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Entscheidung 13 Os 32/87×

Entscheidung 13 Os 32/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os32/87

Entscheidungsdatum

19.03.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführers in der Strafsache gegen Andrzej S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, ff StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 20.November 1986, GZ. 6 e römisch fünf r 4436/86-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der am 3.Mai 1960 geborene polnische Staatsbürger Andrzej S*** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht vom 14. auf den 15.März 1986 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung in Gesellschaft unbekannt gebliebener Beteiligter durch Abschrauben eines Eisengitters und Eindrücken des dadurch gesicherten Fensters in das Lager der Firma E*** Handels-GesmbH in Wien eingebrochen und dort die im Urteil einzeln aufgezählten und bewerteten Geräte im Gesamtwert von 718.925 S gestohlen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Zunächst bemängelt die Beschwerde die Urteilsannahme, daß der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl in Gesellschaft (zumindest) eines Komplizen begangen haben müsse, weil die große Menge, die teilweise Sperrigkeit und Unhandlichkeit der Diebsbeute, die noch dazu auf einem relativ umständlichen Weg (durch WC-Fenster, Lichthof, Hauseinfahrt) abtransportiert werden mußte, gegen die Tat einer Einzelperson spreche (S 26/II in Verbindung mit S 29, 30/II), mit dem Hinweis, daß die zur Tatausführung zur Verfügung gestandene Zeit nicht "verdeutlicht" wurde und die Geräte nach Aussage des Zeugen Z*** bereits ausgepackt und daher leicht zu transportieren gewesen sind.

Damit kann der Beschwerdeführer aber keine Umstände aufzeigen, die gegen die Denkrichtigkeit dieser auf die Polizeierhebungen und die Zeugenaussage des Filialleiters der Firma E*** Manfred Z*** gestützte Urteilskonstatierung (S 26/II) sprechen. Vielmehr betonte der Zeuge Z*** im Einklang mit den Tatorterhebungen der Polizei (S 229-232/I) auch in der Hauptverhandlung (S 445 bis 447/I), daß - entgegen der Beschwerdebehauptung - die Täter die im Lager (nicht die im Verkaufsraum) befindlichen Geräte aus der Verpackung genommen haben und die teilweise sperrigen Geräte (an die 30 Videokameras) durch ein 170 cm über dem Boden befindliches, 100 x 45 cm großes Fenster aus dem Gebäude verbrachten und auf einem relativ langen Weg zu einem zum Abtransport bereit stehenden Fahrzeug tragen mußten. Der aus dieser auf Grund der hinterlassenen Spuren auch objektivierten Tatbegehung gezogene Schluß, wonach zumindest zwei Personen an der Tatausführung beteiligt gewesen sein müssen, entspricht unabhängig von der zur Verfügung gestandenen Zeit nicht nur den Denkgesetzen, sondern drängt sich bei lebensnaher Betrachtungsweise geradezu auf. Von einem formalen Begründungsmangel kann sohin keine Rede sein.

Die im Zusammenhalt mit der Feststellung, daß nicht nur die beim Angeklagten sichergestellten, sondern alle in der Nacht vom 14. auf den 15.März 1986 bei der Firma E*** abhanden gekommenen Geräte vom Angeklagten und seinem Komplizen gestohlen wurden, erhobene Rüge, die Begründung für den Umfang der Beute und deren vom Vorsatz umfaßten Wert sei undeutlich, widersprüchlich und unzureichend, vermag nicht zu überzeugen. Die - in erster Instanz nicht einmal erwähnte - Hypothese, daß nach dem Einbruch des Angeklagten auf demselben Weg unbekannt gebliebene Nachahmungstäter weitere Geräte gestohlen haben könnten, stützt sich auf kein Indiz, sodaß sich dieses Vorbringen ausschließlich als Angriff auf die im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unbekämpfbare Beweiswürdigung darstellt, soll doch nur dargetan werden, daß es auch andere theoretische Möglichkeiten für das Abhandenkommen der nicht beim Angeklagten aufgefundenen Beuteteile gäbe. Ebenso verhält es sich mit dem von den Tätern erwarteten Wert der Beute. Wer in das Lager einer großen Handelsfirma einbricht, erhofft sich reiche, jedenfalls den Wert von 100.000 S übersteigende Beute und wer noch dazu die festgestellte Anzahl von Geräten tatsächlich abtransportiert, hat den ungefähren Wert dieser Beute in seinen Vorsatz aufgenommen. Eine ziffernmäßige Kenntnis des Werts der Ware ist jedenfalls nicht erforderlich (Leukauf-Steininger 2 RN 31 zu Paragraph 128, StGB). Einer detaillierten Erörterung des einen 100.000 S übersteigenden Beutewert beinhaltenden Vorsatzes bedurfte es bei der gegebenen Fallkonstellation jedenfalls nicht.

