Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Z 1) entsprach die Besetzung des Schöffengerichts mit einer Berufsrichterin und zwei Schöffen angesichts der Novellierung durch BGBl I 2009/52, mit welcher der letzte Satz des § 32 Abs 1 StPO dahin geändert worden war, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, dem Gesetz. Die gegenteilige, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerte Rechtsansicht, wonach für die Änderung der Senatszusammensetzung bei den Landesgerichten als Schöffengerichten „vom Grundsatz der perpetuatio fori auszugehen“ und demnach das Strafverfahren in der Besetzung zu führen sei, die im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gesetzlich vorgesehen gewesen ist, vermengt Gerichtsbesetzung mit Gerichtszuständigkeit (RIS-Justiz RS0125534).Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Ziffer eins,) entsprach die Besetzung des Schöffengerichts mit einer Berufsrichterin und zwei Schöffen angesichts der Novellierung durch BGBl I 2009/52, mit welcher der letzte Satz des Paragraph 32, Absatz eins, StPO dahin geändert worden war, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, dem Gesetz. Die gegenteilige, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerte Rechtsansicht, wonach für die Änderung der Senatszusammensetzung bei den Landesgerichten als Schöffengerichten „vom Grundsatz der perpetuatio fori auszugehen“ und demnach das Strafverfahren in der Besetzung zu führen sei, die im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gesetzlich vorgesehen gewesen ist, vermengt Gerichtsbesetzung mit Gerichtszuständigkeit (RIS-Justiz RS0125534).
Der auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 252 Abs 1 StPO gestützte Einwand eines Verstoßes „gegen das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO“ wird dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) nicht gerecht:Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, StPO gestützte Einwand eines Verstoßes „gegen das Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO“ wird dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) nicht gerecht:
Nach Neudurchführung der Verhandlung wegen Zeitablaufs (§ 276a StPO, ON 202 S 10) hatte der Verteidiger an verschiedenen Verhandlungstagen mehrere Erklärungen abgegeben, in denen er sich mit der Verlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) oder dem Vortrag (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) bestimmter Aktenteile einverstanden erklärte, darunter die Erklärung, der Verlesung von Aktenstücken mit Aussagen jener Personen, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden sind, zuzustimmen, mit dem Beifügen, bei den übrigen werde eine Zustimmung nicht erteilt, sofern in der Folge nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt werde (ON 223 S 60, ON 224 S 14; siehe im Übrigen die Erklärungen des Verteidigers ON 202 S 15, ON 223 S 36, 57 und 59, ON 224 S 8; vgl auch ON 223 S 60, ON 224 S 14 bis 16).Nach Neudurchführung der Verhandlung wegen Zeitablaufs (Paragraph 276 a, StPO, ON 202 S 10) hatte der Verteidiger an verschiedenen Verhandlungstagen mehrere Erklärungen abgegeben, in denen er sich mit der Verlesung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) oder dem Vortrag (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) bestimmter Aktenteile einverstanden erklärte, darunter die Erklärung, der Verlesung von Aktenstücken mit Aussagen jener Personen, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden sind, zuzustimmen, mit dem Beifügen, bei den übrigen werde eine Zustimmung nicht erteilt, sofern in der Folge nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt werde (ON 223 S 60, ON 224 S 14; siehe im Übrigen die Erklärungen des Verteidigers ON 202 S 15, ON 223 S 36, 57 und 59, ON 224 S 8; vergleiche auch ON 223 S 60, ON 224 S 14 bis 16).
Dem ungerügten Protokoll der Hauptverhandlung zufolge wurden zahlreiche Stücke des vielbändigen Akts einverständlich verlesen (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) oder von der Vorsitzenden referiert (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO). Prozessordnungskonform hätte es statt des pauschalen Beschwerdeeinwands eines Verstoßes „gegen das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO“ eines konkreten Vorbringens bedurft, welche Aktenstücke im Einzelnen nach Ansicht der Angeklagten entgegen diesem (beschränkten) Verbot in der Hauptverhandlung verlesen worden seien (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).Dem ungerügten Protokoll der Hauptverhandlung zufolge wurden zahlreiche Stücke des vielbändigen Akts einverständlich verlesen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) oder von der Vorsitzenden referiert (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO). Prozessordnungskonform hätte es statt des pauschalen Beschwerdeeinwands eines Verstoßes „gegen das Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO“ eines konkreten Vorbringens bedurft, welche Aktenstücke im Einzelnen nach Ansicht der Angeklagten entgegen diesem (beschränkten) Verbot in der Hauptverhandlung verlesen worden seien (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).
