Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Zunächst bemängelt die Beschwerde die Urteilsannahme, daß der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl in Gesellschaft (zumindest) eines Komplizen begangen haben müsse, weil die große Menge, die teilweise Sperrigkeit und Unhandlichkeit der Diebsbeute, die noch dazu auf einem relativ umständlichen Weg (durch WC-Fenster, Lichthof, Hauseinfahrt) abtransportiert werden mußte, gegen die Tat einer Einzelperson spreche (S 26/II in Verbindung mit S 29, 30/II), mit dem Hinweis, daß die zur Tatausführung zur Verfügung gestandene Zeit nicht "verdeutlicht" wurde und die Geräte nach Aussage des Zeugen Z*** bereits ausgepackt und daher leicht zu transportieren gewesen sind.Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Zunächst bemängelt die Beschwerde die Urteilsannahme, daß der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl in Gesellschaft (zumindest) eines Komplizen begangen haben müsse, weil die große Menge, die teilweise Sperrigkeit und Unhandlichkeit der Diebsbeute, die noch dazu auf einem relativ umständlichen Weg (durch WC-Fenster, Lichthof, Hauseinfahrt) abtransportiert werden mußte, gegen die Tat einer Einzelperson spreche (S 26/II in Verbindung mit S 29, 30/II), mit dem Hinweis, daß die zur Tatausführung zur Verfügung gestandene Zeit nicht "verdeutlicht" wurde und die Geräte nach Aussage des Zeugen Z*** bereits ausgepackt und daher leicht zu transportieren gewesen sind.
Damit kann der Beschwerdeführer aber keine Umstände aufzeigen, die gegen die Denkrichtigkeit dieser auf die Polizeierhebungen und die Zeugenaussage des Filialleiters der Firma E*** Manfred Z*** gestützte Urteilskonstatierung (S 26/II) sprechen. Vielmehr betonte der Zeuge Z*** im Einklang mit den Tatorterhebungen der Polizei (S 229-232/I) auch in der Hauptverhandlung (S 445 bis 447/I), daß - entgegen der Beschwerdebehauptung - die Täter die im Lager (nicht die im Verkaufsraum) befindlichen Geräte aus der Verpackung genommen haben und die teilweise sperrigen Geräte (an die 30 Videokameras) durch ein 170 cm über dem Boden befindliches, 100 x 45 cm großes Fenster aus dem Gebäude verbrachten und auf einem relativ langen Weg zu einem zum Abtransport bereit stehenden Fahrzeug tragen mußten. Der aus dieser auf Grund der hinterlassenen Spuren auch objektivierten Tatbegehung gezogene Schluß, wonach zumindest zwei Personen an der Tatausführung beteiligt gewesen sein müssen, entspricht unabhängig von der zur Verfügung gestandenen Zeit nicht nur den Denkgesetzen, sondern drängt sich bei lebensnaher Betrachtungsweise geradezu auf. Von einem formalen Begründungsmangel kann sohin keine Rede sein.
Die im Zusammenhalt mit der Feststellung, daß nicht nur die beim Angeklagten sichergestellten, sondern alle in der Nacht vom 14. auf den 15.März 1986 bei der Firma E*** abhanden gekommenen Geräte vom Angeklagten und seinem Komplizen gestohlen wurden, erhobene Rüge, die Begründung für den Umfang der Beute und deren vom Vorsatz umfaßten Wert sei undeutlich, widersprüchlich und unzureichend, vermag nicht zu überzeugen. Die - in erster Instanz nicht einmal erwähnte - Hypothese, daß nach dem Einbruch des Angeklagten auf demselben Weg unbekannt gebliebene Nachahmungstäter weitere Geräte gestohlen haben könnten, stützt sich auf kein Indiz, sodaß sich dieses Vorbringen ausschließlich als Angriff auf die im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unbekämpfbare Beweiswürdigung darstellt, soll doch nur dargetan werden, daß es auch andere theoretische Möglichkeiten für das Abhandenkommen der nicht beim Angeklagten aufgefundenen Beuteteile gäbe. Ebenso verhält es sich mit dem von den Tätern erwarteten Wert der Beute. Wer in das Lager einer großen Handelsfirma einbricht, erhofft sich reiche, jedenfalls den Wert von 100.000 S übersteigende Beute und wer noch dazu die festgestellte Anzahl von Geräten