Rechtssatz RS0125534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125534
Entscheidungsdatum
31.08.2020
Rechtssatz
Mit BGBl I 2009/52 wurde der letzte Satz des § 32 Abs 1 StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, womit das - hier aus zwei Richtern und zwei Schöffen zusammengesetzte - Erstgericht nicht gehörig besetzt war. Die gegenteilige, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerte Rechtsansicht, wonach für die Änderung der Senatszusammensetzung bei den Landesgerichten als Schöffengerichten „vom Grundsatz der perpetuatio fori auszugehen" und demnach das Strafverfahren in der Besetzung zu führen sei, die im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gesetzlich vorgesehen gewesen ist, vermengt Gerichtsbesetzung mit Gerichtszuständigkeit.Mit BGBl römisch eins 2009/52 wurde der letzte Satz des Paragraph 32, Absatz eins, StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, womit das - hier aus zwei Richtern und zwei Schöffen zusammengesetzte - Erstgericht nicht gehörig besetzt war. Die gegenteilige, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerte Rechtsansicht, wonach für die Änderung der Senatszusammensetzung bei den Landesgerichten als Schöffengerichten „vom Grundsatz der perpetuatio fori auszugehen" und demnach das Strafverfahren in der Besetzung zu führen sei, die im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gesetzlich vorgesehen gewesen ist, vermengt Gerichtsbesetzung mit Gerichtszuständigkeit.
Entscheidungstexte
- 13 Os 115/09z
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 115/09z
- 13 Os 139/09d
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 139/09d
- 11 Os 33/10b
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 11 Os 33/10b
- 11 Os 27/10w
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 11 Os 27/10w
- 13 Os 30/10a
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 30/10a
Auch
- 14 Os 137/10v
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 14 Os 137/10v
Vgl
- 12 Os 101/10k
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 12 Os 101/10k
Vgl
- 11 Os 54/11t
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 11 Os 54/11t
Auch
- 13 Os 133/17h
Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 133/17h
Vgl aber; Beisatz: Ein nach § 32 Abs 1a StPO besetztes Schöffengericht ist als höher qualifizierter Spruchkörper auch dann als auf dem Gesetz beruhend anzusehen, wenn es über eine nicht im Sinn der genannten Norm qualifizierte Straftat abspricht. Die zur (damals) gänzlichen Abschaffung des beisitzenden Richters durch das Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl I 2009/52 ergangene Rechtsprechung, mit der in einer Überbesetzung des Schöffengerichts mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen Nichtigkeit gesehen wurde, steht dem nicht entgegen, weil sie sich auf einen gesetzlich gar nicht (mehr) vorgesehenen Spruchkörper bezog. (T1)
- 15 Os 77/20t
Entscheidungstext OGH 31.08.2020 15 Os 77/20t
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125534
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20091217_OGH0002_0130OS00115_09Z0000_001