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Entscheidung 13 Os 133/17h×

Entscheidung 13 Os 133/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098381 Rechtssatz 07.10.1969Strafrecht
Es ist weder die Anwesenheit eines Ersatzrichters noch die eines Ersatzschöffen bei der Urteilsberatung mit Nichtigkeit bedroht.
RS0103984 Rechtssatz 05.09.1996Strafrecht
Bestimmungstäter und Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. Bei unrechtsbezogenen …
RS0113755 Rechtssatz 06.06.2000Strafrecht
Beurteilt ein Gericht nicht nur die im Anklagetenor genannte Tat in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Anklage, spricht es den Angeklagten vielmehr - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt - statt de …
RS0116735 Rechtssatz 21.08.2002Strafrecht
Feststellungsmängel können nur durch die Bezeichnung von Indizien geltend gemacht werden, welche in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, während nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene aktenkundige Hinweise einer außerordentlichen Wiederaufnahme nach § …
RS0119089 Rechtssatz 27.05.2004Strafrecht
Der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen ist nur dann im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergab …
RS0125534 Rechtssatz 17.12.2009Strafrecht
Mit BGBl I 2009/52 wurde der letzte Satz des § 32 Abs 1 StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, womit das - hier aus zwei Richtern und zwei Schöffen zusammengesetzte - Erstgericht nicht ge …
RS0132043 Rechtssatz 09.05.2018Strafrecht
Die Frage nach der Vertretbarkeit eines allfälligen Regelverstoßes ist eine Rechtsfrage und solcherart nicht auf der Feststellungsebene angesiedelt.
RS0132044 Rechtssatz 09.05.2018Strafrecht
Ein nach § 32 Abs 1a StPO besetztes Schöffengericht ist als höher qualifizierter Spruchkörper auch dann als auf dem Gesetz beruhend anzusehen, wenn es über eine nicht im Sinn der genannten Norm qualifizierte Straftat abspricht.