Die Mängelrüge vermißt eine Berücksichtigung des Umstands, daß der Vater des Angeklagten bei der Anzeigeerstattung am Morgen nach der Tat unter der Einwirkung seiner Furcht stand, also den Sachverhalt gewiß übertrieben dargestellt habe. Indes strebt der Nichtigkeitswerber hier nichts anderes als eine andere Bewertung der Tragweite eines Beweismittels an, bekämpft daher in unzulässiger Weise die Tatsachenwürdigung des Schöffengerichts. Ein Widerspruch der Angaben des Vaters vor der Sicherheitsbehörde zu einem Ergebnis der Hauptverhandlung konnte schon deshalb nicht unterlaufen, weil sich der Vater in der Hauptverhandlung des Zeugnisses entschlagen hat (S. 87). Auf die Gründe dieser Entschlagung kommt es dabei nicht an (RZ 1976/7; SSt. 50/55). Wenn aber der Senat meinte, daß dies offenbar aus Rücksicht für den Sohn (also nicht wegen einer allfälligen Unrichtigkeit von Angaben vor der Sicherheitsbehörde) geschah, so ist auch diese Überzeugung als Akt der freien Beweiswürdigung zu respektieren (9 Os 98/85). Die Verantwortung des Angeklagten wurde im Urteil wiedergegeben und als unglaubwürdig (Leugnen; bloße Schutzbehauptung) qualifiziert (S. 92, 93). Letztlich ist auch die Konstatierung seiner mittelstarken Alkoholisierung durch die Anführung des ihr vorangegangenen Getränkekonsums (3 bis 4 Halbe Bier, 3 Achteln Rotwein) einwandfrei begründet (S. 91).
Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO reklamiert der Nichtigkeitswerber seine Zurechnungsunfähigkeit wegen eines Vollrausches, weil bei ihm angesichts des regelmäßigen Konsums alkoholischer Getränke öfters Bewußtseinsstörungen aufträten. Dieses Vorbringen geht indes nicht von den bereits erwähnten Feststellungen des Gerichts zur Alkoholisierung des Angeklagten (der sich übrigens im Zug des Verfahrens niemals mit einer vollen Berauschung verantwortet hatte) aus, bringt daher die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO reklamiert der Nichtigkeitswerber seine Zurechnungsunfähigkeit wegen eines Vollrausches, weil bei ihm angesichts des regelmäßigen Konsums alkoholischer Getränke öfters Bewußtseinsstörungen aufträten. Dieses Vorbringen geht indes nicht von den bereits erwähnten Feststellungen des Gerichts zur Alkoholisierung des Angeklagten (der sich übrigens im Zug des Verfahrens niemals mit einer vollen Berauschung verantwortet hatte) aus, bringt daher die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Gleiches gilt von den (eine Beurteilung als "Vergehen nach § 105 StGB" anstrebenden) Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, wonach das Wort "umlegen" nicht im Sinn einer Todesdrohung gebraucht wurde, sondern ein Umlegen des Vaters auf das Bett gemeint gewesen sei; ignoriert doch auch hier die Beschwerde jene Urteilspassagen, nach welchen diese harmlose Deutung des Worts "umlegen" durch den Angeklagten mit eingehender Begründung ausdrücklich abgelehnt wurde (S. 93).Gleiches gilt von den (eine Beurteilung als "Vergehen nach Paragraph 105, StGB" anstrebenden) Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, wonach das Wort "umlegen" nicht im Sinn einer Todesdrohung gebraucht wurde, sondern ein Umlegen des Vaters auf das Bett gemeint gewesen sei; ignoriert doch auch hier die Beschwerde jene Urteilspassagen, nach welchen diese harmlose Deutung des Worts "umlegen" durch den Angeklagten mit eingehender Begründung ausdrücklich abgelehnt wurde (S. 93).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).