tatsächlich abtransportiert, hat den ungefähren Wert dieser Beute in seinen Vorsatz aufgenommen. Eine ziffernmäßige Kenntnis des Werts der Ware ist jedenfalls nicht erforderlich (Leukauf-Steininger 2 RN 31 zu § 128 StGB). Einer detaillierten Erörterung des einen 100.000 S übersteigenden Beutewert beinhaltenden Vorsatzes bedurfte es bei der gegebenen Fallkonstellation jedenfalls nicht.Die im Zusammenhalt mit der Feststellung, daß nicht nur die beim Angeklagten sichergestellten, sondern alle in der Nacht vom 14. auf den 15.März 1986 bei der Firma E*** abhanden gekommenen Geräte vom Angeklagten und seinem Komplizen gestohlen wurden, erhobene Rüge, die Begründung für den Umfang der Beute und deren vom Vorsatz umfaßten Wert sei undeutlich, widersprüchlich und unzureichend, vermag nicht zu überzeugen. Die - in erster Instanz nicht einmal erwähnte - Hypothese, daß nach dem Einbruch des Angeklagten auf demselben Weg unbekannt gebliebene Nachahmungstäter weitere Geräte gestohlen haben könnten, stützt sich auf kein Indiz, sodaß sich dieses Vorbringen ausschließlich als Angriff auf die im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unbekämpfbare Beweiswürdigung darstellt, soll doch nur dargetan werden, daß es auch andere theoretische Möglichkeiten für das Abhandenkommen der nicht beim Angeklagten aufgefundenen Beuteteile gäbe. Ebenso verhält es sich mit dem von den Tätern erwarteten Wert der Beute. Wer in das Lager einer großen Handelsfirma einbricht, erhofft sich reiche, jedenfalls den Wert von 100.000 S übersteigende Beute und wer noch dazu die festgestellte Anzahl von Geräten tatsächlich abtransportiert, hat den ungefähren Wert dieser Beute in seinen Vorsatz aufgenommen. Eine ziffernmäßige Kenntnis des Werts der Ware ist jedenfalls nicht erforderlich (Leukauf-Steininger 2 RN 31 zu Paragraph 128, StGB). Einer detaillierten Erörterung des einen 100.000 S übersteigenden Beutewert beinhaltenden Vorsatzes bedurfte es bei der gegebenen Fallkonstellation jedenfalls nicht.
Schlicht unrichtig ist die Beschwerdebehauptung, das Gericht habe nicht dargelegt, welche Werte (Einkaufs-, Verkaufs-, Großhandels-, Detailhandelspreise) es seiner Wertfeststellung zugrunde gelegt hat. Wird doch ausdrücklich mit Bezugnahme auf die vom Zeugen Z*** vorgelegte Liste (Beilage A zu ON 49) und dessen Aussage (S 445/I) festgestellt, daß es sich um die von der Firma E*** festgesetzten (für die Wertberechnung beim Diebstahl maßgebenden) Verkaufspreise handelt (S 30/II). Die weiteren - auch rechtlich unrichtigen - Ausführungen zur Wertberechnung verlassen den Boden dieser eindeutigen Feststellung und betreffen überdies, weil sie auf einen Schaden von rund 270.000 S und damit eine die Wertgrenze von 100.000 S weiterhin übersteigenden Wert kommen, keine entscheidungswesentliche Tatsache.
Die abschließende unsubstantiierte Beschwerdeausführung: "Unter Weiterverfolgung dieser Feststellungen ist eine strafsatzrelevante Herabsetzung der Schadenssumme möglich", läßt nicht erkennen, welche im Verfahren hervorgekommenen und daher im Sinn des § 270 Abs 2 Z. 5 StPO zu erörternden konkreten Beweisergebnisse dafür sprechen sollen, daß die Beute insgesamt nur einen die Grenze des § 128 Abs 2 StPO nicht überschreitenden Verkaufswert repräsentiert haben könnte.Die abschließende unsubstantiierte Beschwerdeausführung: "Unter Weiterverfolgung dieser Feststellungen ist eine strafsatzrelevante Herabsetzung der Schadenssumme möglich", läßt nicht erkennen, welche im Verfahren hervorgekommenen und daher im Sinn des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu erörternden konkreten Beweisergebnisse dafür sprechen sollen, daß die Beute insgesamt nur einen die Grenze des Paragraph 128, Absatz 2, StPO nicht überschreitenden Verkaufswert repräsentiert haben könnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Für die Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).