Diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien steht, soweit sie gemäß dem § 15 StPO unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Erstgerichtes eine Verfahrensfortsetzung anordnete, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien steht, soweit sie gemäß dem Paragraph 15, StPO unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Erstgerichtes eine Verfahrensfortsetzung anordnete, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Zunächst ist festzuhalten, daß das Oberlandesgericht zu der ergriffenen Maßnahme gemäß dem § 15 StPO nicht befugt war. Nach dieser Gesetzesstelle haben die Oberlandesgerichte (ua) die Aufsicht über die Wirksamkeit der Strafgerichte ihres Sprengels zu führen und über die Beschwerden gegen sie zu entscheiden, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder anders geordnet ist. Die Reichweite dieses Aufsichtsrechtes und die daraus entspringende Befugnis des Oberlandesgerichtes, auch in Fällen, in denen der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder jedenfalls eine Beschwerde nicht eingeräumt ist, erstinstanzliche Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben, wurde in der Judikatur bisher vielfach divergierend beurteilt. Allgemein anerkannt ist aber, daß die Oberlandesgerichte nicht befugt sind, in bereits erworbene Rechte Dritter einzugreifen (vgl. EvBl. 1959/183, 1960/269, 1975/305). Keinesfalls dürfen solche Beschlüsse in Ausübung des Aufsichtsrechtes zum Nachteil des Beschuldigten ergehen. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Vorschrift des § 114 Abs. 3 StPO, wo eine solche Beschränkung ausdrücklich normiert ist und mit den Befugnissen des Obersten Gerichtshofes in den Fällen eines amtswegigen Vorgehens nach dem § 290 Abs. 1 StPO und bei Befassung mit einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach dem § 292 StPO (vgl. auch den § 477 StPO). Es wäre mit dieser Grundtendenz der Strafprozeßordnung, amtswegiges Einschreiten zum Nachteil des Beschuldigten nicht zuzulassen, unvereinbar, gerade den Oberlandesgerichten nach dem § 15 StPO Eingriffe in bezug auf an sich der Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidungen (selbst wenn diese auf einer unrichtigen, gesetzwidrigen Vorgangsweise des Erstgerichtes beruhen) zu gestatten, wenn sich diese Eingriffe zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Bereits die - wenngleich zustimmend von Platzgummer (Grundzüge3, 35) und Bertel (Grundriß3, Rz 806, 215) zitierte - Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien RZ 1985/85 verstieß gegen diese grundlegende Beschränkung. Sie mißachtete die dem Beschuldigten aus der Beschwerdeentscheidung erwachsenden Nachteile ebenso wie nunmehr die vorliegende Entscheidung.Zunächst ist festzuhalten, daß das Oberlandesgericht zu der ergriffenen Maßnahme gemäß dem Paragraph 15, StPO nicht befugt war. Nach dieser Gesetzesstelle haben die Oberlandesgerichte (ua) die Aufsicht über die Wirksamkeit der Strafgerichte ihres Sprengels zu führen und über die Beschwerden gegen sie zu entscheiden, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder anders geordnet ist. Die Reichweite dieses Aufsichtsrechtes und die daraus entspringende Befugnis des Oberlandesgerichtes, auch in Fällen, in denen der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder jedenfalls eine Beschwerde nicht eingeräumt ist, erstinstanzliche Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben, wurde in der Judikatur bisher vielfach divergierend beurteilt. Allgemein anerkannt ist aber, daß die Oberlandesgerichte nicht befugt sind, in bereits erworbene Rechte Dritter einzugreifen vergleiche EvBl. 1959/183, 1960/269, 1975/305). Keinesfalls dürfen solche Beschlüsse in Ausübung des Aufsichtsrechtes zum Nachteil des Beschuldigten ergehen. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Vorschrift des Paragraph 114, Absatz 3, StPO, wo eine solche Beschränkung ausdrücklich normiert ist und mit den Befugnissen des Obersten Gerichtshofes in den Fällen eines amtswegigen Vorgehens nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO und bei Befassung mit einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach dem Paragraph 292, StPO vergleiche auch den Paragraph 477, StPO). Es wäre mit dieser Grundtendenz der Strafprozeßordnung, amtswegiges Einschreiten zum Nachteil des Beschuldigten nicht zuzulassen, unvereinbar, gerade den Oberlandesgerichten nach dem Paragraph 15, StPO Eingriffe in bezug auf an sich der Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidungen (selbst wenn diese auf einer unrichtigen, gesetzwidrigen Vorgangsweise des Erstgerichtes beruhen) zu gestatten, wenn sich diese Eingriffe zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Bereits die - wenngleich zustimmend von Platzgummer (Grundzüge3, 35) und Bertel (Grundriß3, Rz 806, 215) zitierte - Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien RZ 1985/85 verstieß gegen diese grundlegende Beschränkung. Sie mißachtete die dem Beschuldigten aus der Beschwerdeentscheidung erwachsenden Nachteile ebenso wie nunmehr die vorliegende Entscheidung.
