Die gemeinsam ausgeführten, auf Z 1, 5a und 11, der Sache nach auch 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.Die gemeinsam ausgeführten, auf Ziffer eins, 5 a und 11, der Sache nach auch 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.
Entgegen den Beschwerden (Z 1), denen insoweit auch die sofortige Rüge des nunmehr geltend gemachten Umstands in der Hauptverhandlung abgeht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 139; vgl ON 38), war das Schöffengericht in der am 15. Dezember 2009 (gemäß § 276a StPO neu) durchgeführten Hauptverhandlung mit Blick auf die Änderung des § 32 Abs 1 letzter Satz StPO durch Art 18 Z 5 lit a des BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52, mit einer Berufsrichterin und zwei Schöffen gehörig besetzt (vgl RIS-Justiz RS0125534).Entgegen den Beschwerden (Ziffer eins,), denen insoweit auch die sofortige Rüge des nunmehr geltend gemachten Umstands in der Hauptverhandlung abgeht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 139; vergleiche ON 38), war das Schöffengericht in der am 15. Dezember 2009 (gemäß Paragraph 276 a, StPO neu) durchgeführten Hauptverhandlung mit Blick auf die Änderung des Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz StPO durch Artikel 18, Ziffer 5, Litera a, des BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52, mit einer Berufsrichterin und zwei Schöffen gehörig besetzt vergleiche RIS-Justiz RS0125534).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Mit den vorgebrachten Hinweisen auf - im Urteil durchaus erörterte - Angaben der beiden Angeklagten und die Entbindung des damaligen Steuerberaters Mag. Manfred K***** von der „Schweigepflicht“ werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.
Soweit sich die Tatsachenrüge überhaupt nur auf Urteilspassagen bezieht oder in pauschaler Bestreitung des Vorliegens tragfähiger Beweise oder Verweisung auf andere Straffälle erschöpft, fehlt ihr die nach der Prozessordnung erforderliche Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446).
Warum es für die Verjährungshemmung (vgl § 31 Abs 4 FinStrG) in Betreff der inkriminierten Taten auf die Einbringung der Anklageschrift ankommen soll, leiten die (insoweit nominell auf Z 5a, der Sache nach auf Z 9 lit b gestützten) Beschwerden nicht aus dem Gesetz ab.Warum es für die Verjährungshemmung vergleiche Paragraph 31, Absatz 4, FinStrG) in Betreff der inkriminierten Taten auf die Einbringung der Anklageschrift ankommen soll, leiten die (insoweit nominell auf Ziffer 5 a,, der Sache nach auf Ziffer 9, Litera b, gestützten) Beschwerden nicht aus dem Gesetz ab.
In der Sanktionsrüge (Z 11) wird mit dem Einwand, die Strafen seien zu hoch ausgefallen, kein Rechtsfehler angesprochen, sondern ein Berufungsvorbringen erstattet.In der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) wird mit dem Einwand, die Strafen seien zu hoch ausgefallen, kein Rechtsfehler angesprochen, sondern ein Berufungsvorbringen erstattet.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der beiden Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der beiden Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.