Gründe:
Der am 28.März 1951 geborene Kaufmann (Teppichverkäufer) Alexander A wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. (I 1 bis 6) sowie des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1Der am 28.März 1951 geborene Kaufmann (Teppichverkäufer) Alexander A wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. (römisch eins 1 bis 6) sowie des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins
und Abs. 2 (zweitem Deliktsfall) StGB. (II 1 und 2) schuldig erkannt.und Absatz 2, (zweitem Deliktsfall) StGB. (römisch zwei 1 und 2) schuldig erkannt.
Mit seiner auf die Z. 5 und 9 lit. a (der Sache nach auch 9 lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte ersichtlich nur den Schuldspruch wegen Betrugs (I) in den Punkten 1, 3Mit seiner auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, (der Sache nach auch 9 Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte ersichtlich nur den Schuldspruch wegen Betrugs (römisch eins) in den Punkten 1, 3
und 6. Darnach liegt ihm zur Last, mit Bereicherungsvorsatz verschiedene Personen durch Vortäuschen seines Willens, die eingegangenen Verbindlichkeiten einzuhalten, verleitet zu haben:
(zu I 1) am 11.Mai 1978 in Wien einen Angestellten der Firma Walter B GesmbH. zur Ausfolgung eines (Farb-) Fernsehgeräts, eines Fernsehspiels, eines Fernsehtisches und einer Antenne - Schaden der genannten Firma (Restkaufpreis abzüglich zweier gezahlter Raten)(zu römisch eins 1) am 11.Mai 1978 in Wien einen Angestellten der Firma Walter B GesmbH. zur Ausfolgung eines (Farb-) Fernsehgeräts, eines Fernsehspiels, eines Fernsehtisches und einer Antenne - Schaden der genannten Firma (Restkaufpreis abzüglich zweier gezahlter Raten)
16.500 S, (zu I 3) im August 1979 in Graz (durch einen dort über die Firma X GesmbH. eingebrachten Kreditantrag) Angestellte der Y-Bank GesmbH. in Wien zur Auszahlung eines Darlehens von 320.000 S für den Ankauf eines Gebrauchtwagens (Vorführwagens) der Type Porsche 928 - Schaden der Bank (Kreditsumme abzüglich vorerst geleisteter Rückzahlungen) 290.961 S, (zu I 6) im Mai 1981 in Wien Martin J durch das Akzept zweier Wechsel über insgesamt 75.000 S zur übergabe (unter Verzicht auf das Mietrecht) der Wohnung Wien X., Gellertgasse 11/9 - Schaden des Martin J 75.000 S.16.500 S, (zu römisch eins 3) im August 1979 in Graz (durch einen dort über die Firma römisch zehn GesmbH. eingebrachten Kreditantrag) Angestellte der Y-Bank GesmbH. in Wien zur Auszahlung eines Darlehens von 320.000 S für den Ankauf eines Gebrauchtwagens (Vorführwagens) der Type Porsche 928 - Schaden der Bank (Kreditsumme abzüglich vorerst geleisteter Rückzahlungen) 290.961 S, (zu römisch eins 6) im Mai 1981 in Wien Martin J durch das Akzept zweier Wechsel über insgesamt 75.000 S zur übergabe (unter Verzicht auf das Mietrecht) der Wohnung Wien römisch zehn., Gellertgasse 11/9 - Schaden des Martin J 75.000 S.
