[5] Dagegen wenden sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * K* und * De*. Dagegen wenden sich die jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * K* und * De*.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:
[6] Entgegen dem vom Angeklagten K* zum Schuldspruch B erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) – der im Übrigen die Gesamtheit der diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen (US 21 ff [25]) außer Acht lässt (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – wurde die leugnende Verantwortung der Angeklagten von den Tatrichtern nicht übergangen, sondern als unglaubwürdig verworfen (US 27). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit Details deren Aussagen war das Erstgericht unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (vgl RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). Entgegen dem vom Angeklagten K* zum Schuldspruch B erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) – der im Übrigen die Gesamtheit der diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen (US 21 ff [25]) außer Acht lässt (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – wurde die leugnende Verantwortung der Angeklagten von den Tatrichtern nicht übergangen, sondern als unglaubwürdig verworfen (US 27). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit Details deren Aussagen war das Erstgericht unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten vergleiche RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).
[7] Die weiters als übergangen relevierten Aussagepassagen des (abgesondert verfolgten) Angeklagten * U* sowie jene der Zeugen * B* und * Be* stehen den Feststellungen zum Transport des Goldschmucks durch den Angeklagten K* per Flugzeug von der Türkei nach Österreich (insbesondere US 10 und 12 ff) nicht erörterungsbedürftig entgegen. Mit eigenständiger Bewertung der angesprochenen Verfahrensergebnisse verliert sich die Rüge vielmehr in einem Angriff auf die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Die weiters als übergangen relevierten Aussagepassagen des (abgesondert verfolgten) Angeklagten * U* sowie jene der Zeugen * B* und * Be* stehen den Feststellungen zum Transport des Goldschmucks durch den Angeklagten K* per Flugzeug von der Türkei nach Österreich (insbesondere US 10 und 12 ff) nicht erörterungsbedürftig entgegen. Mit eigenständiger Bewertung der angesprochenen Verfahrensergebnisse verliert sich die Rüge vielmehr in einem Angriff auf die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[8] Mutmaßungen sind nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097573) und scheiden daher auch als Bezugspunkt der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO aus. Mutmaßungen sind nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097573) und scheiden daher auch als Bezugspunkt der Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aus.
[9] Die Feststellungen „zum Wertersatz“ (US 19) sind den (gleichlautenden) Beschwerdebehauptungen der Angeklagten K* und De* zuwider weder undeutlich (Z 5 erster Fall) noch stehen sie miteinander im Widerspruch (Z 5 dritter Fall). Die Feststellungen „zum Wertersatz“ (US 19) sind den (gleichlautenden) Beschwerdebehauptungen der Angeklagten K* und De* zuwider weder undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) noch stehen sie miteinander im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall).
[10] Mit dem Vorbringen des Angeklagten De*, die über ihn verhängte Wertersatzstrafe stehe „in keinem Verhältnis zu den gegenüber den weiteren Mitangeklagten verhängten Strafen“, wird Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht angesprochen. Mit dem Vorbringen des Angeklagten De*, die über ihn verhängte Wertersatzstrafe stehe „in keinem Verhältnis zu den gegenüber den weiteren Mitangeklagten verhängten Strafen“, wird Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht angesprochen.
[11] Im dargestellten Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Im dargestellten Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Hingegen zeigt die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) des Angeklagten K* zutreffend auf, dass dem ihn betreffenden Ausspruch über den Wertersatz materielle Nichtigkeit anhaftet, weil die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zum Wert der insoweit dem Verfall unterliegenden Gegenstände (zur Wertermittlung eingehend mwN Lässig in WK2 FinStrG § 19 Rz 7 bis 10) enthält. Solcherart lässt sich den Entscheidungsgründen (schon) die Berechnungsgrundlage für den Wertersatz in tatsächlicher Hinsicht nicht entnehmen (dazu Lässig in WK2 FinStrG § 19 Rz 21 mwN und RIS-Justiz RS0132706). Hingegen zeigt die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) des Angeklagten K* zutreffend auf, dass dem ihn betreffenden Ausspruch über den Wertersatz materielle Nichtigkeit anhaftet, weil die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zum Wert der insoweit dem Verfall unterliegenden Gegenstände (zur Wertermittlung eingehend mwN Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 19, Rz 7 bis 10) enthält. Solcherart lässt sich den Entscheidungsgründen (schon) die Berechnungsgrundlage für den Wertersatz in tatsächlicher Hinsicht nicht entnehmen (dazu Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 19, Rz 21 mwN und RIS-Justiz RS0132706).
Zur amtswegigen Maßnahme:
[13] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass – wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme ebenfalls zutreffend aufzeigt – dem angefochtenen Urteil in den die Angeklagten D* (der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat) und De* betreffenden Aussprüchen über den Wertersatz sowie in dem D* betreffenden Verfallsausspruch nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO anhaftet, die diesen Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO): Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass – wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme ebenfalls zutreffend aufzeigt – dem angefochtenen Urteil in den die Angeklagten D* (der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat) und De* betreffenden Aussprüchen über den Wertersatz sowie in dem D* betreffenden Verfallsausspruch nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO anhaftet, die diesen Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
[14] In Ansehung der die Angeklagten D* und De* (sowie im Übrigen auch des Angeklagten K*) betreffenden Aussprüche der Wertersatzstrafen (US 5 f und 28) hat das Erstgericht nämlich die gemäß § 19 Abs 5 FinStrG zwingend vorgeschriebene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterlassen (RIS-Justiz RS0088035 [T3] sowie Lässig in WK2 FinStrG § 19 Rz 22). In Ansehung der die Angeklagten D* und De* (sowie im Übrigen auch des Angeklagten K*) betreffenden Aussprüche der Wertersatzstrafen (US 5 f und 28) hat das Erstgericht nämlich die gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG zwingend vorgeschriebene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterlassen (RIS-Justiz RS0088035 [T3] sowie Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 19, Rz 22).
[15] Ebendies gilt für den in Betreff des Angeklagten D* ausgesprochenen Verfall des sichergestellten Goldschmucks (US 5, 19 und 28). Auch insoweit ist die gemäß § 17 Abs 6 erster Satz FinStrG gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Gänze unterblieben (RIS-Justiz RS0088035 [T4] sowie Lässig in WK2 FinStrG § 17 Rz 25). Ebendies gilt für den in Betreff des Angeklagten D* ausgesprochenen Verfall des sichergestellten Goldschmucks (US 5, 19 und 28). Auch insoweit ist die gemäß Paragraph 17, Absatz 6, erster Satz FinStrG gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Gänze unterblieben (RIS-Justiz RS0088035 [T4] sowie Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 17, Rz 25).
[16] Die dargestellten Rechtsfehler erforderten – abermals in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO, teils iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO). Die dargestellten Rechtsfehler erforderten – abermals in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO, teils in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[17] Mit ihren Berufungen, soweit sie sich gegen aufgehobene Aussprüche richten, waren die Angeklagten K* und De* hierauf zu verweisen.
[18] Über deren Berufungen gegen den Ausspruch über die Freiheitsstrafen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). Über deren Berufungen gegen den Ausspruch über die Freiheitsstrafen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[19] Hinzugefügt sei, dass der Angeklagte De* mit seit 31. Jänner 2023 rechtskräftiger Strafverfügung des Zollamts Österreich vom 31. Oktober 2022, AZ FV-001284473, wegen des (am 21. Mai 2021 begangenen) Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verurteilt wurde (US 7 iVm ON 32.2 S 5), sodass die Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs 3 und 4 zweiter Satz FinStrG auf die erwähnte Strafverfügung zu Unrecht unterblieb (Z 11 erster Fall, dazu eingehend Lässig in WK2 FinStrG § 21 Rz 5 und 7 mwN). Diesem Umstand wird das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten De* Rechnung zu tragen haben (RIS-Justiz RS0122140). Hinzugefügt sei, dass der Angeklagte De* mit seit 31. Jänner 2023 rechtskräftiger Strafverfügung des Zollamts Österreich vom 31. Oktober 2022, AZ FV-001284473, wegen des (am 21. Mai 2021 begangenen) Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verurteilt wurde (US 7 in Verbindung mit ON 32.2 S 5), sodass die Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 3 und 4 zweiter Satz FinStrG auf die erwähnte Strafverfügung zu Unrecht unterblieb (Ziffer 11, erster Fall, dazu eingehend Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 21, Rz 5 und 7 mwN). Diesem Umstand wird das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten De* Rechnung zu tragen haben (RIS-Justiz RS0122140).
[20] Die Kostenentscheidung, die sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung, die sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.