Nach der Strafprozeßordnung sind die Rechte des Privatanklägers in mehrfacher Beziehung beschränkt, was dazu führt, daß selbst die Geltendmachung eines Zustellmangels in einer Berufung gegen ein auf der Vermutung des Rücktritts von der Anklage beruhendes freisprechendes Urteil mangels eines entsprechenden Nichtigkeitsgrundes aussichtslos, ein aus dem gleichen Grund gefaßter Beschluß des Gerichtshofes erster Instanz auf Einstellung des Verfahrens unanfechtbar ist und letztlich auch ein Wiedereinsetzungsrecht des Privatanklägers nicht besteht.
Im vorliegenden Fall ging das Beschwerdegericht - anders als im Falle RZ 1985/85 - aber auch zu Unrecht davon aus, daß eine rechtswirksame Zustellung an den Privatankläger nicht erfolgt sei und damit ein Akt der Rechtsverweigerung vorliege.
Die Vorladung des Privatanklägers zur Hauptverhandlung ist gemäß dem § 79 Abs. 2 StPO entweder diesem selbst oder seinem bestellten Vertreter zuzustellen. Diese Zustellung hat zu eigenen Handen des Empfängers zu erfolgen (Abs. 3), sohin nach den §§ 13, 21, 17 ZustellG (RS blau). Auf die Zustellung an Privatankläger ist aber gemäß dem § 80 Abs. 2 StPO unter anderem auch der § 8 ZustellG anzuwenden. Demnach hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Die Vorladung des Privatanklägers zur Hauptverhandlung ist gemäß dem Paragraph 79, Absatz 2, StPO entweder diesem selbst oder seinem bestellten Vertreter zuzustellen. Diese Zustellung hat zu eigenen Handen des Empfängers zu erfolgen (Absatz 3,), sohin nach den Paragraphen 13, 21, 17, ZustellG (RS blau). Auf die Zustellung an Privatankläger ist aber gemäß dem Paragraph 80, Absatz 2, StPO unter anderem auch der Paragraph 8, ZustellG anzuwenden. Demnach hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Die dem Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien anscheinend zugrundeliegende Annahme, der § 79 Abs. 2 StPO stelle eine "andere Bestimmung" im Sinne des § 8 Abs. 2 ZustellG dar, trifft nach der Systematik des VIII. Hauptstücks der StPO nicht zu; der § 80 StPO enthält vielmehr eine nähere Ausgestaltung des grundsätzlich im § 79 StPO angeordneten Zustellvorganges. Da vorliegend der Privatankläger gegenüber dem Postamt erklärt hatte, bis 31.Juli 1991 ortsabwesend zu sein, was eine Hinterlegung nach dem § 17 ZustellG unmöglich machte, wäre er verpflichtet gewesen, dem Gericht eine andere Abgabestelle zu nennen. Da er dies unterließ, ordnete das Gericht zu Recht die Hinterlegung ohne Zustellversuch nach den §§ 8 Abs. 2, 23 ZustellG an.Die dem Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien anscheinend zugrundeliegende Annahme, der Paragraph 79, Absatz 2, StPO stelle eine "andere Bestimmung" im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG dar, trifft nach der Systematik des römisch acht. Hauptstücks der StPO nicht zu; der Paragraph 80, StPO enthält vielmehr eine nähere Ausgestaltung des grundsätzlich im Paragraph 79, StPO angeordneten Zustellvorganges. Da vorliegend der Privatankläger gegenüber dem Postamt erklärt hatte, bis 31.Juli 1991 ortsabwesend zu sein, was eine Hinterlegung nach dem Paragraph 17, ZustellG unmöglich machte, wäre er verpflichtet gewesen, dem Gericht eine andere Abgabestelle zu nennen. Da er dies unterließ, ordnete das Gericht zu Recht die Hinterlegung ohne Zustellversuch nach den Paragraphen 8, Absatz 2, 23, ZustellG an.