Die weitere Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung (ON 224 S 8 f) gestellten Beweisanträge aufDie weitere Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung (ON 224 S 8 f) gestellten Beweisanträge auf
- Vernehmung des Olivier T*****, eines Sachbearbeiters der U***** in Zürich, „als Zeuge zum Beweis dafür, dass Genannter mit dem derzeit abwesenden Friedrich H***** vor Unterfertigung der Vollmacht vom 10. August 2007 ein Telefonat geführt hat, in welchem es um die Verfügungsberechtigung und Erteilung der Vollmacht durch H***** an die Angeklagte in Berechtigung der Durchführung der Geldtransaktionen gemäß Pkt 3“ (gemeint: I/3) „der Anklageschrift ging und Vollmachtserteilung und Berechtigung Wissen und Willen des Friedrich H***** waren“, und
- „Durchführung und Beschaffung der Einreiseerklärungen des Friedrich H***** bei der südafrikanischen Einreisebehörde“ zum Beweis dafür, „dass Friedrich H***** Angaben über einen längeren Aufenthalt in Südafrika gemacht hatte und aus dieser Gegebenheit die Verwahrhandlungen der Angeklagten im Zusammenhang mit den Wertgegenständen und Berechtigungen gerechtfertigt waren“.
Durch das abweisende Zwischenerkenntnis (ON 224 S 12 ff) wurden Verteidigungsrechte nicht geschmälert:
Zum ersten Antrag ging das Schöffengericht ohnedies von der Annahme des unter Beweis gestellten Telefonats und dem Vorliegen einer Vollmacht des Friedrich H***** vom 10. August 2007 aus (ON 224 S 13). Weshalb der begehrte Zeuge - der als solcher über die Wahrnehmung von Tatsachen auszusagen hat (RIS-Justiz RS0097477, RS0097540) - in der Lage sein sollte, über „Wissen und Willen“ des Genannten zu berichten, blieb bei der Antragstellung im Dunkeln.
Warum das zum zweiten Beweisbegehren genannte Thema mit Blick auf die dem Erstgericht bereits vorgelegenen Beweisergebnisse in der Lage gewesen wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0118444; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 341) wurden bei der Antragstellung ebenso wenig dargelegt.Warum das zum zweiten Beweisbegehren genannte Thema mit Blick auf die dem Erstgericht bereits vorgelegenen Beweisergebnisse in der Lage gewesen wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0118444; Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 341) wurden bei der Antragstellung ebenso wenig dargelegt.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 4) sind in der Hauptverhandlung getroffene Entscheidungen über Ablehnungsanträge (ON 202 S 18 ff) nicht mehr Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 132, 386).Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 4,) sind in der Hauptverhandlung getroffene Entscheidungen über Ablehnungsanträge (ON 202 S 18 ff) nicht mehr Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 132, 386).
Befangenheit bildet seit 1. Jänner 2008 einen Fall der Ausgeschlossenheit (Z 1). Sie liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit die Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive gegeben ist (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 9; RIS-Justiz RS0096914, RS0096880).Befangenheit bildet seit 1. Jänner 2008 einen Fall der Ausgeschlossenheit (Ziffer eins,). Sie liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit die Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive gegeben ist (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 9; RIS-Justiz RS0096914, RS0096880).
Die Beschwerde ist, auch wenn man sie insoweit als Besetzungsrüge (Z 1) auffasst, nicht an der Prozessordnung orientiert, indem sie - entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) - bloß vorbringt, das Verhalten der Senatsmitglieder zeuge „von einer ,gewissen’ Voreingenommenheit“ gegenüber der Angeklagten. Die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit genügt im Übrigen nicht (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10; RIS-Justiz RS0097086).Die Beschwerde ist, auch wenn man sie insoweit als Besetzungsrüge (Ziffer eins,) auffasst, nicht an der Prozessordnung orientiert, indem sie - entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) - bloß vorbringt, das Verhalten der Senatsmitglieder zeuge „von einer ,gewissen’ Voreingenommenheit“ gegenüber der Angeklagten. Die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit genügt im Übrigen nicht (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 10; RIS-Justiz RS0097086).
Die Sanktionsrüge (Z 11) bringt mit dem Einwand, dass den Milderungsgründen zu wenig und den Erschwerungsgründen zu viel Gewicht beigemessen worden sei, Berufungsgründe vor (RIS-Justiz RS0099920).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bringt mit dem Einwand, dass den Milderungsgründen zu wenig und den Erschwerungsgründen zu viel Gewicht beigemessen worden sei, Berufungsgründe vor (RIS-Justiz RS0099920).
Das abschließende Beschwerdevorbringen zu den verfahrensaktuellen Möglichkeiten der „Willens- und Wissenserforschung“ lässt keine Orientierung an den gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.