Rechtssatz RS0117254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117254
Entscheidungsdatum
14.09.2015
Rechtssatz
Ein Exekutivorgan der Sicherheitsbehörde ist verpflichtet, ihm amtlich, dh in seinem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenes strafrechtlich relevantes Verhalten (soweit es sich nicht um bloße Privatanklagedelikte handelt), dem Leiter seines Amtes zu melden, damit dieser die Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Untersuchungsrichter erstatte. Zu einer unmittelbaren Anzeigeerstattung (namens des Amtes) wäre er dagegen nur dann verhalten, wenn er selbst Leiter des Amtes wäre.
Entscheidungstexte
- 11 Os 43/02
Entscheidungstext OGH 11.02.2003 11 Os 43/02
- 13 Os 36/07d
Entscheidungstext OGH 02.05.2007 13 Os 36/07d
- 11 Os 87/10v
Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 87/10v
Vgl; Beisatz: Hat ein Beamter die ihm obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des staatlichen Verfolgungs‑ und Bestrafungsinteresses unterlassen, haftet er bereits für den solcherart vollendeten Missbrauch seiner Amtsgewalt; dass es unabhängig davon in concreto doch (noch) zu einer Strafverfolgung kommt, ändert daran nichts. (T1)
- 17 Os 47/14m
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 17 Os 47/14m
Auch
- 17 Os 19/15w
Entscheidungstext OGH 14.09.2015 17 Os 19/15w
Vgl auch; Beisatz: Die in § 78 Abs 2 Z 2 StPO normierte Ausnahme richtet sich nicht an Organe der Kriminalpolizei. Diese haben jeden (Anfangs-)Verdacht einer Straftat aufzuklären und jedenfalls nach § 100 Abs 2 StPO Bericht an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117254
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20030211_OGH0002_0110OS00043_0200000_001