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß der in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien erwähnte Fall des § 50 Abs. 2 StPO nicht gegeben war, weil der PrivatanKläger nach der Aktenlage und der Kenntnis des Einzelrichters (vgl. AS 69 a) - entgegen seiner Mitteilung gegenüber dem Postamt (ON 15) - nicht "ortsabwesend" war, sondern nur seine bisherige Abgabestelle - für einen längeren Zeitraum - verlassen hatte, ohne für eine andere Zustellmöglichkeit Sorge zu tragen. Eine Aufforderung im Sinne dieser Gesetzesstelle wäre nach Lage des Falles abermals nicht zustellbar gewesen, ihre Nichtbefolgung überdies sanktionslos. Im übrigen wurde durch die Erlassung des ZustellG die Bestimmung des § 50 Abs. 2 StPO weitgehend bedeutungslos.Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß der in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien erwähnte Fall des Paragraph 50, Absatz 2, StPO nicht gegeben war, weil der PrivatanKläger nach der Aktenlage und der Kenntnis des Einzelrichters vergleiche AS 69 a) - entgegen seiner Mitteilung gegenüber dem Postamt (ON 15) - nicht "ortsabwesend" war, sondern nur seine bisherige Abgabestelle - für einen längeren Zeitraum - verlassen hatte, ohne für eine andere Zustellmöglichkeit Sorge zu tragen. Eine Aufforderung im Sinne dieser Gesetzesstelle wäre nach Lage des Falles abermals nicht zustellbar gewesen, ihre Nichtbefolgung überdies sanktionslos. Im übrigen wurde durch die Erlassung des ZustellG die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, StPO weitgehend bedeutungslos.
Das Oberlandesgericht Wien hat somit ohne gesetzliche Ermächtigung den auf der unwiderlegbaren Vermutung des Rücktritts des Privatanklägers von der Anklage nach dem § 46 Abs. 3 StPO beruhenden Einstellungsbeschluß des Einzelrichters zum Nachteil des Beschuldigten aufgehoben, sodaß diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes ihrerseits der Aufhebung (welche das Wiederinkrafttreten des Einstellungsbeschlusses bewirkt) verfallen muß. Daher hat das Oberlandesgericht nun über die Kostenbeschwerde zu entscheiden.Das Oberlandesgericht Wien hat somit ohne gesetzliche Ermächtigung den auf der unwiderlegbaren Vermutung des Rücktritts des Privatanklägers von der Anklage nach dem Paragraph 46, Absatz 3, StPO beruhenden Einstellungsbeschluß des Einzelrichters zum Nachteil des Beschuldigten aufgehoben, sodaß diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes ihrerseits der Aufhebung (welche das Wiederinkrafttreten des Einstellungsbeschlusses bewirkt) verfallen muß. Daher hat das Oberlandesgericht nun über die Kostenbeschwerde zu entscheiden.