Gründe:
Mit dem im Spruch angeführten Abwesenheitsurteil wurden die deutschen Staatsangehörigen Gerhard G*, Peter H* und Jürgen V* des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und zu Geldstrafen von je 240 Tagessätzen verurteilt, die gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB bei allen drei Verurteilten für Probezeiten von je zwei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Damit wurde ihnen angelastet, am 6.Jänner 1991 in Au als Mittäter dadurch, daß sie entlang der Bundesstraße 200, der Gemeindestraße und der Bundesstraße 193 eine unerhobene Anzahl von Schneestangen teils abbrachen, teils ausrissen, fremde Sachen, die der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienten, beschädigt zu haben, wodurch ein Schaden des Landesstraßenbauamtes Feldkirch von 6.702 S und ein Schaden des Gemeindeamtes Au von 5.874 S herbeigeführt wurde.Mit dem im Spruch angeführten Abwesenheitsurteil wurden die deutschen Staatsangehörigen Gerhard G*, Peter H* und Jürgen V* des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB schuldig erkannt und zu Geldstrafen von je 240 Tagessätzen verurteilt, die gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB bei allen drei Verurteilten für Probezeiten von je zwei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Damit wurde ihnen angelastet, am 6.Jänner 1991 in Au als Mittäter dadurch, daß sie entlang der Bundesstraße 200, der Gemeindestraße und der Bundesstraße 193 eine unerhobene Anzahl von Schneestangen teils abbrachen, teils ausrissen, fremde Sachen, die der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienten, beschädigt zu haben, wodurch ein Schaden des Landesstraßenbauamtes Feldkirch von 6.702 S und ein Schaden des Gemeindeamtes Au von 5.874 S herbeigeführt wurde.
Alle drei Verurteilten waren vor der Erhebung des Strafantrages zu dem gegen sie angezeigten Sachverhalt im Rechtshilfeweg durch das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland vernommen worden (ON 5). Strafantrag (ON 6) und Ladung zur Hauptverhandlung wurden ebenso im Rechtshilfeweg und zwar Gerhard G* am 6.November 1991, Peter H* am 19.November 1991 und Jürgen V* am 1.Oktober 1991 zu eigenen Handen zugestellt (unjournalisiertes Rechtshilfeersuchen samt Zustellnachweisen im Akt des Landesgerichtes Feldkirch).
Am 2.Oktober 1991, dem Tag vor der Hauptverhandlung, rief Jürgen V* den Einzelrichter an und erklärte, er habe die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten, werde ihr aber ebenso wie die beiden anderen Beschuldigten nicht Folge leisten, zumal eine allenfalls in ihrer Abwesenheit über sie verhängte Geldstrafe ohnehin nicht bezahlt werde (AS 82). Zur Hauptverhandlung am 3.Oktober 1991 erschien keiner der drei Beschuldigten. Dazu protokollierte der Einzelrichter, die Ladung sei ausgewiesen (AS 93).
Nach Verlesung des Aktenvermerkes über das Telefonat mit Jürgen V* wurde die Verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten geschlossen, die Anzeige und die Beschuldigtenverantwortung dargetan, der Akteninhalt verlesen und ein Urteil gefällt, mit dem die Beschuldigten im Sinne des Strafantrages (mit der Modifikation, daß die Zahl der beschädigten Schneestangen als "unerhoben" bezeichnet wurde, ohne daß daraus für die Höhe des Schadens Konsequenzen gezogen worden wären) schuldig gesprochen wurden.
Das Urteil samt Rechtsmittelbelehrung wurde den Beschuldigten im Rechtshilfeweg über das Amtsgericht Ehingen persönlich zugestellt und von Gerhard G* am 6.November 1991, von Peter H* am 19.November 1991 und von Jürgen V* am 6.November 1991 übernommen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft, weil die Beschuldigten die Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen ließen.