Die Beschwerde ist berechtigt.
Aus der Bezeichnung der Strafe von 30.000 S als 'Wertersatz' unter Anwendung des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG. und dem Fehlen jeglicher Erläuterung in den Urteilsgründen bleibt unklar, ob diese Geldstrafe nach §§ 37 Abs.2, 38 Abs.1 FinStrG. oder aber als Wertersatz nach § 19 Abs.1 FinStrG.Aus der Bezeichnung der Strafe von 30.000 S als 'Wertersatz' unter Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. und dem Fehlen jeglicher Erläuterung in den Urteilsgründen bleibt unklar, ob diese Geldstrafe nach Paragraphen 37, Absatz 2, 38, Absatz eins, FinStrG. oder aber als Wertersatz nach Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG.
ausgesprochen wurde. Darüber hinaus hat das Kreisgericht jedwede Feststellung der Höhe des Verkürzungsbetrags an Eingangsabgaben (§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG.) sowie des gemeinen Werts der dem Verfall unterliegenden Gegenstände unterlassen. Letzterer ist (unter den Voraussetzungen der §§ 17, 19 Abs.1ausgesprochen wurde. Darüber hinaus hat das Kreisgericht jedwede Feststellung der Höhe des Verkürzungsbetrags an Eingangsabgaben (Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG.) sowie des gemeinen Werts der dem Verfall unterliegenden Gegenstände unterlassen. Letzterer ist (unter den Voraussetzungen der Paragraphen 17, 19, Absatz eins
FinStrG.) gemäß § 19 Abs.3 FinStrG. der Strafe des Wertersatzes zugrundezulegen. Die Aufhebung des Urteils im angefochtenen Teil erweist sich damit als unerläßlich.FinStrG.) gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG. der Strafe des Wertersatzes zugrundezulegen. Die Aufhebung des Urteils im angefochtenen Teil erweist sich damit als unerläßlich.
Auf die §§ 22 Abs.1, 37 Abs.2, 38 Abs.1 lit.a FinStrG. wird im zweiten Rechtsgang Bedacht zu nehmen sein; desgleichen auf die Neufassung des § 17Auf die Paragraphen 22, Absatz eins, 37, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG. wird im zweiten Rechtsgang Bedacht zu nehmen sein; desgleichen auf die Neufassung des Paragraph 17
Abs.2 lit.a FinStrG. durch das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1984, BGBl. Nr. 532Absatz 2, Litera a, FinStrG. durch das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 532
(siehe JABl. 1984/51). Treffen die Bedingungen des § 19 Abs.1 oder 2 FinStrG. zu, so wird auch die Bestimmung des § 19 Abs.4 FinStrG. zu beachten sein (hiezu Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E 38 - E 46 zu § 19(siehe JABl. 1984/51). Treffen die Bedingungen des Paragraph 19, Absatz eins, oder 2 FinStrG. zu, so wird auch die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG. zu beachten sein (hiezu Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E 38 - E 46 zu Paragraph 19
FinStrG.). Entgegen der in den Rechtsmittelausführungen des Zollamts angestellten Berechnung ist allen Strafaussprüchen nach dem FinStrG. der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen des Finanzvergehens, welcher sich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Erkenntnis nach § 12 SuchtgiftG.FinStrG.). Entgegen der in den Rechtsmittelausführungen des Zollamts angestellten Berechnung ist allen Strafaussprüchen nach dem FinStrG. der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen des Finanzvergehens, welcher sich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Erkenntnis nach Paragraph 12, SuchtgiftG.
bloß auf 2.500 g Cannabisharz bezieht, zugrunde zu legen. Mit ihrer Berufung war die Finanzstrafbehörde auf die Kassierung des betreffenden Strafausspruchs zu verweisen.