Zur Beschwerde des Angeklagten J***:
Dieser Angeklagte releviert lediglich die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z. 5 und 5 a StPO.Dieser Angeklagte releviert lediglich die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO.
Eingangs führt der Rechtsmittelwerber aus, er werde - angesichts der Unzulässigkeit der Anfechtung der Beweiswürdigung im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren - sein Vorbringen auf Aktenwidrigkeiten beschränken. Allein er verkennt das Wesen der Aktenwidrigkeit. Diese liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (siehe den Wortlaut der Z. 5). In keinem von der Beschwerde aufgezeigten Punkt kann dieser unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Aktenwidrigkeit beigepflichtet werden. Vielmehr erweist sich das Beschwerdevorbringen überwiegend als mit dem Akteninhalt nicht im Einklang stehend und sonach selbst als aktenwidrig.Eingangs führt der Rechtsmittelwerber aus, er werde - angesichts der Unzulässigkeit der Anfechtung der Beweiswürdigung im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren - sein Vorbringen auf Aktenwidrigkeiten beschränken. Allein er verkennt das Wesen der Aktenwidrigkeit. Diese liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (siehe den Wortlaut der Ziffer 5,). In keinem von der Beschwerde aufgezeigten Punkt kann dieser unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Aktenwidrigkeit beigepflichtet werden. Vielmehr erweist sich das Beschwerdevorbringen überwiegend als mit dem Akteninhalt nicht im Einklang stehend und sonach selbst als aktenwidrig.
Nach der Aktenlage (S. 29 ff./I) begann die Observation J*** am 24.Oktober 1987 im Lauf des Tags und endete am 25. Oktober 1987 um 3,30 Uhr früh mit seiner Festnahme. Von einer Observation "durch einen längeren Zeitraum" kann daher keine Rede sein. Inwiefern bei dieser Beobachtung der in der Nacht zum 21. Oktober 1987 verübte Einbruchsdiebstahl in das Waffengeschäft S*** (ON. 128) den Kriminalbeamten auffallen hätte müssen, bleibt unklar. Sofern der Nichtigkeitswerber behauptet, es gebe im Faktum S*** keine Hinweise auf seine Täterschaft, ist er neben seinem Geständnis auf die Ausführungen im Urteil S. 221/IV zu verweisen.
Aktenwidrig ist die Behauptung, das Gericht habe festgestellt, daß der Rechtsmittelwerber 54 Faustfeuerwaffen und 1.000 Patronen, unter seinem Autositz versteckt, nach Italien verbracht habe (S. 187/IV), sodaß sich ein Eingehen auf die daraus abgeleiteten Folgerungen (auch unter Bezugnahme auf den dabei relevierten Nichtigkeitsgrund der Z. 5 a) erübrigt.Aktenwidrig ist die Behauptung, das Gericht habe festgestellt, daß der Rechtsmittelwerber 54 Faustfeuerwaffen und 1.000 Patronen, unter seinem Autositz versteckt, nach Italien verbracht habe (S. 187/IV), sodaß sich ein Eingehen auf die daraus abgeleiteten Folgerungen (auch unter Bezugnahme auf den dabei relevierten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a) erübrigt.
Den zur Erbringung eines Alibis des Angeklagten ins Treffen geführten Rechnungszetteln aus Italien hat das Schöffengericht Beweiskraft deswegen abgesprochen, weil diese weder auf Namen lauten noch andere Merkmale aufweisen, aus denen ersichtlich wäre, daß gerade J*** und K*** diese Rechnungszettel an bestimmten Tagen erworben hätten (S. 206/IV). Was bei dieser Schlußfolgerung aktenwidrig sein soll, bleibt unerfindlich.
