Die dagegen aus Z 4, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung (ON 24 S 28, ON 26 S 16 f) des am 4. Dezember 2009 gestellten (ON 24 S 25), am 30. Dezember 2009 ergänzt wiederholten (ON 26 S 16) Antrags auf „Beiziehung des Sachverständigen E*****“. Nach der Aktenlage hat Roman E***** über Auftrag des Beschwerdeführers Befund und Gutachten über Schäden an dem vom Punkt B/3 des Schuldspruchs umfassten Klein-LKW erstellt (Beilage A zu ON 24), womit er - als Privatgutachter - zu Recht nicht zur Hauptverhandlung beigezogen wurde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung (ON 24 S 28, ON 26 S 16 f) des am 4. Dezember 2009 gestellten (ON 24 S 25), am 30. Dezember 2009 ergänzt wiederholten (ON 26 S 16) Antrags auf „Beiziehung des Sachverständigen E*****“. Nach der Aktenlage hat Roman E***** über Auftrag des Beschwerdeführers Befund und Gutachten über Schäden an dem vom Punkt B/3 des Schuldspruchs umfassten Klein-LKW erstellt (Beilage A zu ON 24), womit er - als Privatgutachter - zu Recht nicht zur Hauptverhandlung beigezogen wurde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem in Rede stehenden Schuldspruch der Vorwurf zugrunde liegt, der Beschwerdeführer habe die Reparatur an seinem Klein-LKW unter der betrügerischen Vorspiegelung in Auftrag gegeben, deren Kosten seien gedeckt, womit dem Beweisthema, diese Reparatur sei mangelhaft erfolgt, weder Schuld- noch Subsumtionsrelevanz zukommt.
Soweit die Beschwerde die im Beweisantrag auch angesprochene Schadenshöhe releviert, ist sie darauf zu verweisen, dass die hier aktuelle Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB selbst bei gänzlichem Außerachtlassen des dem Schuldspruch B/3 zugrunde liegenden Schadens überschritten ist.Soweit die Beschwerde die im Beweisantrag auch angesprochene Schadenshöhe releviert, ist sie darauf zu verweisen, dass die hier aktuelle Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB selbst bei gänzlichem Außerachtlassen des dem Schuldspruch B/3 zugrunde liegenden Schadens überschritten ist.
Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht stelle zu B/3 des Schuldspruchs kein absichtliches (§ 5 Abs 2 StGB) betrügerisches Vorgehen des Beschwerdeführers fest, orientiert sich nicht am Wortlaut des § 146 StGB, der in subjektiver Hinsicht bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) genügen lässt.Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht stelle zu B/3 des Schuldspruchs kein absichtliches (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) betrügerisches Vorgehen des Beschwerdeführers fest, orientiert sich nicht am Wortlaut des Paragraph 146, StGB, der in subjektiver Hinsicht bedingten Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) genügen lässt.
Der Vollständigkeit wegen wird festgehalten, dass (auch) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16, 19) den Schuldspruch jedenfalls tragen.
Mit den hypothetischen Ausführungen zu allfälligen Reparaturmängeln und daraus abgeleiteten Überlegungen zur Berechtigung des Beschwerdeführers, den diesbezüglichen Werklohn zurückzubehalten, verlässt die Beschwerde die - den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit darstellende - Basis der tatrichterlichen Feststellungen (US 10 bis 14).
Die Prämisse der Sanktionsrüge (Z 11), die angefochtene Entscheidung hätte im Strafausspruch gemäß § 31 Abs 1 StGB auf ein Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Mai 2008 Bedacht nehmen müssen, trifft nicht zu, weil nicht sämtliche der hier aktuellen Taten zeitlich vor dem angesprochenen Urteil begangen worden sind (US 4, 11; Ratz in WK2 § 31 Rz 2).Die Prämisse der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), die angefochtene Entscheidung hätte im Strafausspruch gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf ein Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Mai 2008 Bedacht nehmen müssen, trifft nicht zu, weil nicht sämtliche der hier aktuellen Taten zeitlich vor dem angesprochenen Urteil begangen worden sind (US 4, 11; Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt daher dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.