Die dagegen aus Z 5 und 9 (ersichtlich gemeint:) lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 (ersichtlich gemeint:) Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) Urteilsunvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptet, ohne - ihrer Ansicht nach - übergangene Verfahrensergebnisse zu bezeichnen, orientiert sie sich nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) Urteilsunvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet, ohne - ihrer Ansicht nach - übergangene Verfahrensergebnisse zu bezeichnen, orientiert sie sich nicht an den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) für die schuld- und subsumtionsrelevanten Feststellungen findet sich auf den US 5 und 6.Die vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) für die schuld- und subsumtionsrelevanten Feststellungen findet sich auf den US 5 und 6.
Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde darin, aus dem örtlichen Umfeld des Tatgeschehens, der eigenständigen Interpretation der Aussagen der Zeugin Therese G***** und dem Verhalten des Opfers nach der Tat urteilsfremde Schlüsse zu ziehen. Damit macht sie aber keine offenbar unzureichende - also den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) - Begründung geltend, sondern bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde darin, aus dem örtlichen Umfeld des Tatgeschehens, der eigenständigen Interpretation der Aussagen der Zeugin Therese G***** und dem Verhalten des Opfers nach der Tat urteilsfremde Schlüsse zu ziehen. Damit macht sie aber keine offenbar unzureichende - also den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) - Begründung geltend, sondern bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet die Behauptung, nur eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder der Zustand des Tiefschlafs würde dem Tatbestandsmerkmal der Wehrlosigkeit entsprechen, nicht aus dem Gesetz ab und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet die Behauptung, nur eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder der Zustand des Tiefschlafs würde dem Tatbestandsmerkmal der Wehrlosigkeit entsprechen, nicht aus dem Gesetz ab und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die aktuellen Urteilsfeststellungen, wonach das Opfer im Tatzeitpunkt schlief und in der Folge im Erwachen begriffen war (US 3, 4), nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre die vorgenommene Subsumtion sehr wohl tragen (Schick in WK² § 205 Rz 7; Hinterhofer SbgK § 205 Rz 23).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die aktuellen Urteilsfeststellungen, wonach das Opfer im Tatzeitpunkt schlief und in der Folge im Erwachen begriffen war (US 3, 4), nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre die vorgenommene Subsumtion sehr wohl tragen (Schick in WK² Paragraph 205, Rz 7; Hinterhofer SbgK Paragraph 205, Rz 23).
Der Beschwerde (insoweit der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist der vom Erstgericht vorgenommene Schluss vom gezeigten Verhalten auf die subjektive Tatseite (US 6) keineswegs unzulässig, sondern bei - wie hier - leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).Der Beschwerde (insoweit der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der vom Erstgericht vorgenommene Schluss vom gezeigten Verhalten auf die subjektive Tatseite (US 6) keineswegs unzulässig, sondern bei - wie hier - leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.