Schlicht unrichtig ist die Beschwerdebehauptung, das Gericht habe nicht dargelegt, welche Werte (Einkaufs-, Verkaufs-, Großhandels-, Detailhandelspreise) es seiner Wertfeststellung zugrunde gelegt hat. Wird doch ausdrücklich mit Bezugnahme auf die vom Zeugen Z*** vorgelegte Liste (Beilage A zu ON 49) und dessen Aussage (S 445/I) festgestellt, daß es sich um die von der Firma E*** festgesetzten (für die Wertberechnung beim Diebstahl maßgebenden) Verkaufspreise handelt (S 30/II). Die weiteren - auch rechtlich unrichtigen - Ausführungen zur Wertberechnung verlassen den Boden dieser eindeutigen Feststellung und betreffen überdies, weil sie auf einen Schaden von rund 270.000 S und damit eine die Wertgrenze von 100.000 S weiterhin übersteigenden Wert kommen, keine entscheidungswesentliche Tatsache.

Die abschließende unsubstantiierte Beschwerdeausführung: "Unter Weiterverfolgung dieser Feststellungen ist eine strafsatzrelevante Herabsetzung der Schadenssumme möglich", läßt nicht erkennen, welche im Verfahren hervorgekommenen und daher im Sinn des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu erörternden konkreten Beweisergebnisse dafür sprechen sollen, daß die Beute insgesamt nur einen die Grenze des Paragraph 128, Absatz 2, StPO nicht überschreitenden Verkaufswert repräsentiert haben könnte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E10665

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00032.87.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19870319_OGH0002_0130OS00032_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090891 Rechtssatz 18.01.1978Strafrecht
Nach Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde ist und bleibt unerschütterliche Grundlage für die Straffrage der Urteilssachverhalt.
RS0091436 Rechtssatz 12.07.1984Strafrecht
Unbescholtenheit stellt für sich allein keinen Milderungsumstand dar.
RS0091448 Rechtssatz 11.02.1986Strafrecht
Eine "Unbescholtenheit in Österreich" ist kein Milderungsgrund. Auch (mehrfache) Trunkenheitsdelikte, selbst wenn sie nach österreichischem Recht als Verwaltungsübertretungen zu qualifizieren wären, hindern die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels.
RS0091506 Rechtssatz 19.11.1976Strafrecht
Dem Umstand, daß die Tat zum sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht, kommt nur unter der weiteren Voraussetzung eines bisher ordentlichen Lebenswandels Bedeutung zu.
RS0093755 Rechtssatz 11.11.1971Strafrecht
Der Wert der gestohlenen Sache muß vom wenigstens bedingten Vorsatz des Diebs umfaßt sein, dh dieser muß die Überschreitung der Wertgrenze zumindest als möglich in Kauf genommen haben.
RS0093779 Rechtssatz 08.09.1952Zivilrecht; Strafrecht
Beim Diebstahl von Handelswaren oder Kaufmannsgut ist der Verkaufspreis (Marktpreis) der Wertberechnung zugrunde zu legen, das ist der Anschaffungswert, vermehrt um einen entsprechenden Anteil an den Regien und die Gewinnspanne.
RS0093975 Rechtssatz 18.06.1971Strafrecht
Die Höhe des Schadens im Sinne des §§ 173, 179 StG (nunmehr § 128 Abs 1 Z 4, Abs 2 StGB) muß vom Vorsatz des Täters umschlossen, dh dem zumindest bedingten oder insofern unbestimmten dolus zurechenbar sein. Unter dieser Voraussetzung verantwortet der Dieb d …
RS0099513 Rechtssatz 04.08.1971Zivilrecht; Strafrecht
Übersteigt auch bei Wegfall der vom Beschwerdeführer bestrittenen Geldbeträge der Schadensbetrag noch immer ein Vielfaches der den Strafsatz begründenden Wertgrenze (hier § 179 StG), betreffen die behaupteten Mängel bezüglich der bestrittenen Geldbeträge ke …