Die dagegen von den Angeklagten aus Z 3 und 5 (S*****) bzw 3, 5 und 5a (F*****) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl. Beide Verfahrensrügen (Z 3) behaupten, dass der Urteilsspruch entgegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO mit der Bezeichnung eines Teiles des Diebsgutes bloß als "diverses Computerzubehör im Wert von insgesamt ca 517.489 S" mangels Nennung der Art und genauen Anzahl sowie des Einzelwertes der gestohlenen Gegenstände keine bzw zur Individualisierung der Tat nicht ausreichende, eine Verwechslung ausschließende Tatbeschreibung enthalte. Dazu komme, dass durch diesen Urteilstenor die Überprüfung der angenommenen Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB nicht möglich wäre, weil gerade dieser Teil des Spruches für die Wertgrenze wesentlich und maßgebend sei. Die Rügen sind unbegründet. Das Gesetz verlangt nämlich nicht, dass die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird, sondern nur, dass sie durch konkrete Umstände so weit umschrieben wird, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann und hiedurch - im Lichte des Grundsatzes "ne bis in idem" - eine wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird (Mayerhofer StPO4 § 260 E 21 ff).Die dagegen von den Angeklagten aus Ziffer 3 und 5 (S*****) bzw 3, 5 und 5a (F*****) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl. Beide Verfahrensrügen (Ziffer 3,) behaupten, dass der Urteilsspruch entgegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO mit der Bezeichnung eines Teiles des Diebsgutes bloß als "diverses Computerzubehör im Wert von insgesamt ca 517.489 S" mangels Nennung der Art und genauen Anzahl sowie des Einzelwertes der gestohlenen Gegenstände keine bzw zur Individualisierung der Tat nicht ausreichende, eine Verwechslung ausschließende Tatbeschreibung enthalte. Dazu komme, dass durch diesen Urteilstenor die Überprüfung der angenommenen Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB nicht möglich wäre, weil gerade dieser Teil des Spruches für die Wertgrenze wesentlich und maßgebend sei. Die Rügen sind unbegründet. Das Gesetz verlangt nämlich nicht, dass die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird, sondern nur, dass sie durch konkrete Umstände so weit umschrieben wird, dass sie mit einer anderen nicht verwechselt werden kann und hiedurch - im Lichte des Grundsatzes "ne bis in idem" - eine wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 21 ff).
Dass vorliegend die zur Aburteilung gelangte Tat nach ihrer Beschreibung im Urteilsspruch mit Datum, Tatort, Tatobjekt und aktueller Nennung des Diebsgutes unverwechselbar ist, liegt entgegen den Beschwerden auf der Hand.
Der auf Z 3 gestützten Rüge konnte sohin - unter dem Aspekt ausreichender Individualisierung - kein Erfolg beschieden sein; eine in diesem Zusammenhang angebliche Unüberprüfbarkeit der Feststellung des Wertes des gesamten Diebsgutes (Z 5) als 500.000 S übersteigend wurde nicht näher ausgeführt. Somit blieb die Behauptung einer solchen Nichtigkeit undeutlich und unbestimmt bezeichnet. Die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten F***** behauptet eine Unvollständigkeit der Gründe zu seiner Mittäterschaft durch Übergehen oder mangelnde Berücksichtigung von Aussagen des Mitangeklagten und der Zeugen Petra R***** und H***** sowie das Fehlen individualcharakteristischer Merkmale der am Tatort gesicherten Schuhabdruckspur, lässt jedoch die hiezu angestellten ohnedies eingehenden Erwägungen der Tatrichter (US 5 bis 7) unberücksichtigt und weiters, dass die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind (§ 258 Abs 2 StPO), sodass Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, kein Erfolg beschieden sein kann.Der auf Ziffer 3, gestützten Rüge konnte sohin - unter dem Aspekt ausreichender Individualisierung - kein Erfolg beschieden sein; eine in diesem Zusammenhang angebliche Unüberprüfbarkeit der Feststellung des Wertes des gesamten Diebsgutes (Ziffer 5,) als 500.000 S übersteigend wurde nicht näher ausgeführt. Somit blieb die Behauptung einer solchen Nichtigkeit undeutlich und unbestimmt bezeichnet. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten F***** behauptet eine Unvollständigkeit der Gründe zu seiner Mittäterschaft durch Übergehen oder mangelnde Berücksichtigung von Aussagen des Mitangeklagten und der Zeugen Petra R***** und H***** sowie das Fehlen individualcharakteristischer Merkmale der am Tatort gesicherten Schuhabdruckspur, lässt jedoch die hiezu angestellten ohnedies eingehenden Erwägungen der Tatrichter (US 5 bis 7) unberücksichtigt und weiters, dass die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), sodass Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, kein Erfolg beschieden sein kann.
Sinngemäß trifft dies auch für die von beiden Mängelrügen erfolgte Bekämpfung der Annahme gewerbsmäßigen Handelns der Angeklagten zu, ist doch dieser Schluss aus den festgestellten äußeren Umständen, insbesondere der Art des Diebsgutes und einer alsbald unternommenen weiteren Fahrt nach Österreich (unter Mitnahme von Einbruchswerkzeug) keineswegs unlogisch. Dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), welche mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist.Sinngemäß trifft dies auch für die von beiden Mängelrügen erfolgte Bekämpfung der Annahme gewerbsmäßigen Handelns der Angeklagten zu, ist doch dieser Schluss aus den festgestellten äußeren Umständen, insbesondere der Art des Diebsgutes und einer alsbald unternommenen weiteren Fahrt nach Österreich (unter Mitnahme von Einbruchswerkzeug) keineswegs unlogisch. Dass aus den (formell einwandfrei) ermittelten Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, sich die Erkenntnisrichter aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), welche mit der Mängelrüge unbekämpfbar ist.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) des Angeklagten F***** zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der seinem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet - im Wesentlichen mit gleicher Argumentation wie seine Mängelrüge - die tatrichterliche Beweiswürdigung einmal mehr auf unzulässige Art in Zweifel zu ziehen. Soweit sie einen unvertretbaren Verstoß des Erstgerichtes gegen die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Überprüfung von Aussagen der Zeugen R***** und H*****) behauptet, unterlässt sie es darzulegen, aus welchen Gründen der Angeklagte an einer diesbezüglichen Antragstellung verhindert gewesen wäre. Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon gemäß § 285d StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Demzufolge ist das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten zuständig (§ 285i StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) des Angeklagten F***** zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der seinem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet - im Wesentlichen mit gleicher Argumentation wie seine Mängelrüge - die tatrichterliche Beweiswürdigung einmal mehr auf unzulässige Art in Zweifel zu ziehen. Soweit sie einen unvertretbaren Verstoß des Erstgerichtes gegen die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Überprüfung von Aussagen der Zeugen R***** und H*****) behauptet, unterlässt sie es darzulegen, aus welchen Gründen der Angeklagte an einer diesbezüglichen Antragstellung verhindert gewesen wäre. Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon gemäß Paragraph 285 d, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Demzufolge ist das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.