Mit der zum Faktum I 1 aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe die Verantwortung des Angeklagten, seiner Mutter Erlagscheine mit dem Auftrag zur Weiterzahlung der Raten an die Firma B übergeben zu haben (S. 52-53/II), unerörtert gelassen und mit Stillschweigen übergangen (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.), werden vom Beschwerdeführer die in den Entscheidungsgründen (S. 140/II) wiedergegebenen, (gerade auch) die erwähnte Einlassung des Angeklagten als unglaubwürdig beurteilenden Erwägungen ignoriert. Die Mängelrüge, als deren Angriffspunkt die Urteilsannahme mangelnden Zahlungwillens des Angeklagten im gegebenen Fall zwar nicht bezeichnet, aber noch erkennbar ist, gelangt solcherart nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Mit der zum Faktum römisch eins 1 aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe die Verantwortung des Angeklagten, seiner Mutter Erlagscheine mit dem Auftrag zur Weiterzahlung der Raten an die Firma B übergeben zu haben (S. 52-53/II), unerörtert gelassen und mit Stillschweigen übergangen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.), werden vom Beschwerdeführer die in den Entscheidungsgründen (S. 140/II) wiedergegebenen, (gerade auch) die erwähnte Einlassung des Angeklagten als unglaubwürdig beurteilenden Erwägungen ignoriert. Die Mängelrüge, als deren Angriffspunkt die Urteilsannahme mangelnden Zahlungwillens des Angeklagten im gegebenen Fall zwar nicht bezeichnet, aber noch erkennbar ist, gelangt solcherart nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
In bezug auf das Faktum I 3 kann von einer unzureichenden Begründung (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) für die Annahme des Betrugsvorsatzes (nicht Betrugs'absicht'), keine Rede sein. Der Umstand, daß der Personenkraftwagen Porsche 928 bei seinem von der Y-Bank als Kreditgeberin mit 320.000 S finanzierten Ankauf durch den Angeklagten (nach den Urteilsannahmen möglicherweise: S. 130/II) um die 600.000 S gekostet hat, schließt selbst im (hier gegebenen) Fall eines dabei ausbedungenen Eigentumsvorbehalts zugunsten des Kreditgebers weder dessen Schädigung an seinem Vermögen noch einen darauf gerichteten Vorsatz aus. Nur die Höhe eines solchen Schadens hängt unter der Voraussetzung, daß die Ware dem Zugriff des Vorbehaltseigentümers freisteht, von deren (sich insbesondere bei Kraftfahrzeugen durch Zeitablauf und Gebrauch gegenüber dem seinerzeitigen Kaufpreis stetig vermindernden) Verkehrswert ab (LSK. 1978/316 u.a.). In diesem Zusammenhang hat das Erstgericht ohnehin in Betracht gezogen, daß auf den im November 1979 zugezählten Kredit von 320.000 S in den Monaten Jänner bis April 1980 vier Raten im Gesamtbetrag von 29.039 S bezahlt worden sind, und hat diese Zahlungen bei der Ermittlung des entstandenen Schadens von der Darlehenssumme in Abzug gebracht, wodurch sich die im Urteil angenommene Schadenshöhe von 290.961 S ergibt. Hingegen wurde die nach der Einleitung des Strafverfahrens am 22.Dezember 1980 durch die Mutter des Angeklagten geleistete Zahlung von 15.000 S ebenso wie die (durch das Verhalten des Angeklagten) überhaupt erst im August 1981 möglich gewordene Sicherstellung des Fahrzeugs, dessen schließliche Verwertung bei einem geschätzten Verkehrswert von nur noch 160.000 S - der in der Beschwerde genannte Wert von 220.000 S galt lediglich unter Vorbehalt (S. 155/I) und wurde durch die spätere Schätzung (nach Probefahrt) auf 160.000 S hinfällig - einen Erlös von 149.000 S erbrachte, zutreffend nur noch als teilweise Schadensgutmachung gewertet. Wenn das Schöffengericht in Gesamtwürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) aller