Die Verfahrensrüge kritisiert mit Recht die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung zweier Polizeibeamter zum Beweis dafür, dass der Angeklagte über die erwähnte Mitteilung „eine Meldung an den Dienstvorgesetzten gemacht hat" (S 253).
Wie der Oberste Gerichtshof zu 11 Os 43/02, EvBl 2003/104, 473 (= RZ 2003/190; RIS-Justiz RS0117254; vgl auch SSt 26/44) erneut klargestellt hat, ist ein Polizeibeamter hinsichtlich eines ihm in seinem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafrechtlich relevanten Verhaltens (soweit es nicht bloß auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen ist; § 2 Abs 2 erster Satz StPO) unter dem Aspekt des § 84 StPO nur zur Meldung gegenüber dem Leiter seines Amtes verpflichtet, damit dieser die Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Untersuchungsrichter erstatte. Zu einer unmittelbaren Anzeigeerstattung (namens des Amtes) wäre er dagegen nur dann verhalten, wenn er selbst Leiter des Amtes wäre.Wie der Oberste Gerichtshof zu 11 Os 43/02, EvBl 2003/104, 473 (= RZ 2003/190; RIS-Justiz RS0117254; vergleiche auch SSt 26/44) erneut klargestellt hat, ist ein Polizeibeamter hinsichtlich eines ihm in seinem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafrechtlich relevanten Verhaltens (soweit es nicht bloß auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen ist; Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz StPO) unter dem Aspekt des Paragraph 84, StPO nur zur Meldung gegenüber dem Leiter seines Amtes verpflichtet, damit dieser die Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Untersuchungsrichter erstatte. Zu einer unmittelbaren Anzeigeerstattung (namens des Amtes) wäre er dagegen nur dann verhalten, wenn er selbst Leiter des Amtes wäre.
Da sich der Verteidiger des Angeklagten in seiner Gegenäußerung zum Anklagevortrag (§ 244 Abs 3 StPO) darauf berufen hatte, dass der Angeklagte zur Zeit des Vorfalls nicht selbst Kommandant des Gendarmeriepostens G***** war, war es für das erkennende Gericht solcherart ohne weiteres erkennbar, dass das erwartete Beweisergebnis für die Schuldfrage von Bedeutung war, sodass der Antrag eines entsprechenden expliziten Vorbringens nicht bedurfte. Die Tauglichkeit der beantragten Vernehmung des Postenkommandanten selbst und eines weiteren Polizeibeamten zum Beweis der erfolgten Mitteilung lag auf der Hand und bedurfte ebenso wenig eines ausdrücklichen Hinweises.Da sich der Verteidiger des Angeklagten in seiner Gegenäußerung zum Anklagevortrag (Paragraph 244, Absatz 3, StPO) darauf berufen hatte, dass der Angeklagte zur Zeit des Vorfalls nicht selbst Kommandant des Gendarmeriepostens G***** war, war es für das erkennende Gericht solcherart ohne weiteres erkennbar, dass das erwartete Beweisergebnis für die Schuldfrage von Bedeutung war, sodass der Antrag eines entsprechenden expliziten Vorbringens nicht bedurfte. Die Tauglichkeit der beantragten Vernehmung des Postenkommandanten selbst und eines weiteren Polizeibeamten zum Beweis der erfolgten Mitteilung lag auf der Hand und bedurfte ebenso wenig eines ausdrücklichen Hinweises.
Da keineswegs unzweifelhaft erkennbar ist, dass die demnach zu Unrecht unterlassene Beweisführung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben konnte (§ 281 Abs 3 erster Satz StPO), war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung mit Urteilsaufhebung und Rückverweisung vorzugehen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO), ohne dass es einer Erörterung der weiteren Beschwerdegründe bedarf.Da keineswegs unzweifelhaft erkennbar ist, dass die demnach zu Unrecht unterlassene Beweisführung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO), war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung mit Urteilsaufhebung und Rückverweisung vorzugehen (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO), ohne dass es einer Erörterung der weiteren Beschwerdegründe bedarf.