Anläßlich der Hausdurchsuchung im Prostituiertenhaus Lerchenfelder Gürtel 5 am 13.November 1987 wurde ein Revolver sichergestellt, der vom Einbruchsdiebstahl in die Waffenhandlung H*** herrührte (S. 90/II). Sofern das Erstgericht das Haus als das Lokal "Garten der Liebe" bezeichnet, ist es offensichtlich einem Irrtum unterlegen, denn dieses Lokal ist in Wien 15., Neubaugürtel 15, etabliert (S. 119/II). Das Versehen des Gerichts ist aber nicht entscheidend. Daß bezüglich des Angeklagten J*** schließlich angeführt wird, er hätte Faustfeuerwaffen aus dem Einbruchsdiebstahl H*** im Prostituiertenhaus Lerchenfelder Gürtel 5 verkauft, ist nicht aktenwidrig (S. 90/II). Inwiefern die Feststellungen zum Einbruchsfaktum A 2 a aktenwidrig im Sinn der Definition der Z. 5 sein könnten, wird von der Beschwerde nicht zur Darstellung gebracht. Vielmehr erschöpft sich das bezughabende Vorbringen in einer Anzweiflung der vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen und sonach in einer Anfechtung seiner Beweiswürdigung.Anläßlich der Hausdurchsuchung im Prostituiertenhaus Lerchenfelder Gürtel 5 am 13.November 1987 wurde ein Revolver sichergestellt, der vom Einbruchsdiebstahl in die Waffenhandlung H*** herrührte (S. 90/II). Sofern das Erstgericht das Haus als das Lokal "Garten der Liebe" bezeichnet, ist es offensichtlich einem Irrtum unterlegen, denn dieses Lokal ist in Wien 15., Neubaugürtel 15, etabliert (S. 119/II). Das Versehen des Gerichts ist aber nicht entscheidend. Daß bezüglich des Angeklagten J*** schließlich angeführt wird, er hätte Faustfeuerwaffen aus dem Einbruchsdiebstahl H*** im Prostituiertenhaus Lerchenfelder Gürtel 5 verkauft, ist nicht aktenwidrig (S. 90/II). Inwiefern die Feststellungen zum Einbruchsfaktum A 2 a aktenwidrig im Sinn der Definition der Ziffer 5, sein könnten, wird von der Beschwerde nicht zur Darstellung gebracht. Vielmehr erschöpft sich das bezughabende Vorbringen in einer Anzweiflung der vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen und sonach in einer Anfechtung seiner Beweiswürdigung.
Daß sich letztlich aus dem Akteninhalt kein nachvollziehbarer Inhalt dafür ergebe, daß die sichergestellten Parkscheine aus den verfahrensgegenständlichen Trafikeinbrüchen stammen könnten, ist schlichtweg falsch (S. 229 ff./I).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Walter J*** war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Walter J*** war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Auf die Eingabe des Walter J*** vom 17.April 1989, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 20.April 1989, war nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht, welche vom Verteidiger des Angeklagten erstattet wurde (EvBl 1965/42 u.v.a.).
Zur Beschwerde des Angeklagten K***:
Dieses Rechtsmittel wird auf § 281 Abs 1 Z. 5, 5 a und 11 StPODieses Rechtsmittel wird auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 11 StPO
gestützt.
Als Urteilsunvollständigkeit (Z. 5) rügt K***, daß das Erstgericht, welches den bekämpften Schuldspruch auf das (später widerrufene, dann wieder aufrechterhaltene und letztlich erneut widerrufene) Geständnis des Mitangeklagten J*** gegründet hat, Verfahrensergebnisse und erhebliche Widersprüche unberücksichtigt gelassen habe.Als Urteilsunvollständigkeit (Ziffer 5,) rügt K***, daß das Erstgericht, welches den bekämpften Schuldspruch auf das (später widerrufene, dann wieder aufrechterhaltene und letztlich erneut widerrufene) Geständnis des Mitangeklagten J*** gegründet hat, Verfahrensergebnisse und erhebliche Widersprüche unberücksichtigt gelassen habe.
In der weitwendig ausgeführten Beschwerde vermag der Angeklagte allerdings - in bezug auf entscheidende Tatsachen - weder ein Verfahrensergebnis, welches das Erstgericht mit Stillschweigen übergangen hätte, aufzuzeigen noch in einem einzigen Fall darzutun, daß das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen oder daß die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (Foregger-Serini, MKK, StPO3 S. 344 f.). Vielmehr erweisen sich alle behaupteten Urteilsunvollständigkeiten und Widersprüche in Wahrheit als unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, sodaß sich ein gesondertes Eingehen auf diese Beschwerdepunkte erübrigt.
