Rechtssatz RS0096396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096396
Entscheidungsdatum
08.04.1992
Rechtssatz
Die Reichweite des in § 15 StPO normierten Aufsichtsrechtes und die daraus entspringende Befugnis des OLG, auch in Fällen, in denen der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder jedenfalls eine Beschwerde nicht eingeräumt ist, erstinstanzliche Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben, wurde in der Judikatur bisher vielfach divergierend beurteilt. Allgemein anerkannt ist aber, daß die Oberlandesgerichte nicht befugt sind, in bereits erworbene Rechte Dritter einzugreifen (vgl EvBl 1959/183, 1960/269; 1975/305). Keinesfalls dürfen solche Beschlüsse in Ausübung des Aufsichtsrechtes zum Nachteil des Beschuldigten ergehen.Die Reichweite des in Paragraph 15, StPO normierten Aufsichtsrechtes und die daraus entspringende Befugnis des OLG, auch in Fällen, in denen der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder jedenfalls eine Beschwerde nicht eingeräumt ist, erstinstanzliche Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben, wurde in der Judikatur bisher vielfach divergierend beurteilt. Allgemein anerkannt ist aber, daß die Oberlandesgerichte nicht befugt sind, in bereits erworbene Rechte Dritter einzugreifen vergleiche EvBl 1959/183, 1960/269; 1975/305). Keinesfalls dürfen solche Beschlüsse in Ausübung des Aufsichtsrechtes zum Nachteil des Beschuldigten ergehen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 31/92
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 31/92
Veröff: EvBl 1992/164 S 662 = JBl 1993,196 (kritisch Bertel)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096396
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0130OS00031_9200000_002