einschlägigen Verfahrensergebnisse (und keineswegs willkürlich oder im Widerspruch zu diesen) die überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die anfänglichen Ratenzahlungen nur aus taktischen Erwägungen geleistet, auch den Zugriff des Kreditgebers auf das Finanzierungsobjekt von Haus aus vereitelt und nach all dem schon bei der Inanspruchnahme des Kredits sowohl mit Täuschungs- als auch mit Schädigungs-(und Bereicherungs-) vorsatz gehandelt, so sind diese Annahmen als Akte denkfolgerichtiger Beweiswürdigung einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren - etwa mit dem vom Beschwerdeführer gebrauchten Argument, bei (seinem Standpunkt) 'entsprechender Erörterung' der Beweisergebnisse wären daraus für ihn günstigere Schlüsse zu ziehen gewesen - entzogen.In bezug auf das Faktum römisch eins 3 kann von einer unzureichenden Begründung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) für die Annahme des Betrugsvorsatzes (nicht Betrugs'absicht'), keine Rede sein. Der Umstand, daß der Personenkraftwagen Porsche 928 bei seinem von der Y-Bank als Kreditgeberin mit 320.000 S finanzierten Ankauf durch den Angeklagten (nach den Urteilsannahmen möglicherweise: S. 130/II) um die 600.000 S gekostet hat, schließt selbst im (hier gegebenen) Fall eines dabei ausbedungenen Eigentumsvorbehalts zugunsten des Kreditgebers weder dessen Schädigung an seinem Vermögen noch einen darauf gerichteten Vorsatz aus. Nur die Höhe eines solchen Schadens hängt unter der Voraussetzung, daß die Ware dem Zugriff des Vorbehaltseigentümers freisteht, von deren (sich insbesondere bei Kraftfahrzeugen durch Zeitablauf und Gebrauch gegenüber dem seinerzeitigen Kaufpreis stetig vermindernden) Verkehrswert ab (LSK. 1978/316 u.a.). In diesem Zusammenhang hat das Erstgericht ohnehin in Betracht gezogen, daß auf den im November 1979 zugezählten Kredit von 320.000 S in den Monaten Jänner bis April 1980 vier Raten im Gesamtbetrag von 29.039 S bezahlt worden sind, und hat diese Zahlungen bei der Ermittlung des entstandenen Schadens von der Darlehenssumme in Abzug gebracht, wodurch sich die im Urteil angenommene Schadenshöhe von 290.961 S ergibt. Hingegen wurde die nach der Einleitung des Strafverfahrens am 22.Dezember 1980 durch die Mutter des Angeklagten geleistete Zahlung von 15.000 S ebenso wie die (durch das Verhalten des Angeklagten) überhaupt erst im August 1981 möglich gewordene Sicherstellung des Fahrzeugs, dessen schließliche Verwertung bei einem geschätzten Verkehrswert von nur noch 160.000 S - der in der Beschwerde genannte Wert von 220.000 S galt lediglich unter Vorbehalt (S. 155/I) und wurde durch die spätere Schätzung (nach Probefahrt) auf 160.000 S hinfällig - einen Erlös von 149.000 S erbrachte, zutreffend nur noch als teilweise Schadensgutmachung gewertet. Wenn das Schöffengericht in Gesamtwürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) aller einschlägigen Verfahrensergebnisse (und keineswegs willkürlich oder im Widerspruch zu diesen) die überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die anfänglichen Ratenzahlungen nur aus taktischen Erwägungen geleistet, auch den Zugriff des Kreditgebers auf das Finanzierungsobjekt von Haus aus vereitelt und nach all dem schon bei der Inanspruchnahme des Kredits sowohl mit Täuschungs- als auch mit Schädigungs-(und Bereicherungs-) vorsatz gehandelt, so sind diese Annahmen als Akte denkfolgerichtiger Beweiswürdigung einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren - etwa mit dem vom Beschwerdeführer gebrauchten Argument, bei (seinem Standpunkt) 'entsprechender Erörterung' der Beweisergebnisse wären daraus für ihn günstigere Schlüsse zu ziehen gewesen - entzogen.
