Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 27. September 2006, GZ 38 Hv 50/06x-70, wurde Konrad K***** mehrerer, teils beim Versuch nach § 13 FinStrG verbliebener Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer (Zusatz-)Geldstrafe (§ 21 Abs 3 FinStrG) in der Höhe von 1,000.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu neun Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe in der Höhe von 700.000 Euro für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 27. September 2006, GZ 38 Hv 50/06x-70, wurde Konrad K***** mehrerer, teils beim Versuch nach Paragraph 13, FinStrG verbliebener Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt und nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer (Zusatz-)Geldstrafe (Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG) in der Höhe von 1,000.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu neun Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der Geldstrafe in der Höhe von 700.000 Euro für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die gegen das Urteil von Konrad K***** ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. November 2007, GZ 13 Os 101/07p-7, zurückgewiesen. Seiner Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Jänner 2008, AZ 9 Bs 401/07w, insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Monate reduziert wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag des Konrad K***** auf „Berichtigung" des Berufungsurteils dahin, entsprechend der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auch die Geldstrafe zu reduzieren und diese in weiterem Umfang oder zur Gänze bedingt nachzusehen, mit der Begründung ab, dass ein Strafausspruch einer nachträglichen Änderung im Wege der Urteilsberichtigung (§ 270 Abs 3 StPO) nicht zugänglich ist. Die gegen die unterbliebene Urteilskorrektur erhobene (zulässige; vgl RIS-Justiz RS0120633) Beschwerde des Konrad K***** ist nicht berechtigt, weil der Spruchteil (hier: § 260 Abs 1 Z 3 StPO) eines verkündeten Urteils nach § 270 Abs 3 StPO keiner sachlichen Änderung zugänglich ist.Die gegen das Urteil von Konrad K***** ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. November 2007, GZ 13 Os 101/07p-7, zurückgewiesen. Seiner Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 9. Jänner 2008, AZ 9 Bs 401/07w, insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Monate reduziert wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag des Konrad K***** auf „Berichtigung" des Berufungsurteils dahin, entsprechend der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auch die Geldstrafe zu reduzieren und diese in weiterem Umfang oder zur Gänze bedingt nachzusehen, mit der Begründung ab, dass ein Strafausspruch einer nachträglichen Änderung im Wege der Urteilsberichtigung (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) nicht zugänglich ist. Die gegen die unterbliebene Urteilskorrektur erhobene (zulässige; vergleiche RIS-Justiz RS0120633) Beschwerde des Konrad K***** ist nicht berechtigt, weil der Spruchteil (hier: Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) eines verkündeten Urteils nach Paragraph 270, Absatz 3, StPO keiner sachlichen Änderung zugänglich ist.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass § 20 Abs 2 FinStrG kein numerisches Verhältnis von Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen festlegt (vgl RIS-Justiz RS0086629).Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG kein numerisches Verhältnis von Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen festlegt vergleiche RIS-Justiz RS0086629).