Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Feststellung des Umstandes, daß der Angeklagte bei seinen Betrugstaten in der Absicht handelte, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hinreichend begründet.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Feststellung des Umstandes, daß der Angeklagte bei seinen Betrugstaten in der Absicht handelte, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hinreichend begründet.
Die vom Erstgericht dafür herangezogenen Umstände, nämlich daß der Angeklagte zahlungsunfähig gewesen ist, er nicht über die notwendigen Mittel zur Bezahlung der Waren und Dienstleistungen verfügte (US 5 f; siehe die festgestellte Zahlungsunfähigkeit jeweils zu den einzelnen Fakten US 8, 9 und 11), jedoch trotzdem über Monate hinweg (Mai 1996 bis Juli 1997) eine Vielzahl von gleichartigen Taten beging (US 3, 17), sowie die (teilweise) hohen Schadensbeträge im Zusammenhalt mit den ebenso festgestellten bereits mehrfach erlittenen Vorverurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen (US 5) begründen den Gesetzen logischen Denkens folgend ausreichend die vom Erstgericht daraus abgeleitete Absicht, die Betrügereien (die auch im Ersparen von Auslagen bestehen können, s. Mayerhofer StGB4 § 70 ENr 30 a) gewerbsmäßig zu begehen.Die vom Erstgericht dafür herangezogenen Umstände, nämlich daß der Angeklagte zahlungsunfähig gewesen ist, er nicht über die notwendigen Mittel zur Bezahlung der Waren und Dienstleistungen verfügte (US 5 f; siehe die festgestellte Zahlungsunfähigkeit jeweils zu den einzelnen Fakten US 8, 9 und 11), jedoch trotzdem über Monate hinweg (Mai 1996 bis Juli 1997) eine Vielzahl von gleichartigen Taten beging (US 3, 17), sowie die (teilweise) hohen Schadensbeträge im Zusammenhalt mit den ebenso festgestellten bereits mehrfach erlittenen Vorverurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen (US 5) begründen den Gesetzen logischen Denkens folgend ausreichend die vom Erstgericht daraus abgeleitete Absicht, die Betrügereien (die auch im Ersparen von Auslagen bestehen können, s. Mayerhofer StGB4 Paragraph 70, ENr 30 a) gewerbsmäßig zu begehen.
Soweit sich die Mängelrüge gegen die Feststellung der Schadenshöhe zum Schuldspruchfaktum 3. (Herauslocken eines PKW, Wert 140.000 S) wendet, ist ihr einzuräumen, daß infolge Eigentumsvorbehaltes (ON 4; Verlesung S 463/I) der Differenzschaden (Differenz zwischen offener Kaufpreisforderung und Verkehrswert im Zeitpunkt der Übernahme) in Anschlag zu bringen ist (Leukauf-Steininger, Komm3 § 147 RN 43; 14 Os 81/89 uam). Die Höhe dieses (grundsätzlich vom Angeklagten anerkannten, S 461/I) Differenzschadens konnte das Erstgericht mit 40.000 S (US 11 iVm 16) mängelfrei feststellen (Zeuge B***** S 453/I). Schuldspruchsrelevante Wertgrenzen sind dadurch jedoch keinesfalls betroffen.Soweit sich die Mängelrüge gegen die Feststellung der Schadenshöhe zum Schuldspruchfaktum 3. (Herauslocken eines PKW, Wert 140.000 S) wendet, ist ihr einzuräumen, daß infolge Eigentumsvorbehaltes (ON 4; Verlesung S 463/I) der Differenzschaden (Differenz zwischen offener Kaufpreisforderung und Verkehrswert im Zeitpunkt der Übernahme) in Anschlag zu bringen ist (Leukauf-Steininger, Komm3 Paragraph 147, RN 43; 14 Os 81/89 uam). Die Höhe dieses (grundsätzlich vom Angeklagten anerkannten, S 461/I) Differenzschadens konnte das Erstgericht mit 40.000 S (US 11 in Verbindung mit 16) mängelfrei feststellen (Zeuge B***** S 453/I). Schuldspruchsrelevante Wertgrenzen sind dadurch jedoch keinesfalls betroffen.
Die festgestellte Höhe des Schadens zu den Schuldspruchsfakten 6. und 7. wiederum ergibt sich zweifelsfrei bereits aus dem der Schadensgutmachung (S 453/I) zu entnehmenden faktischen Eingeständnis des Angeklagten sowie der verlesenen Anzeige (ON 14, dort S 277 f/I). Das Vorbringen bezüglich eines Eigentumsvorbehaltes auch in diesen Fällen ist verfahrensfremd.
Die erhobenen Rechtsrügen (Z 9 lit b, 10) wären nur dann erfolgreich, wenn sie auf der Basis des gesamten im Urteil festgestellten Sachverhaltes (ohne diesbezügliche Änderungen durch Hinzufügen oder Weglassen bestimmter Umstände) dessen rechtsirrtümliche Beurteilung durch das Tatgericht nachweisen könnten (Mayerhofer StPO4 § 285 a E 61).Die erhobenen Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera b,, 10) wären nur dann erfolgreich, wenn sie auf der Basis des gesamten im Urteil festgestellten Sachverhaltes (ohne diesbezügliche Änderungen durch Hinzufügen oder Weglassen bestimmter Umstände) dessen rechtsirrtümliche Beurteilung durch das Tatgericht nachweisen könnten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 61).
Im gegebenen Zusammenhang hat das Schöffengericht jedoch keineswegs das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme tätiger Reue festgestellt, sondern ging vielmehr davon aus, daß der Rückstellung des PKW nur der Charakter einer nachträglichen und bloß teilweisen Schadensgutmachung zukommt, demzufolge gerade den geltend gemachten Strafaufhebungsgrund ausdrücklich ausgeschlossen.
Auch der den Wegfall gewerbsmäßiger Tatbegehung anstrebenden Subsumtionsrüge stehen die mehrfachen gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichtes über das Vorliegen der diesbezüglichen Absicht des Angeklagten entgegen (S 2, 12, 16). Soweit auch unter diesem Aspekt neuerlich mangelnde Begründung dieser Schuldform releviert wird, kann auf das dazu bereits Erwogene verwiesen werden.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ist somit in § 285 d Abs 1 StPO, jene der Überweisung der Berufungsentscheidung an das zuständige Oberlandesgericht auf § 285 i StPO gegründet.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ist somit in Paragraph 285, d Absatz eins, StPO, jene der Überweisung der Berufungsentscheidung an das zuständige Oberlandesgericht auf Paragraph 285, i StPO gegründet.