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Entscheidung 13 Os 31/93×

Entscheidung 13 Os 31/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os31/93

Entscheidungsdatum

31.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Josef K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. Dezember 1992, GZ 15 römisch fünf r 133/91-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Oktober 1952 geborene Josef K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB (Punkt römisch zwei), der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Punkt römisch drei) und der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Punkt römisch vier) schuldig erkannt.

Darnach hat er

römisch eins.) am 21.Juli 1989 in Rennweg, Gemeinde Feldkirchen, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Kurt B***** als unmittelbarer Täter fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Motorsäge der Marke Husquarna, eine E-Motorsäge der Marke Skil, eine E-Motorsäge der Marke Partner, eine E-Motorsäge der Marke Ircem, einen Winkelschleifer Marke Schrack, eine Elektronikplatte zur Sägesteuerung und ein Elektroschweißgerät samt Zubehör, in einem nicht mehr genau feststellbaren, jedoch 25.000 S nicht übersteigenden Wert dem Felix S***** durch Einbruch in den Geräteabstellraum seines Sägewerkes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern;

am 4.Februar 1992 in Feldkirchen

römisch zwei.) eine fremde Sache, nämlich ein Trinkglas des Erich O*****, durch Zerschlagen vorsätzlich zerstört (Schaden zum Nachteil des Erich O***** ca. 50 S);

römisch drei.) Charlotte O***** durch gefährliche Drohung, nämlich bei Bekundung ihrer Absicht, die Gendarmerie zu verständigen, durch die Äußerung: "Nacha (= dann) bring ich Dich um", zur Unterlassung der Anzeigeerstattung genötigt;

römisch vier.) Charlotte O***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen bzw. er werde sie erschlagen, gefährlich bedroht.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun.

Zum Schuldspruchfaktum römisch eins trifft die Behauptung nicht zu, daß der gesondert verfolgte Kurt B***** und der Beschwerdeführer einander der (alleinigen) Begehung dieses Einbruchsdiebstahls bezichtigt hätten und der Angeklagte daher - weil nur einer von ihnen der Täter sein könne - im Hinblick auf die Verurteilung des B***** für diese Tat nicht in Frage komme. Denn der Zeuge Kurt B***** hatte - im Gegensatz zum Angeklagten - nicht jede Beteiligung in Abrede gestellt, sondern sich stets gleichlautend damit verantwortet, daß er mit seinem Fahrzeug den Beschwerdeführer zum Tatort gebracht habe und auch beim Abtransport der Beute behilflich gewesen sei, der Angeklagte den Einbruch aber allein begangen habe vergleiche S 49, 78 f, 184 f, 278 f). Wenn das Erstgericht daher der Aussage dieses Zeugen folgte, so kam es damit zu keiner unterschiedlichen Beurteilung desselben Sachverhalts.

Zum Faktum römisch zwei stellte das Erstgericht auf Grund der Aussage der Zeugin Charlotte O***** fest, daß der Angeklagte in Wut geriet und ein Bacardi-Glas gegen die Wand der Theke schleuderte. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Täterschaft für nicht erbracht und verweist nur auf seine - vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte vergleiche US 7) - Verantwortung, er habe das Glas unabsichtlich zu Boden geworfen. Er unternimmt daher nur den - im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen - Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 10,, sachlich Ziffer 9, Litera a,) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Zum Faktum römisch zwei stellte das Gericht fest, daß das vom Beschwerdeführer vorsätzlich zerstörte Glas einen Wert von 50 S hatte und daß dem Erich O***** ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist (US 2 und 9). Wenn demgegenüber die Rüge behauptet, es werde diejenige Weinkellerei oder Bierbrauerei, die das Glas zur Verfügung gestellt hatte, ohne Entgelt ein Ersatzglas liefern, sodaß kein Schaden entstanden sei, geht sie nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus, spekuliert vielmehr mit einer allfälligen Schadensgutmachung durch Dritte.

Nach den Urteilskonstatierungen hatten die Drohungen des Angeklagten gegenüber Charlotte O*****, er werde sie umbringen bzw. sie erschlagen (Faktum römisch vier), den selben Sinn und die selbe Tragweite, sodaß die Äußerung in Form jeder dieser Varianten objektiv geeignet war, Furcht und Unruhe bei der dadurch Angesprochenen hervorzurufen (US 8). Soweit die Rechtsrüge vorbringt, daß klarzustellen gewesen wäre, welcher konkreten Drohung der Angeklagte tatsächlich schuldig sei (und damit den Äußerungen unterschiedliche Bedeutung beimißt), übergeht sie hier die Tatsachenfeststellung vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 74, RN 23) über den gleichen Sinngehalt dieser Äußerungen.

Mit der Behauptung schließlich, Charlotte O***** sei nach den dem Angeklagten in den Fakten römisch drei und römisch vier angelasteten Äußerungen zwar zunächst ihren Neffen Erich O***** holen gegangen, dann aber doch allein in das Lokal zurückgekehrt, sodaß klar ersichtlich sei, daß sie sich keineswegs gefürchtet habe, somit "nicht sehr logisch erscheint", daß der Angeklagte diese mit dem Umbringen oder Erschlagen bedroht habe, will der Beschwerdeführer nur ableiten, daß er diese strafbaren Handlungen überhaupt nicht begangen hat. Dieses Vorbringen erschöpft sich daher in einer unzulässigen Umwertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung fällt damit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00031.9306.0331.0

Dokumentnummer

JJT_19930331_OGH0002_0130OS00031_9300006_000

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