Zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPOZum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO
behauptete der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich damit, daß B von der Erlangung des Schlüssels durch den Angeklagten wußte, nicht ausreichend auseinandergesetzt und auch sonst dazu Ergebnisse des Beweisverfahrens unerörtert gelassen. Demgegenüber ist aber das Schöffengericht ohnedies erkennbar davon ausgegangen, daß B davon Kenntnis hatte, daß der Angeklagte einen Wohnungsschlüssel besaß, weil es feststellte, daß B vom Angeklagten die Rückgabe des Schlüssels, wenn auch erfolglos, verlangt hat. Soweit aber der Angeklagte aus seinem angeblichen Vertrauensverhältnis zum Wohnungsbesitzer B und aus einem behaupteten gespannten Verhältnis zur Lebensgefährtin den Schluß ziehen will, daß B ihn, für die Dauer seiner haftbedingten Abwesenheit, den Wohnungsschlüssel anvertraut habe, bekämpft er nur unzulässig und damit unbeachtlich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, welches aus dem Verlangen des B, der Angeklagte möge den Schlüssel herausgeben, verbunden mit dem späteren Auftrag an die Lebensgefährtin, während seiner Haft in der Wohnung 'nach dem Rechten' zu sehen (S. 117), eine freiwillige übergabe des Schlüssels an den Angeklagten ausdrücklich verneint hat.
Die Rechtsrüge, welche sich auf die Beweislage bezieht, jedoch die danach getroffenen urteilsmäßigen Feststellungen nicht respektiert, ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach den Feststellungen hat nämlich der Angeklagte den Wohnungsschlüssel eigenmächtig (siehe SSt. 48/56) an sich genommen, während der Wohnungsbesitzer B von der Polizei aus der Wohnung geführt wurde und hernach diesen Schlüssel trotz der Aufforderung des B nicht herausgegeben, vielmehr zum späteren Eindringen in die Wohnung benützt.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPOMithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO
zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird mittels abgesonderter Verfügung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Zur Entscheidung über die Berufung wird mittels abgesonderter Verfügung ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).