In bezug auf das soeben behandelte Urteilsfaktum (I 3) versagt aber auch die auf Z. 9 lit. a (richtig lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Rechtsrüge. Damit wendet der Beschwerdeführer ein, seine Strafbarkeit wegen dieses Betrugs sei durch tätige Reue aufgehoben, weil die - obschon erst während des Strafverfahrens bewirkte - übergabe des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kraftfahrzeugs an die geschädigte Bank eine (freiwillige und) vollständige Schadensgutmachung darstelle, deren Rechtzeitigkeit deshalb zu bejahen sei, weil gegen ihn damals wohl wegen Veruntreuung, nicht aber wegen Betrugs ein Verdacht bestanden habe.In bezug auf das soeben behandelte Urteilsfaktum (römisch eins 3) versagt aber auch die auf Ziffer 9, Litera a, (richtig Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Rechtsrüge. Damit wendet der Beschwerdeführer ein, seine Strafbarkeit wegen dieses Betrugs sei durch tätige Reue aufgehoben, weil die - obschon erst während des Strafverfahrens bewirkte - übergabe des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kraftfahrzeugs an die geschädigte Bank eine (freiwillige und) vollständige Schadensgutmachung darstelle, deren Rechtzeitigkeit deshalb zu bejahen sei, weil gegen ihn damals wohl wegen Veruntreuung, nicht aber wegen Betrugs ein Verdacht bestanden habe.
Die Rüge geht fehl, weil dem Betrüger tätige Reue - von den hier nicht aktuellen Fällen des Vergleichs und der Selbstanzeige abgesehen - nur zustatten kommt, wenn er den ganzen, aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat (§ 167 Abs. 2 Z. 1 StGB.). Dafür ist allein entscheidend, ob der Behörde - auf welche Weise immer - Tatsachen bekannt geworden sind, die gegen den Täter einen derart konkreten Verdacht begründen, daß er zu behördlichen Ermittlungen Anlaß gibt, mögen auch solche noch nicht stattgefunden haben (LSK. 1978/92). In der am 7.November 1980Die Rüge geht fehl, weil dem Betrüger tätige Reue - von den hier nicht aktuellen Fällen des Vergleichs und der Selbstanzeige abgesehen - nur zustatten kommt, wenn er den ganzen, aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins, StGB.). Dafür ist allein entscheidend, ob der Behörde - auf welche Weise immer - Tatsachen bekannt geworden sind, die gegen den Täter einen derart konkreten Verdacht begründen, daß er zu behördlichen Ermittlungen Anlaß gibt, mögen auch solche noch nicht stattgefunden haben (LSK. 1978/92). In der am 7.November 1980
bei der Staatsanwaltschaft Wien eingelangten Strafanzeige der Y-Bank (S. 5/I) wurden die Nichteinhaltung der von A übernommenen Zahlungsverpflichtungen und der ungeklärte Verbleib des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Personenkraftwagens angeführt. Darnach bestand der begründete Verdacht, daß sich der Angeklagte einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen schuldig gemacht habe, deren Bezeichnung als 'Ratenbetrug und Veruntreuung' für den Ausschluß tätiger Reue mangels Rechtzeitigkeit ebenso irrelevant ist wie die spätere Einordnung des Verdachts unter einen bestimmten Deliktstypus (Betrug oder Veruntreuung) seitens der Anklagebehörde. Daraus folgt, daß die übergabe des Automibils unter dem Gesichtspunkt tätiger Reue verspätet war. Die Frage der Vollständigkeit der Schadensgutmachung, die der Beschwerdeführer urteilsfremd aus der Behauptung eines 'wesentlich über ... 220.000 S' gelegenen Fahrzeugwerts im maßgebenden Zeitpunkt ableiten will, kann dahingestellt bleiben (siehe aber weiter oben zur Schätzung und Verwertung des Wagens um nur 149.000 S).
