Die behauptete Urteilsnichtigkeit liegt nicht vor.
Die Mängelrüge versagt, weil das Erstgericht die Tathandlung des Angeklagten, nämlich die Unterstützung eines der Diebe beim Verhandeln der Beute in den Urteilsannahmen, daß er den Ankauf des gestohlenen Pelzmantels durch Ingrid D von den Dieben durch aktive Einschaltung in die einleitenden Verkaufsgespräche vermittelte und die Käuferin, die ansonsten nach ihrer unwiderlegbaren Erklärung den Kauf abgelehnt hätte, überdies in ihrem Kaufentschluß durch die (ihm bewußt) wahrheitswidrige Versicherung bestärkte, daß sie den Mantel ruhig nehmen könne, 'da er frank', also reelles, nicht gestohlenes Gut sei, entgegen dem Beschwerdevorbringen weder undeutlich noch unvollständig, vielmehr für die erforderliche materiellrechtliche Subsumtion hinreichend konkret feststellte. Ob der Angeklagte selbst den ihm zuvor angebotenen Ankauf gestohlener Felle oder gar des Mantels mangels Vertrauens zum Anbietenden abgelehnt hat oder doch am Ankauf zumindest des Mantels selbst interessiert war, kann als irrelevant dahingestellt bleiben. Daß die anwesende Ingrid D - wie die Beschwerde behauptet - 'dem gesamten Gespräch (gemeint des Verkäufers des Mantels mit dem Angeklagten) lauschte' (und solcherart über dessen diebische Herkunft selbst informiert gewesen wäre), wurde vom Erstgericht nicht festgestellt, weshalb auch die Urteilsannahme, sie habe den Angeklagten nach der Herkunft des Mantels gefragt, zu den Urteilsgründen in keinem Widerspruch steht. Von ebendieser urteilsfremden Annahme, Ingrid D habe 'den gesamten Sachverhalt' (gemeint die diebische Herkunft des Mantels) schon 'durch ihre Anwesenheit' gekannt und habe daher ebensoviel gewußt wie der Angeklagte selbst, geht die ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO gestützte Rechtsrüge aus, wenn sie bestreitet, daß unter solcher Voraussetzung das auf den Erwerb des Mantels ohne Einfluß gebliebene, sich in einer Bemerkung erschöpfende, sohin rein passive Verhalten des Angeklagten sowohl objektiv wie subjektiv den Tatbestand der Verhehlung nach dem § 164 StGB verwirklichen könne.Die Mängelrüge versagt, weil das Erstgericht die Tathandlung des Angeklagten, nämlich die Unterstützung eines der Diebe beim Verhandeln der Beute in den Urteilsannahmen, daß er den Ankauf des gestohlenen Pelzmantels durch Ingrid D von den Dieben durch aktive Einschaltung in die einleitenden Verkaufsgespräche vermittelte und die Käuferin, die ansonsten nach ihrer unwiderlegbaren Erklärung den Kauf abgelehnt hätte, überdies in ihrem Kaufentschluß durch die (ihm bewußt) wahrheitswidrige Versicherung bestärkte, daß sie den Mantel ruhig nehmen könne, 'da er frank', also reelles, nicht gestohlenes Gut sei, entgegen dem Beschwerdevorbringen weder undeutlich noch unvollständig, vielmehr für die erforderliche materiellrechtliche Subsumtion hinreichend konkret feststellte. Ob der Angeklagte selbst den ihm zuvor angebotenen Ankauf gestohlener Felle oder gar des Mantels mangels Vertrauens zum Anbietenden abgelehnt hat oder doch am Ankauf zumindest des Mantels selbst interessiert war, kann als irrelevant dahingestellt bleiben. Daß die anwesende Ingrid D - wie die Beschwerde behauptet - 'dem gesamten Gespräch (gemeint des Verkäufers des Mantels mit dem Angeklagten) lauschte' (und solcherart über dessen diebische Herkunft selbst informiert gewesen wäre), wurde vom Erstgericht nicht festgestellt, weshalb auch die Urteilsannahme, sie habe den Angeklagten nach der Herkunft des Mantels gefragt, zu den Urteilsgründen in keinem Widerspruch steht. Von ebendieser urteilsfremden Annahme, Ingrid D habe 'den gesamten Sachverhalt' (gemeint die diebische Herkunft des Mantels) schon 'durch ihre Anwesenheit' gekannt und habe daher ebensoviel gewußt wie der Angeklagte selbst, geht die ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Rechtsrüge aus, wenn sie bestreitet, daß unter solcher Voraussetzung das auf den Erwerb des Mantels ohne Einfluß gebliebene, sich in einer Bemerkung erschöpfende, sohin rein passive Verhalten des Angeklagten sowohl objektiv wie subjektiv den Tatbestand der Verhehlung nach dem Paragraph 164, StGB verwirklichen könne.
