins und 2 SuchtgiftG. (B und D römisch eins), im Verfallsausspruch nach Paragraph 16, Absatz 3, SuchtgiftG., in einem Teilfreispruch und im Kostenausspruch unberührt bleibt, soweit aufzuheben, als der Freispruch von der Anklage nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. wegen der Mitwirkung an der Heroinverteilung in der Wohnung der Eheleute C Ende Oktober 1982 bekämpft wurde. In diesem Umfang war ein Schuldspruch zu fällen und die Strafe nunmehr nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG., ferner unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das im Spruch genannte Urteil (Geldstrafe von 30 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) neu zu bemessen.
Bei dieser Strafneubemessung waren erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen nach § 9 SuchtgiftG. (a.F.) und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen (§ 16 Abs. 1 und 2 SuchtgiftG.: LSK. 1977/169, 1979/351 bei § 9 SuchtgiftG. a. F.), letzteres in dreifacher Begehungsart (Besitz, Erwerb, überlassen) und auch gewerbsmäßig. Mildernd waren hingegen das Teilgeständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung im Vorverfahren hinsichtlich des Vergehens nach § 16 SuchtgiftG. und der Umstand, daß A am strafnormierenden Verbrechen als einer von mehreren Tätern nur in untergeordneter Weise beteiligt war.Bei dieser Strafneubemessung waren erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen nach Paragraph 9, SuchtgiftG. (a.F.) und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen (Paragraph 16, Absatz eins und 2 SuchtgiftG.: LSK. 1977/169, 1979/351 bei Paragraph 9, SuchtgiftG. a. F.), letzteres in dreifacher Begehungsart (Besitz, Erwerb, überlassen) und auch gewerbsmäßig. Mildernd waren hingegen das Teilgeständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung im Vorverfahren hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 16, SuchtgiftG. und der Umstand, daß A am strafnormierenden Verbrechen als einer von mehreren Tätern nur in untergeordneter Weise beteiligt war.
Bei Abwägung dieser Schuld- und Tatkomponenten unter Beachtung der Vorschriften der §§ 28 und 40 StGB erschien eine Freiheitsstrafe von insgesamt fünfzehn Monaten angemessen, weshalb die Zusatzstrafe spruchgemäß zu schöpfen war.Bei Abwägung dieser Schuld- und Tatkomponenten unter Beachtung der Vorschriften der Paragraphen 28 und 40 StGB erschien eine Freiheitsstrafe von insgesamt fünfzehn Monaten angemessen, weshalb die Zusatzstrafe spruchgemäß zu schöpfen war.
Auf Grund der zwingenden Vorschrift des § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. war über Wilhelm A auch eine Verfallsersatzstrafe zu verhängen, bei deren Ausmessung aber zu beachten war, daß mehrere Personen als Täter beteiligt waren und die Geldstrafe so aufzuteilen ist, daß sie insgesamt die Höhe des Werts des nicht ergriffenen Suchtgifts nicht überschreiten darf (LSK. 1977/338, SSt. 48/59, 49/59 u.v.a.). Wiewohl das Gericht feststellte, daß der Handelswert des von A abgewogenen und B zum Weiterverkauf überlassenen Heroinanteils von 4-5 Gramm 10.000 bis 15.000 S betrug (S. 353), wurde es unterlassen, dem Angeklagten B, der wegen § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. schuldig gesprochen wurde, eine Verfallsersatzstrafe aufzuerlegen, was der Oberste Gerichtshof mangels einer Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft zwar nicht mehr nachholen konnte, aber bei der Aufteilung der Geldstrafen doch berücksichtigen mußte (13 Os 49/83). über die Eheleute Wilhelm und Margit C wurde mit dem Urteil des Kreisgerichts Wels vom 17.Oktober 1984, 11 Vr 1938/82-45, eine Verfallsersatzstrafe von je 5.000 S verhängt und das Strafverfahren gegen Edith D wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Kreisgerichts Wels vom 8.Februar 1984, 9 Vr 413/84, gemäß § 90 StPO aus dem Grund des § 34 Abs. 2 Z. 1 StPO eingestellt.Auf Grund der zwingenden Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. war über Wilhelm A auch eine Verfallsersatzstrafe zu verhängen, bei deren Ausmessung aber zu beachten war, daß mehrere Personen als Täter beteiligt waren und die Geldstrafe so aufzuteilen ist, daß sie insgesamt die Höhe des Werts des nicht ergriffenen Suchtgifts nicht überschreiten darf (LSK. 1977/338, SSt. 48/59, 49/59 u.v.a.). Wiewohl das Gericht feststellte, daß der Handelswert des von A abgewogenen und B zum Weiterverkauf überlassenen Heroinanteils von 4-5 Gramm 10.000 bis 15.000 S betrug (S. 353), wurde es unterlassen, dem Angeklagten B, der wegen Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. schuldig gesprochen wurde, eine Verfallsersatzstrafe aufzuerlegen, was der Oberste Gerichtshof mangels einer Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft zwar nicht mehr nachholen konnte, aber bei der Aufteilung der Geldstrafen doch berücksichtigen mußte (13 Os 49/83). über die Eheleute Wilhelm und Margit C wurde mit dem Urteil des Kreisgerichts Wels vom 17.Oktober 1984, 11 römisch fünf r 1938/82-45, eine Verfallsersatzstrafe von je 5.000 S verhängt und das Strafverfahren gegen Edith D wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Kreisgerichts Wels vom 8.Februar 1984, 9 römisch fünf r 413/84, gemäß Paragraph 90, StPO aus dem Grund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, StPO eingestellt.
Geht man davon aus, daß der (mangels eines festgestellten Erlöses) für die Strafbemessung heranzuziehende gemeine Wert von 10 Gramm Heroin zumindest 20.000 S beträgt (2.000 S pro Gramm laut Urteil 11 Vr 1938/82 des Kreisgerichts Wels) entspricht ein Anteil von 3.000 S der Tatbeteiligung des Angeklagten A, weshalb die Verfallsersatzstrafe in dieser Höhe ausgemessen wurde. Demgemäß war die Vorhaftanrechnung gemäß § 38 StGB auch auf diese Geldstrafe auszudehnen.Geht man davon aus, daß der (mangels eines festgestellten Erlöses) für die Strafbemessung heranzuziehende gemeine Wert von 10 Gramm Heroin zumindest 20.000 S beträgt (2.000 S pro Gramm laut Urteil 11 römisch fünf r 1938/82 des Kreisgerichts Wels) entspricht ein Anteil von 3.000 S der Tatbeteiligung des Angeklagten A, weshalb die Verfallsersatzstrafe in dieser Höhe ausgemessen wurde. Demgemäß war die Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38, StGB auch auf diese Geldstrafe auszudehnen.