Rechtssatz RS0097468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097468
Entscheidungsdatum
17.07.1986
Rechtssatz
Zwar entzieht sich die Tatsache einer Zeugnisentschlagung schon ihrem Sinn und Zweck nach der richterlichen (Beweiswürdigung) Würdigung. Die Verweigerung von Angaben seitens eines Angeklagten, Beschuldigten oder Verdächtigen bei der Lösung der Tatfrage zu würdigen, steht aber dem Gericht gemäß § 258 Abs 2 StPO zu.Zwar entzieht sich die Tatsache einer Zeugnisentschlagung schon ihrem Sinn und Zweck nach der richterlichen (Beweiswürdigung) Würdigung. Die Verweigerung von Angaben seitens eines Angeklagten, Beschuldigten oder Verdächtigen bei der Lösung der Tatfrage zu würdigen, steht aber dem Gericht gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO zu.
Entscheidungstexte
- 9 Os 98/85
Entscheidungstext OGH 23.10.1985 9 Os 98/85
Veröff: SSt 56/82
- 13 Os 31/86
Entscheidungstext OGH 06.03.1986 13 Os 31/86
Vgl
- 13 Os 61/86
Entscheidungstext OGH 17.07.1986 13 Os 61/86
Ähnlich; nur: Die Verweigerung von Angaben seitens eines Angeklagten, Beschuldigten oder Verdächtigen bei der Lösung der Tatfrage zu würdigen, steht aber dem Gericht gemäß § 258 Abs 2 StPO zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097468
Dokumentnummer
JJR_19851023_OGH0002_0090OS00098_8500000_003