Die Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Michael H***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte am 18.November 1995 in Pöchlarn war (S 346).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) richtet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Michael H***** zum Beweis dafür, daß der Angeklagte am 18.November 1995 in Pöchlarn war (S 346).
Die Durchführung des Beweisantrages konnte unterbleiben, weil das Schöffengericht - das ohnedies den zu beweisenden Umstand für möglich hielt (US 8; vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 63 a) - den Tattag nicht eindeutig feststellen konnte (US 8), sodaß ein Alibi für den 18. November 1995 keine Bedeutung hatte (Mayerhofer aaO ENr 71 a).Die Durchführung des Beweisantrages konnte unterbleiben, weil das Schöffengericht - das ohnedies den zu beweisenden Umstand für möglich hielt (US 8; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 63 a) - den Tattag nicht eindeutig feststellen konnte (US 8), sodaß ein Alibi für den 18. November 1995 keine Bedeutung hatte (Mayerhofer aaO ENr 71 a).
Die von der Mängelrüge (Z 5) vorerst behauptete Undeutlichkeit liegt nicht vor, der Tatzeitraum ist hinlänglich konstatiert und begründet. Dies trifft auch auf die innere Tatseite zu (US 5, 10).Die von der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorerst behauptete Undeutlichkeit liegt nicht vor, der Tatzeitraum ist hinlänglich konstatiert und begründet. Dies trifft auch auf die innere Tatseite zu (US 5, 10).
In Wahrheit richten sich diese Ausführungen, (..."ist im Zweifel von der für den Angeklagten günstigeren Annahme auszugehen und diese festzustellen") unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen.
Gleiches gilt für die behauptete Unvollständigkeit, haben doch die Tatrichter entgegen den Beschwerdebehauptungen unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.I***** (US 7), welches Unsicherheiten der Zeugin durchaus berücksichtigte, dazu auch ausreichend beweiswürdigend Stellung genommen (US 7 ff).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) kann keine wesentlichen, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden tatrichterlichen Feststellungen erwecken, sondern sucht - verfehlt nach Art einer Schuldberufung - die Beweiswürdigung zu bekämpfen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) kann keine wesentlichen, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden tatrichterlichen Feststellungen erwecken, sondern sucht - verfehlt nach Art einer Schuldberufung - die Beweiswürdigung zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten (wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten (wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.