Die Strafaussprüche des bezeichneten Urteiles stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Strafsätze der im Finanzstrafgesetz angedrohten Geldstrafen für die den gegenständlichen Schuldsprüchen zugrundeliegenden Finanzvergehen stellen eine Funktion der jeweiligen Abgabenbeträge, Verkürzungsbeträge oder Bemessungsgrundlagen dar. So ist der Schmuggel bei gewerbsmäßiger Begehung mit Geldstrafe bis zum Vierfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG), Abgabenhehlerei bis zum Zweifachen (§ 37 Abs 2 FinStrG) des Verkürzungsbetrages, vorsätzlicher Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols und der Monopolhehlerei jeweils mit Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§§ 44 Abs 2, 46 Abs 2 FinStrG) zu ahnden. Aus diesem Grund kommt dem strafbestimmenden Wertbetrag für das zulässige Höchstmaß der Geldstrafe und damit für den im Einzelfall anzuwenden gesetzlichen Strafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Das Fehlen einer solchen Berechnungsgrundlage im Urteil begründet auch dann Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn die verhängte Geldstrafe im Ergebnis die durch die Aktenlage indizierte Grenze des gesetzlichen Strafrahmens nicht überschreitet.Die Strafsätze der im Finanzstrafgesetz angedrohten Geldstrafen für die den gegenständlichen Schuldsprüchen zugrundeliegenden Finanzvergehen stellen eine Funktion der jeweiligen Abgabenbeträge, Verkürzungsbeträge oder Bemessungsgrundlagen dar. So ist der Schmuggel bei gewerbsmäßiger Begehung mit Geldstrafe bis zum Vierfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG), Abgabenhehlerei bis zum Zweifachen (Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG) des Verkürzungsbetrages, vorsätzlicher Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols und der Monopolhehlerei jeweils mit Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 44, Absatz 2, 46, Absatz 2, FinStrG) zu ahnden. Aus diesem Grund kommt dem strafbestimmenden Wertbetrag für das zulässige Höchstmaß der Geldstrafe und damit für den im Einzelfall anzuwenden gesetzlichen Strafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Das Fehlen einer solchen Berechnungsgrundlage im Urteil begründet auch dann Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO, wenn die verhängte Geldstrafe im Ergebnis die durch die Aktenlage indizierte Grenze des gesetzlichen Strafrahmens nicht überschreitet.
Die vom Zollamt Wien bekannt gegebenen strafbestimmenden Wertbeträge (242/I und 33 ff in ON 55/II) haben in das gegenständliche Urteil keinen Eingang gefunden; dieses leidet daher in bezug auf den Ausspruch der Geldstrafen (die richtig - jeweils unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz FinStrG - nach §§ 37 Abs 2 und 46 Abs 2, über Robert K***** überdies auch nach §§ 38 Abs 1 und 44 Abs 2 FinStrG zu verhängen gewesen wären) an einem die strafbestimmenden Wertbeträge (Bemessungsgrundlagen) betreffenden Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 StPO (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 29, 13 Os 177/80, 13 Os 35/91, 11 Os 83/82, 13 Os 31/85 ua), der die Aufhebung der erwähnten Aussprüche und die Erneuerung des Verfahrens in diesem Umfang unumgänglich macht.Die vom Zollamt Wien bekannt gegebenen strafbestimmenden Wertbeträge (242/I und 33 ff in ON 55/II) haben in das gegenständliche Urteil keinen Eingang gefunden; dieses leidet daher in bezug auf den Ausspruch der Geldstrafen (die richtig - jeweils unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz FinStrG - nach Paragraphen 37, Absatz 2 und 46 Absatz 2,, über Robert K***** überdies auch nach Paragraphen 38, Absatz eins und 44 Absatz 2, FinStrG zu verhängen gewesen wären) an einem die strafbestimmenden Wertbeträge (Bemessungsgrundlagen) betreffenden Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 29, 13 Os 177/80, 13 Os 35/91, 11 Os 83/82, 13 Os 31/85 ua), der die Aufhebung der erwähnten Aussprüche und die Erneuerung des Verfahrens in diesem Umfang unumgänglich macht.
Die Angabe der Wertersatzstrafen in Prozentsätzen widerspricht zwar der Bestimmung des § 19 Abs 3 FinStrG, doch läßt sich die ziffernmäßige Höhe des jeweiligen Wertersatzes unschwer feststellen, weshalb diese Gesetzesverletzung auf sich beruhen kann.Die Angabe der Wertersatzstrafen in Prozentsätzen widerspricht zwar der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG, doch läßt sich die ziffernmäßige Höhe des jeweiligen Wertersatzes unschwer feststellen, weshalb diese Gesetzesverletzung auf sich beruhen kann.