Die Angeklagte hatte zu den Tatzeitpunkten das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet; die ihr angelasteten Tathandlungen sind daher gemäß dem am 1.Jänner 1988 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetz 1988 als Jugendstraftaten (§ 1 Z. 3 JGG. 1988) zu beurteilen, was freilich auch das Erstgericht erkannt hat (S. 140 oben). Es hat aber bei der Strafbemessung die die Obergrenze des Strafrahmens des § 128 Abs. 2 StGB. auf die Hälfte reduzierende und eine Mindeststrafdrohung beseitigende Bestimmung des § 5 Z. 4 JGG. nicht angewendet. Damit hat das Gericht ungeachtet dessen, daß die verhängte Freiheitsstrafe auch bei Zugrundelegung der richtigen Strafdrohung zulässig gewesen wäre (LSK 1977/357), die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis überschritten (EvBl. 1976/189, 1977/63 u.a.). Die gerügte Nichtigkeit des Strafausspruchs (Z. 11) ist gegeben, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. sogleich eine Strafneubemessung auf der Grundlage des § 128 Abs. 2 StGB. und des § 5 Z. 4 JGG. 1988 vorzunehmen war, womit sich eine Strafdrohung (ohne Untergrenze) bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ergibt.Die Angeklagte hatte zu den Tatzeitpunkten das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet; die ihr angelasteten Tathandlungen sind daher gemäß dem am 1.Jänner 1988 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetz 1988 als Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG. 1988) zu beurteilen, was freilich auch das Erstgericht erkannt hat (S. 140 oben). Es hat aber bei der Strafbemessung die die Obergrenze des Strafrahmens des Paragraph 128, Absatz 2, StGB. auf die Hälfte reduzierende und eine Mindeststrafdrohung beseitigende Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG. nicht angewendet. Damit hat das Gericht ungeachtet dessen, daß die verhängte Freiheitsstrafe auch bei Zugrundelegung der richtigen Strafdrohung zulässig gewesen wäre (LSK 1977/357), die Grenzen der gesetzlichen Strafbefugnis überschritten (EvBl. 1976/189, 1977/63 u.a.). Die gerügte Nichtigkeit des Strafausspruchs (Ziffer 11,) ist gegeben, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. sogleich eine Strafneubemessung auf der Grundlage des Paragraph 128, Absatz 2, StGB. und des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG. 1988 vorzunehmen war, womit sich eine Strafdrohung (ohne Untergrenze) bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ergibt.
Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die wenigstens zwei diebischen Zugriffe (Safe und Flaschen), das Zusammentreffen von Diebstahl mit Sachbeschädigung und die zweifache Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen, als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit.
Bei Bedacht auf die Straftaten, die der Angeklagten in den Verfahren 7 U 2025/88 des Strafbezirksgerichts Wien und 7 b EVr 13.834/87 des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur Last lagen, wäre bei gemeinsamer Aburteilung aller Fakten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten tätergerecht und schuldangemessen gewesen. Da über die Angeklagte in den früheren Verfahren eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt wurden, war die hier auszusprechende Zusatzstrafe gemäß § 40 StGB. mit zehn Monaten und zwei Wochen auszumessen.Bei Bedacht auf die Straftaten, die der Angeklagten in den Verfahren 7 U 2025/88 des Strafbezirksgerichts Wien und 7 b EVr 13.834/87 des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur Last lagen, wäre bei gemeinsamer Aburteilung aller Fakten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten tätergerecht und schuldangemessen gewesen. Da über die Angeklagte in den früheren Verfahren eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt wurden, war die hier auszusprechende Zusatzstrafe gemäß Paragraph 40, StGB. mit zehn Monaten und zwei Wochen auszumessen.
Die Angeklagte ist unbescholten, zeigte sich schuldeinsichtig und verspürte im gegenständlichen Verfahren das Übel eines Freiheitsentzuges infolge einer nahezu zwei Monate langen Anhaltung in Untersuchungshaft. Diese Umstände begründen die Annahme, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe ausreichen werde, um Eva Maria B*** von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Aussprüche über die Ersatzpflicht (§§ 366 Abs. 2, 369 Abs. 1 StPO.) und über die Verfahrenskosten erster Instanz (§ 389 StPO.) blieben unberührt. Über die Anrechnung der nach dem Urteil erster Instanz von der Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft wird gemäß § 400 Abs. 1 StPO. der Vorsitzende des Schöffengerichts zu entscheiden haben.Die Aussprüche über die Ersatzpflicht (Paragraphen 366, Absatz 2, 369, Absatz eins, StPO.) und über die Verfahrenskosten erster Instanz (Paragraph 389, StPO.) blieben unberührt. Über die Anrechnung der nach dem Urteil erster Instanz von der Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft wird gemäß Paragraph 400, Absatz eins, StPO. der Vorsitzende des Schöffengerichts zu entscheiden haben.