Rechtssatz RS0087396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087396
Entscheidungsdatum
28.06.2000
Norm
FinStrG §16
FinStrG §19
StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz
Kassierung des Strafausspruchs und Zurückverweisung, wenn infolge seiner Formulierung unklar bleibt, ob die Geldstrafe nach §§ 37 Abs 2, 38 Abs 1 FinStrG oder als Wertersatz nach § 19 Abs 1 FinStrG ausgesprochen wurde und jedwede Feststellung der Höhe des Verkürzungsbetrags sowie des gemeinen Werts der dem Verfall unterliegenden Gegenstände fehlt.Kassierung des Strafausspruchs und Zurückverweisung, wenn infolge seiner Formulierung unklar bleibt, ob die Geldstrafe nach Paragraphen 37, Absatz 2, 38, Absatz eins, FinStrG oder als Wertersatz nach Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG ausgesprochen wurde und jedwede Feststellung der Höhe des Verkürzungsbetrags sowie des gemeinen Werts der dem Verfall unterliegenden Gegenstände fehlt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 31/85
Entscheidungstext OGH 18.04.1985 13 Os 31/85
- 15 Os 16/97
Entscheidungstext OGH 27.02.1997 15 Os 16/97
Vgl auch
- 13 Os 46/00
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 13 Os 46/00
Auch; Beisatz: Der Strafausspruch erweist sich als nichtig, wenn der Verkürzungsbetrag aus den Urteilsgründen rechnerisch nicht nachvollzogen werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087396
Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0130OS00031_8500000_001