Unzureichend begründet und scheinbegründet vermeint der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, seine präzisen Angaben über seinen (und des Mitangeklagten J***) Italienaufenthalt könnten nicht durch Mißhandlungen erzwungen worden sein. Es könne nämlich nicht daraus, daß zu einzelnen, weniger belastenden Fakten richtige Angaben gemacht werden, geschlossen werden, daß andere Angaben, die möglicherweise durch Mißhandlungen erzwungen wurden, gleichfalls richtig seien. Abgesehen davon, daß die damit kritisierte Urteilsausführung nicht die einzige Begründung für die erstgerichtliche Annahme der Richtigkeit des vor der Polizei abgelegten Geständnisses des Angeklagten J*** ist, steht die Argumentation des Gerichts mit den Denkgesetzen keinesfalls im Widerspruch und erweist sich das Urteil insofern als zureichend begründet. Auch hier liegt in Wahrheit ein Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung vor.
Den gleichen Begründungsmangel sieht Gerhard K*** darin, daß das Erstgericht die (ihn belastenden) Angaben J*** vor dem Sicherheitsbüro überwiegend deshalb für glaubwürdig ansah, weil den Polizeibeamten zur Zeit der Ablegung des Geständnisses Einzelheiten über den Tathergang in den Fakten A 1 a bis c nicht zur Verfügung gestanden seien; es sei aber auszuschließen, daß die bezughabenden polizeilichen Ermittlungen zur Zeit des Geständnisses (25. und 26. Oktober 1987) angesichts der Tatzeiten 20.Juli, 26.Juli und
19. und 21.September 1987 dem Sicherheitsbüro noch nicht bekannt gewesen seien.
Das Gericht hat auf Grund der Aussagen des Zeugen P*** festgestellt, daß die verfahrensgegenständlichen Akten erst nach dem von J*** abgelegten Geständnis von den einzelnen Kommissariaten abgefordert wurden (S. 192 f./IV). Das dem entgegenstehende Beschwerdevorbringen zeigt nach seinem Sinngehalt keine unzureichende Begründung einer festgestellten entscheidenden Tatsache auf, sondern erweist sich erneut als Anfechtung der dem Gericht vorbehaltenen Beurteilung der Beweiskraft von Verfahrensergebnissen.
Nichts anderes bezwecken die Einwände des Nichtigkeitswerbers gegen die vom Schöffengericht konstatierte Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen W***, P*** und O***. Insbesondere entsprach es freier richterlicher Beweiswürdigung, wenn das Schöffengericht zur Vermutung (verbo: "offenbar") gelangte, die Zeugin O*** habe im Verfahren 29 Vr 1204/88 des Landesgerichts Linz dem dort Angeklagten Walter J*** ein falsches Alibi verschafft.Nichts anderes bezwecken die Einwände des Nichtigkeitswerbers gegen die vom Schöffengericht konstatierte Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen W***, P*** und O***. Insbesondere entsprach es freier richterlicher Beweiswürdigung, wenn das Schöffengericht zur Vermutung (verbo: "offenbar") gelangte, die Zeugin O*** habe im Verfahren 29 römisch fünf r 1204/88 des Landesgerichts Linz dem dort Angeklagten Walter J*** ein falsches Alibi verschafft.
Nach eingehendem Vergleich des Beschwerdevorbringens mit dem Akteninhalt kommt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß bei Bedachtnahme auf den Grundsatz des § 258 Abs 2, zweiter Satz, StPO sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben (Z. 5 a).Nach eingehendem Vergleich des Beschwerdevorbringens mit dem Akteninhalt kommt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß bei Bedachtnahme auf den Grundsatz des Paragraph 258, Absatz 2,, zweiter Satz, StPO sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben (Ziffer 5, a).
Urteilsnichtigkeit gemäß Z. 11 erblickt der Rechtsmittelwerber darin, daß das Erstgericht bestimmte Milderungsgründe (§ 34 Z. 4 und 6 StGB) nicht berücksichtigt habe. Damit wird der relevierte Nichtigkeitsgrund aber nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch ein Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze behauptet wird. Mit dem erwähnten Vorbringen werden vielmehr Berufungsgründe geltend gemacht. Sonach war auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Gerhard K*** in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, und zwar teils gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO, teils aber gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.Urteilsnichtigkeit gemäß Ziffer 11, erblickt der Rechtsmittelwerber darin, daß das Erstgericht bestimmte Milderungsgründe (Paragraph 34, Ziffer 4 und 6 StGB) nicht berücksichtigt habe. Damit wird der relevierte Nichtigkeitsgrund aber nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch ein Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze behauptet wird. Mit dem erwähnten Vorbringen werden vielmehr Berufungsgründe geltend gemacht. Sonach war auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Gerhard K*** in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, und zwar teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, teils aber gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.