Solcherart wird aber die Rechtsrüge gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die vom Erstgericht festgestellte aktive Vermittlerrolle des Angeklagten, der insbesondere die Bedenken der Käuferin über die Herkunft des Mantels bewußt wahrheitswidrig und, wie das Erstgericht feststellt, in entscheidender Weise, zerstreute, außer acht läßt. Auch die subjektive Tatseite ist mit der Konstatierung, daß der - sich übrigens schuldig bekennende (S. 167) - Angeklagte wußte, daß der verhandelte Mantel aus einem Einbruchsdiebstahl stamme (S. 174), unmißverständlich als erfüllt festgestellt.
Ziffernmäßig gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO reklamiert der Beschwerdeführer eine Beurteilung seines Verhaltens nach dem § 165Ziffernmäßig gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO reklamiert der Beschwerdeführer eine Beurteilung seines Verhaltens nach dem Paragraph 165
StGB, wobei er abermals mit der Behauptung, er habe nur fahrlässig, nicht vorsätzlich gehandelt, in bei Ausführung einer Rechtsrüge unzulässiger Weise von den erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen abweicht.
Schließlich vermeint der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, die Strafe wäre nicht nach dem § 164 Abs 3 StGB, sondern nach dem § 186 (des alten) StG zu verhängen gewesen, weil der Wert der verhehlten Sache 100.000 S nicht übersteige, er auch nicht gewerbsmäßig vorgegangen sei und auch nicht wissen konnte, daß der ursprüngliche Diebstahl mit fünfjähriger oder darüber hinausgehender Strafe bedroht war. Da er sich in Bestreitung der zuletzt angeführten Voraussetzung abermals von den Feststellungen des Ersturteiles entfernt, das ihm (wenn auch zur subjektiven Tatseite nur in den Urteilsgründen, was aber, da Urteilsspruch und -gründe eine Einheit bilden /Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 33 ff. zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO/, nichts verschlägt) das Wissen um die Herkunft des Mantels aus einem Einbruchsdiebstahl, mithin aus einer mit einer fünf Jahre erreichenden Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, anlastet, ist auch dieser Teil der Rechtsrüge nicht dem Gesetze gemäß zur Ausführung gelangt und damit unbeachtlich. Ob aber die Voraussetzungen des § 37 StGB vorliegen, ist keine Frage des anzuwendenden Strafsatzes, sondern eine Frage der Strafbemessung, die nicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, sondern ausschließlich mit Berufung releviert werden kann (ÖJZ-LSK 1976/171).Schließlich vermeint der Beschwerdeführer unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, die Strafe wäre nicht nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB, sondern nach dem Paragraph 186, (des alten) StG zu verhängen gewesen, weil der Wert der verhehlten Sache 100.000 S nicht übersteige, er auch nicht gewerbsmäßig vorgegangen sei und auch nicht wissen konnte, daß der ursprüngliche Diebstahl mit fünfjähriger oder darüber hinausgehender Strafe bedroht war. Da er sich in Bestreitung der zuletzt angeführten Voraussetzung abermals von den Feststellungen des Ersturteiles entfernt, das ihm (wenn auch zur subjektiven Tatseite nur in den Urteilsgründen, was aber, da Urteilsspruch und -gründe eine Einheit bilden /Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 33 ff. zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO/, nichts verschlägt) das Wissen um die Herkunft des Mantels aus einem Einbruchsdiebstahl, mithin aus einer mit einer fünf Jahre erreichenden Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, anlastet, ist auch dieser Teil der Rechtsrüge nicht dem Gesetze gemäß zur Ausführung gelangt und damit unbeachtlich. Ob aber die Voraussetzungen des Paragraph 37, StGB vorliegen, ist keine Frage des anzuwendenden Strafsatzes, sondern eine Frage der Strafbemessung, die nicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, sondern ausschließlich mit Berufung releviert werden kann (ÖJZ-LSK 1976/171).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins
StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.