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Entscheidung 13 Os 31/85×

Entscheidung 13 Os 31/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os31/85

Entscheidungsdatum

18.04.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günter A wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Zollamts Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Kreisgerichts St. Pölten als Schöffengerichts vom 29. Oktober 1984, GZ. 29 römisch fünf r 681/84-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, des Vertreters des Zollamts Wien, Kommissärs Mag. Podlesnigg, und des Verteidigers Dr. Wandl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz aufgehoben und die Strafsache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Das Zollamt Wien wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Günter A wurde des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG., des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG. schuldig erkannt und nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. 'Gemäß Paragraph 38

Absatz eins, Litera a, FinStrG.' wurde ferner 'auf die Strafe des Wertersatzes in der Höhe von S 30.000,-- erkannt' und für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.

Gegen den Strafausspruch nach dem FinStrG. wendet sich das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz und macht Nichtigkeit des Urteils aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO geltend.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist berechtigt.

Aus der Bezeichnung der Strafe von 30.000 S als 'Wertersatz' unter Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. und dem Fehlen jeglicher Erläuterung in den Urteilsgründen bleibt unklar, ob diese Geldstrafe nach Paragraphen 37, Absatz 2, 38, Absatz eins, FinStrG. oder aber als Wertersatz nach Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG.

ausgesprochen wurde. Darüber hinaus hat das Kreisgericht jedwede Feststellung der Höhe des Verkürzungsbetrags an Eingangsabgaben (Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG.) sowie des gemeinen Werts der dem Verfall unterliegenden Gegenstände unterlassen. Letzterer ist (unter den Voraussetzungen der Paragraphen 17, 19, Absatz eins

FinStrG.) gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG. der Strafe des Wertersatzes zugrundezulegen. Die Aufhebung des Urteils im angefochtenen Teil erweist sich damit als unerläßlich.

Auf die Paragraphen 22, Absatz eins, 37, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. wird im zweiten Rechtsgang Bedacht zu nehmen sein; desgleichen auf die Neufassung des Paragraph 17

Absatz 2, Litera a, FinStrG. durch das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 532

(siehe JABl. 1984/51). Treffen die Bedingungen des Paragraph 19, Absatz eins, oder 2 FinStrG. zu, so wird auch die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG. zu beachten sein (hiezu Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E 38 - E 46 zu Paragraph 19

FinStrG.). Entgegen der in den Rechtsmittelausführungen des Zollamts angestellten Berechnung ist allen Strafaussprüchen nach dem FinStrG. der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen des Finanzvergehens, welcher sich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Erkenntnis nach Paragraph 12, SuchtgiftG.

bloß auf 2.500 g Cannabisharz bezieht, zugrunde zu legen. Mit ihrer Berufung war die Finanzstrafbehörde auf die Kassierung des betreffenden Strafausspruchs zu verweisen.

Anmerkung

E05554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00031.85.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19850418_OGH0002_0130OS00031_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung