Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun.
Zum Schuldspruchfaktum I trifft die Behauptung nicht zu, daß der gesondert verfolgte Kurt B***** und der Beschwerdeführer einander der (alleinigen) Begehung dieses Einbruchsdiebstahls bezichtigt hätten und der Angeklagte daher - weil nur einer von ihnen der Täter sein könne - im Hinblick auf die Verurteilung des B***** für diese Tat nicht in Frage komme. Denn der Zeuge Kurt B***** hatte - im Gegensatz zum Angeklagten - nicht jede Beteiligung in Abrede gestellt, sondern sich stets gleichlautend damit verantwortet, daß er mit seinem Fahrzeug den Beschwerdeführer zum Tatort gebracht habe und auch beim Abtransport der Beute behilflich gewesen sei, der Angeklagte den Einbruch aber allein begangen habe (vgl. S 49, 78 f, 184 f, 278 f). Wenn das Erstgericht daher der Aussage dieses Zeugen folgte, so kam es damit zu keiner unterschiedlichen Beurteilung desselben Sachverhalts.Zum Schuldspruchfaktum römisch eins trifft die Behauptung nicht zu, daß der gesondert verfolgte Kurt B***** und der Beschwerdeführer einander der (alleinigen) Begehung dieses Einbruchsdiebstahls bezichtigt hätten und der Angeklagte daher - weil nur einer von ihnen der Täter sein könne - im Hinblick auf die Verurteilung des B***** für diese Tat nicht in Frage komme. Denn der Zeuge Kurt B***** hatte - im Gegensatz zum Angeklagten - nicht jede Beteiligung in Abrede gestellt, sondern sich stets gleichlautend damit verantwortet, daß er mit seinem Fahrzeug den Beschwerdeführer zum Tatort gebracht habe und auch beim Abtransport der Beute behilflich gewesen sei, der Angeklagte den Einbruch aber allein begangen habe vergleiche S 49, 78 f, 184 f, 278 f). Wenn das Erstgericht daher der Aussage dieses Zeugen folgte, so kam es damit zu keiner unterschiedlichen Beurteilung desselben Sachverhalts.
Zum Faktum II stellte das Erstgericht auf Grund der Aussage der Zeugin Charlotte O***** fest, daß der Angeklagte in Wut geriet und ein Bacardi-Glas gegen die Wand der Theke schleuderte. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Täterschaft für nicht erbracht und verweist nur auf seine - vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte (vgl. US 7) - Verantwortung, er habe das Glas unabsichtlich zu Boden geworfen. Er unternimmt daher nur den - im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen - Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.Zum Faktum römisch zwei stellte das Erstgericht auf Grund der Aussage der Zeugin Charlotte O***** fest, daß der Angeklagte in Wut geriet und ein Bacardi-Glas gegen die Wand der Theke schleuderte. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Täterschaft für nicht erbracht und verweist nur auf seine - vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte vergleiche US 7) - Verantwortung, er habe das Glas unabsichtlich zu Boden geworfen. Er unternimmt daher nur den - im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen - Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.
Die Rechtsrüge (Z 10, sachlich Z 9 lit. a) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,, sachlich Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Zum Faktum II stellte das Gericht fest, daß das vom Beschwerdeführer vorsätzlich zerstörte Glas einen Wert von 50 S hatte und daß dem Erich O***** ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist (US 2 und 9). Wenn demgegenüber die Rüge behauptet, es werde diejenige Weinkellerei oder Bierbrauerei, die das Glas zur Verfügung gestellt hatte, ohne Entgelt ein Ersatzglas liefern, sodaß kein Schaden entstanden sei, geht sie nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus, spekuliert vielmehr mit einer allfälligen Schadensgutmachung durch Dritte.Zum Faktum römisch zwei stellte das Gericht fest, daß das vom Beschwerdeführer vorsätzlich zerstörte Glas einen Wert von 50 S hatte und daß dem Erich O***** ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist (US 2 und 9). Wenn demgegenüber die Rüge behauptet, es werde diejenige Weinkellerei oder Bierbrauerei, die das Glas zur Verfügung gestellt hatte, ohne Entgelt ein Ersatzglas liefern, sodaß kein Schaden entstanden sei, geht sie nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus, spekuliert vielmehr mit einer allfälligen Schadensgutmachung durch Dritte.
Nach den Urteilskonstatierungen hatten die Drohungen des Angeklagten gegenüber Charlotte O*****, er werde sie umbringen bzw. sie erschlagen (Faktum IV), den selben Sinn und die selbe Tragweite, sodaß die Äußerung in Form jeder dieser Varianten objektiv geeignet war, Furcht und Unruhe bei der dadurch Angesprochenen hervorzurufen (US 8). Soweit die Rechtsrüge vorbringt, daß klarzustellen gewesen wäre, welcher konkreten Drohung der Angeklagte tatsächlich schuldig sei (und damit den Äußerungen unterschiedliche Bedeutung beimißt), übergeht sie hier die Tatsachenfeststellung (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.3, § 74 RN 23) über den gleichen Sinngehalt dieser Äußerungen.Nach den Urteilskonstatierungen hatten die Drohungen des Angeklagten gegenüber Charlotte O*****, er werde sie umbringen bzw. sie erschlagen (Faktum römisch vier), den selben Sinn und die selbe Tragweite, sodaß die Äußerung in Form jeder dieser Varianten objektiv geeignet war, Furcht und Unruhe bei der dadurch Angesprochenen hervorzurufen (US 8). Soweit die Rechtsrüge vorbringt, daß klarzustellen gewesen wäre, welcher konkreten Drohung der Angeklagte tatsächlich schuldig sei (und damit den Äußerungen unterschiedliche Bedeutung beimißt), übergeht sie hier die Tatsachenfeststellung vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 74, RN 23) über den gleichen Sinngehalt dieser Äußerungen.
Mit der Behauptung schließlich, Charlotte O***** sei nach den dem Angeklagten in den Fakten III und IV angelasteten Äußerungen zwar zunächst ihren Neffen Erich O***** holen gegangen, dann aber doch allein in das Lokal zurückgekehrt, sodaß klar ersichtlich sei, daß sie sich keineswegs gefürchtet habe, somit "nicht sehr logisch erscheint", daß der Angeklagte diese mit dem Umbringen oder Erschlagen bedroht habe, will der Beschwerdeführer nur ableiten, daß er diese strafbaren Handlungen überhaupt nicht begangen hat. Dieses Vorbringen erschöpft sich daher in einer unzulässigen Umwertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens.Mit der Behauptung schließlich, Charlotte O***** sei nach den dem Angeklagten in den Fakten römisch drei und römisch vier angelasteten Äußerungen zwar zunächst ihren Neffen Erich O***** holen gegangen, dann aber doch allein in das Lokal zurückgekehrt, sodaß klar ersichtlich sei, daß sie sich keineswegs gefürchtet habe, somit "nicht sehr logisch erscheint", daß der Angeklagte diese mit dem Umbringen oder Erschlagen bedroht habe, will der Beschwerdeführer nur ableiten, daß er diese strafbaren Handlungen überhaupt nicht begangen hat. Dieses Vorbringen erschöpft sich daher in einer unzulässigen Umwertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt damit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt damit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.