Die aus § 281 Abs 1 Z 3 und 4 StPO vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
Die Rüge der Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Z 3) macht geltend, das Tatopfer, auf dessen Aussage sich der angefochtene Schuldspruch (unter anderem) stützt, sei als Zeugin in der Hauptverhandlung nicht ausreichend über sein Entschlagungsrecht belehrt worden. Schwergewichtig wird moniert, das (im Vernehmungszeitpunkt fünf Jahre und fünf Monate alte) Kind sei nicht auf den Umstand hingewiesen worden, auf Grund seiner Aussage bestehe die Gefahr, daß sein Vater strafgerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt werden könne.Die Rüge der Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Ziffer 3,) macht geltend, das Tatopfer, auf dessen Aussage sich der angefochtene Schuldspruch (unter anderem) stützt, sei als Zeugin in der Hauptverhandlung nicht ausreichend über sein Entschlagungsrecht belehrt worden. Schwergewichtig wird moniert, das (im Vernehmungszeitpunkt fünf Jahre und fünf Monate alte) Kind sei nicht auf den Umstand hingewiesen worden, auf Grund seiner Aussage bestehe die Gefahr, daß sein Vater strafgerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt werden könne.
Gemäß § 152 Abs 5 letztem Satz StPO ist die Aussage eines Zeugen nichtig, wenn kein ausdrücklicher Verzicht auf das Zeugenentschlagungsrecht abgegeben wurde.Gemäß Paragraph 152, Absatz 5, letztem Satz StPO ist die Aussage eines Zeugen nichtig, wenn kein ausdrücklicher Verzicht auf das Zeugenentschlagungsrecht abgegeben wurde.
Nach dem über die gemäß §§ 250 Abs 3, 162 a StPO in der Hauptverhandlung durchgeführte Zeugenbefragung aufgenommenen Protokoll wurde das Kind eingangs unter anderem über sein Entschlagungsrecht belehrt und daran anknüpfend von der Sachverständigen auch noch befragt, ob es noch einmal erzählen möchte, was mit dem Papa war, denn wenn es das möchte, werde das aufgenommen und abgespielt. Darauf antwortete die Zeugin "Ich will ..." (siehe S 112 und Beiblatt zum Hauptverhandlungsprotokoll).Nach dem über die gemäß Paragraphen 250, Absatz 3,, 162 a StPO in der Hauptverhandlung durchgeführte Zeugenbefragung aufgenommenen Protokoll wurde das Kind eingangs unter anderem über sein Entschlagungsrecht belehrt und daran anknüpfend von der Sachverständigen auch noch befragt, ob es noch einmal erzählen möchte, was mit dem Papa war, denn wenn es das möchte, werde das aufgenommen und abgespielt. Darauf antwortete die Zeugin "Ich will ..." (siehe S 112 und Beiblatt zum Hauptverhandlungsprotokoll).
Damit wurde zusätzlich in kindgerechter und dem Alter der Zeugin durchaus entsprechender Weise dieser klargelegt, sie brauche nicht auszusagen, wenn sie das nicht möchte.
Entgegen der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zum Ausdruck kommenden Meinung ist das Gericht nicht gehalten, einen entschlagungsberechtigten Zeugen über die möglichen, detaillierten Folgen seiner Entschlagung oder aber auch eines Verzichtes darauf zu belehren (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3 § 152 E 42).Entgegen der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zum Ausdruck kommenden Meinung ist das Gericht nicht gehalten, einen entschlagungsberechtigten Zeugen über die möglichen, detaillierten Folgen seiner Entschlagung oder aber auch eines Verzichtes darauf zu belehren vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3 Paragraph 152, E 42).