Mit Beziehung auf das Faktum I 6 ruft der Beschwerdeführer die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. an und wirft die Frage auf, ob die zwischen ihm und Martin J abgeschlossene Vereinbarung, wonach sich der Angeklagte zur Zahlung von 75.000 S an J dafür verpflichtete, daß dieser die gegenständliche Mietwohnung aufgab, wegen Verstoßes gegen das Ablöseverbot des (damals noch in Geltung gestandenen) § 17 Abs. 1 MietG. ungültig war. Indes braucht darauf aus rechtlichen Erwägungen nicht eingegangen werden. Daß die Vereinbarung einer Ablöse für die Aufgabe des Mietgegenstands ungültig und verboten war (ist), daß die vom Täter versprochene Leistung unklagbar war (ist) und daß die zugesagte Ablöse nach der Zahlung hätte zurückgefordert werden können (§ 17 MietG., jetzt § 27 MRG.), ja sogar die Strafbarkeit solcher Vereinbarungen (§ 43 MietG., jetzt § 27 MRG.), all dies schließt den Tatbestand des Betrugs keineswegs aus, macht also die vom Täter betrügerisch herbeigeführte Vermögensverschiebung nicht straflos (vgl. Kienapfel, BT II Rz. 136 zu § 146 StGB. mit Judikaturnachweisen). Allerdings ist der dem J durch die Aufgabe des Mietrechts entstandene Vermögensschaden nicht ohne weiteres - wie dies im Ersturteil geschehen ist - mit der ihm dafür versprochenen jedoch nicht erbrachten Gegenleistung gleichzusetzen. Das Fehlen von Feststellungen betreffend die Höhe des für J objektiv eingetretenen Vermögensschadens hat aber deshalb keine Urteilsnichtigkeit zur Folge, weil die Qualifikation des Betrugs nach § 147 Abs. 3 StGB. allein von der (100.000 S jedenfalls weit übersteigenden) Summe der Schadensbeträge aus sämtlichen, vom Schuldspruch erfaßten Betrügereien abhängt (§ 29 StGB.).Mit Beziehung auf das Faktum römisch eins 6 ruft der Beschwerdeführer die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. an und wirft die Frage auf, ob die zwischen ihm und Martin J abgeschlossene Vereinbarung, wonach sich der Angeklagte zur Zahlung von 75.000 S an J dafür verpflichtete, daß dieser die gegenständliche Mietwohnung aufgab, wegen Verstoßes gegen das Ablöseverbot des (damals noch in Geltung gestandenen) Paragraph 17, Absatz eins, MietG. ungültig war. Indes braucht darauf aus rechtlichen Erwägungen nicht eingegangen werden. Daß die Vereinbarung einer Ablöse für die Aufgabe des Mietgegenstands ungültig und verboten war (ist), daß die vom Täter versprochene Leistung unklagbar war (ist) und daß die zugesagte Ablöse nach der Zahlung hätte zurückgefordert werden können (Paragraph 17, MietG., jetzt Paragraph 27, MRG.), ja sogar die Strafbarkeit solcher Vereinbarungen (Paragraph 43, MietG., jetzt Paragraph 27, MRG.), all dies schließt den Tatbestand des Betrugs keineswegs aus, macht also die vom Täter betrügerisch herbeigeführte Vermögensverschiebung nicht straflos vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei Rz. 136 zu Paragraph 146, StGB. mit Judikaturnachweisen). Allerdings ist der dem J durch die Aufgabe des Mietrechts entstandene Vermögensschaden nicht ohne weiteres - wie dies im Ersturteil geschehen ist - mit der ihm dafür versprochenen jedoch nicht erbrachten Gegenleistung gleichzusetzen. Das Fehlen von Feststellungen betreffend die Höhe des für J objektiv eingetretenen Vermögensschadens hat aber deshalb keine Urteilsnichtigkeit zur Folge, weil die Qualifikation des Betrugs nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. allein von der (100.000 S jedenfalls weit übersteigenden) Summe der Schadensbeträge aus sämtlichen, vom Schuldspruch erfaßten Betrügereien abhängt (Paragraph 29, StGB.).