Die vom Angeklagten aus Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten aus Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Zu IV kritisiert der Beschwerdeführer die Begründung der Feststellung, er habe gewusst, dass die in seiner Eingabe enthaltenen Verdächtigungen falsch waren (US 13), als „unzureichend“, ohne darzulegen, weshalb die ausführlichen Erwägungen der Tatrichter (US 24 bis 33) den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollten. Die als undeutlich reklamierte Folgerung der Tatrichter, wonach letztlich „nur mehr die Möglichkeit“ bleibe, „dass der Angeklagte sich die reale Existenz solcher Vorkommnisse eingebildet hatte“, wird in den Entscheidungsgründen nachfolgend eingehend erörtert, ohne dass diese Erörterung aus Z 5 erster Fall in Frage gestellt wird. Was daran mangelhaft sein soll, bleibt unerfindlich.Zu römisch vier kritisiert der Beschwerdeführer die Begründung der Feststellung, er habe gewusst, dass die in seiner Eingabe enthaltenen Verdächtigungen falsch waren (US 13), als „unzureichend“, ohne darzulegen, weshalb die ausführlichen Erwägungen der Tatrichter (US 24 bis 33) den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollten. Die als undeutlich reklamierte Folgerung der Tatrichter, wonach letztlich „nur mehr die Möglichkeit“ bleibe, „dass der Angeklagte sich die reale Existenz solcher Vorkommnisse eingebildet hatte“, wird in den Entscheidungsgründen nachfolgend eingehend erörtert, ohne dass diese Erörterung aus Ziffer 5, erster Fall in Frage gestellt wird. Was daran mangelhaft sein soll, bleibt unerfindlich.
Die ebenfalls Punkt IV des Schuldspruchs betreffende, nicht ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das Wissen des Angeklagten von der Fälschlichkeit der von ihm erhobenen Verdächtigungen reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die just dieses Wissen ausdrücklich konstatierenden Entscheidungsgründe (US 13 zweiter Absatz).Die ebenfalls Punkt römisch vier des Schuldspruchs betreffende, nicht ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das Wissen des Angeklagten von der Fälschlichkeit der von ihm erhobenen Verdächtigungen reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die just dieses Wissen ausdrücklich konstatierenden Entscheidungsgründe (US 13 zweiter Absatz).
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 9 lit c: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 635), welche die objektive Eignung der inkriminierten Eingabe des Angeklagten, die Gefahr einer behördlichen Verfolgung der Bezichtigten zu begründen mit der Behauptung bestreitet, dass eine völlig absurde Anzeige des Angeklagten vorliege, weshalb allenfalls eine Strafbarkeit (nur) nach § 111 StGB in Betracht komme, verfehlt den in den Urteilsfeststellungen bestehenden Bezugspunkt dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, lit c: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 635), welche die objektive Eignung der inkriminierten Eingabe des Angeklagten, die Gefahr einer behördlichen Verfolgung der Bezichtigten zu begründen mit der Behauptung bestreitet, dass eine völlig absurde Anzeige des Angeklagten vorliege, weshalb allenfalls eine Strafbarkeit (nur) nach Paragraph 111, StGB in Betracht komme, verfehlt den in den Urteilsfeststellungen bestehenden Bezugspunkt dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Der aus Z 11 erster Fall begehrten Bedachtnahme auf ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Oktober 2007 (AZ 1 KLs 354 Js 24060/2006) steht der Tatzeitpunkt zu IV vom 19. Juni 2009 entgegen. § 31 StGB kommt nämlich nur zur Anwendung, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen wurden (RIS-Justiz RS0067017, RS0090813).Der aus Ziffer 11, erster Fall begehrten Bedachtnahme auf ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Oktober 2007 (AZ 1 KLs 354 Js 24060 aus 2006,) steht der Tatzeitpunkt zu römisch vier vom 19. Juni 2009 entgegen. Paragraph 31, StGB kommt nämlich nur zur Anwendung, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen wurden (RIS-Justiz RS0067017, RS0090813).
Entgegen der weiteren Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) stellt die Wertung des „massiven“ Überschreitens des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge als erschwerend den behaupteten Verstoß gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB deshalb nicht her, weil „massives Überschreiten“ eines die Strafdrohung begründenden Verhaltens diese gerade nicht bestimmt.Entgegen der weiteren Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) stellt die Wertung des „massiven“ Überschreitens des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge als erschwerend den behaupteten Verstoß gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB deshalb nicht her, weil „massives Überschreiten“ eines die Strafdrohung begründenden Verhaltens diese gerade nicht bestimmt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.