Auch die Verfahrensrüge (Z 4) versagt. Sie behauptet Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten, weil sein Antrag auf Vernehmung der Gertrude (richtig: Gabriele s. S 67) K* vom Gericht abgelehnt wurde. Diese Zeugin war zum Beweis dafür geführt worden, "daß offensichtlich von der minderjährigen Romana lediglich nicht unmittelbar Erlebtes sondern allenfalls Gesehenes nacherzählt und nachgespielt wird", weil G.K* in ihrer Aussage vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich am 7.April 1994 ausgesagt habe, dem Kind habe es "unten" nicht wehgetan, dies werde erst der Fall sein, wenn es größer sei (S 125).Auch die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt. Sie behauptet Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten, weil sein Antrag auf Vernehmung der Gertrude (richtig: Gabriele s. S 67) K* vom Gericht abgelehnt wurde. Diese Zeugin war zum Beweis dafür geführt worden, "daß offensichtlich von der minderjährigen Romana lediglich nicht unmittelbar Erlebtes sondern allenfalls Gesehenes nacherzählt und nachgespielt wird", weil G.K* in ihrer Aussage vor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich am 7.April 1994 ausgesagt habe, dem Kind habe es "unten" nicht wehgetan, dies werde erst der Fall sein, wenn es größer sei (S 125).
Der Beweisantrag wurde vom Schöffengericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Frage, ob das Kind bei seiner Tatschilderung auf Selbsterlebtes oder nur bei anderen (direkt oder indirekt) Beobachtetes zurückgegriffen haben könnte, war unter anderem Gegenstand des Gutachtens der psychologischen Sachverständigen Dr.Angelika G* (S 122 f). In dem in der Hauptverhandlung zusätzlich verlesenen schriftlichen Gutachten (ON 7) kommt die Sachverständige in Kenntnis der Aussage der G.K* (siehe S 81) zum Ergebnis, es liege kein Hinweis dafür vor, daß das Kind möglicherweise anderwertig erlebte Vorgänge auf den Angeklagten überträgt (S 95). Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde dazu auch erörtert, in welcher Weise es sich äußern würde, hätte dieses Kind nur etwas nachgespielt, was es irgendwo gesehen hat (S 124).
Vor allem unter Bedachtnahme auf die kriminalpolizeiliche Aussage von G.K*, nach deren Inhalt das Kind ihr gegenüber die inkriminierten Vorfälle in Inhalt und Darstellungsart mit ihren anderen im gesamten Verfahren abgelegten Aussagen übereinstimmend schilderte und nur hinzugesetzt hatte, es habe ihr "unten" jetzt noch nicht wehgetan, dies wäre erst später, wenn sie größer sei, der Fall (S 69), was nicht auf die Wiedergabe von bloß visuell Beobachtetem hinweist, hätte es zur Begründung des Beweisantrages eines weiteren Vorbringens bedurft, weshalb die beantragte Beweisdurchführung das Gericht hätte in die Lage setzen können, die durch die Gesamtheit der ihm vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (Mayerhofer-Rieder, aaO, § 281 Z 4 E 83).Vor allem unter Bedachtnahme auf die kriminalpolizeiliche Aussage von G.K*, nach deren Inhalt das Kind ihr gegenüber die inkriminierten Vorfälle in Inhalt und Darstellungsart mit ihren anderen im gesamten Verfahren abgelegten Aussagen übereinstimmend schilderte und nur hinzugesetzt hatte, es habe ihr "unten" jetzt noch nicht wehgetan, dies wäre erst später, wenn sie größer sei, der Fall (S 69), was nicht auf die Wiedergabe von bloß visuell Beobachtetem hinweist, hätte es zur Begründung des Beweisantrages eines weiteren Vorbringens bedurft, weshalb die beantragte Beweisdurchführung das Gericht hätte in die Lage setzen können, die durch die Gesamtheit der ihm vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (Mayerhofer-Rieder, aaO, Paragraph 281, Ziffer 4, E 83).
Mit der Ablehnung des Antrages auf Vernehmung von G.K* als Zeugin vor dem erkennenden Gericht sind somit Verteidigungsrechte nicht verletzt worden, weswegen auch die Verfahrensrüge ins Leere geht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit insgesamt als unbegründet bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung des Angeklagten ergibt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit insgesamt als unbegründet bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung des Angeklagten ergibt.