Diese Schuldsprüche ficht der Angeklagte in Anrufung der Gründe der Z. 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1Diese Schuldsprüche ficht der Angeklagte in Anrufung der Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde an, die sich allerdings zur Gänze als unberechtigt erweist.
Zur Mängelrüge sei zunächst bemerkt, daß es für die rechtliche Subsumtion und die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer, wie im Urteil angenommen, bereits seit Ostern 1976
oder erst seit dem Jahre 1977 (bis zum April 1979), somit aber ebenfalls durch längere Zeit (§ 145 Abs. 2 Z. 2 StGB.), Elfriede B u.a. zur Prostitution genötigt und erpreßt hat; das Übergehen der Angaben der Zeugin B in der Hauptverhandlung (S. 189, 193) über den Beginn des Tatzeitraums ist daher nicht entscheidungswesentlich.oder erst seit dem Jahre 1977 (bis zum April 1979), somit aber ebenfalls durch längere Zeit (Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2, StGB.), Elfriede B u.a. zur Prostitution genötigt und erpreßt hat; das Übergehen der Angaben der Zeugin B in der Hauptverhandlung (S. 189, 193) über den Beginn des Tatzeitraums ist daher nicht entscheidungswesentlich.
Soweit die Beschwerde rücksichtlich der Tatsachenfeststellungen zu Punkt A I 2 des Urteilssatzes, wonach der Angeklagte der Zeugin Elfriede B durch die Drohung, er werde sie zum Krüppel machen, ihr die Sehnen an den Füßen durchschneiden und sie für die Dauer ihres Lebens entstellen, Schmuck abnötigte, eine Unvollständigkeit der Begründung wegen fehlender Erörterungen von angeblichen Widersprüchen in den in verschiedenen Verfahrensstadien abgelegten Aussagen dieser Zeugin erblickt, ist ihr zu entgegnen, daß wesentliche Widersprüche in Wahrheit nicht vorliegen. Nach den Bekundungen dieser Zeugin sowohl vor der Sicherheitsbehörde als auch in der Hauptverhandlung hat ihr der Beschwerdeführer nämlich eine körperliche Verunstaltung, insbesondere das Durchschneiden ihrer Sehnen, angedroht (S. 14, 189 f.).Soweit die Beschwerde rücksichtlich der Tatsachenfeststellungen zu Punkt A römisch eins 2 des Urteilssatzes, wonach der Angeklagte der Zeugin Elfriede B durch die Drohung, er werde sie zum Krüppel machen, ihr die Sehnen an den Füßen durchschneiden und sie für die Dauer ihres Lebens entstellen, Schmuck abnötigte, eine Unvollständigkeit der Begründung wegen fehlender Erörterungen von angeblichen Widersprüchen in den in verschiedenen Verfahrensstadien abgelegten Aussagen dieser Zeugin erblickt, ist ihr zu entgegnen, daß wesentliche Widersprüche in Wahrheit nicht vorliegen. Nach den Bekundungen dieser Zeugin sowohl vor der Sicherheitsbehörde als auch in der Hauptverhandlung hat ihr der Beschwerdeführer nämlich eine körperliche Verunstaltung, insbesondere das Durchschneiden ihrer Sehnen, angedroht (S. 14, 189 f.).
Ebenso sprach die Zeugin aber auch ausdrücklich in ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (S. 86) von einer körperlichen Entstellung. Daß die Zeugin dort die Äußerung über ein Durchschneiden ihrer Sehnen nicht (eigens) erwähnte, steht (auch sinngemäß) nicht in erörterungsbedürftem Gegensatz zu ihren früheren und späteren Angaben.
Im übrigen hat das Erstgericht die als Feststellungsgrundlage herangezogenen Aussagen dieser Zeugin in freier Beweiswürdigung auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft geprüft (§ 258 Abs. 2 StPO.) und damit seiner Begründungspflicht in gebotener Weise (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) genügt. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellung, daß die Zeugin vom Beschwerdeführer zur Ablieferung (zumindest) des überwiegenden Teils ihrer Einkünfte gezwungen wurde (A I 1 und C). Der Vorwurf, das Erstgericht setze sich hiezu nicht mit der gleichbleibenden Darstellung der Zeugin auseinander, daß der Beschwerdeführer von ihr stets nur die Hälfte ihres Einkommens verlangt und erhalten hätte, widerspricht der Aktenlage. Nach den Aussagen der Zeugin war ihr nämlich nach der Übergabe der Hälfte ihres vorerst durchschnittlich 30.000 S, später 25.000 bis 28.000 S betragenden, schließlich aber für den vom Angeklagten geforderten Betrag von 15.000 S monatlich nicht mehr ausreichenden Monatseinkommens und nach Deckung einer Reihe von Auslagen für ihn nur so viel von ihren Einkünften verblieben, daß sie 'davon leben konnte' (S. 17, 189).Im übrigen hat das Erstgericht die als Feststellungsgrundlage herangezogenen Aussagen dieser Zeugin in freier Beweiswürdigung auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft geprüft (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) und damit seiner Begründungspflicht in gebotener Weise (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) genügt. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellung, daß die Zeugin vom Beschwerdeführer zur Ablieferung (zumindest) des überwiegenden Teils ihrer Einkünfte gezwungen wurde (A römisch eins 1 und C). Der Vorwurf, das Erstgericht setze sich hiezu nicht mit der gleichbleibenden Darstellung der Zeugin auseinander, daß der Beschwerdeführer von ihr stets nur die Hälfte ihres Einkommens verlangt und erhalten hätte, widerspricht der Aktenlage. Nach den Aussagen der Zeugin war ihr nämlich nach der Übergabe der Hälfte ihres vorerst durchschnittlich 30.000 S, später 25.000 bis 28.000 S betragenden, schließlich aber für den vom Angeklagten geforderten Betrag von 15.000 S monatlich nicht mehr ausreichenden Monatseinkommens und nach Deckung einer Reihe von Auslagen für ihn nur so viel von ihren Einkünften verblieben, daß sie 'davon leben konnte' (S. 17, 189).
Mit der Bezugnahme auf diese Angaben der Zeugin ist die erwähnte
Feststellung daher mängelfrei begründet.
Mit seinem unter der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1Mit seinem unter der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. gegen die Tatbildlichkeit seines Verhaltens nach dem § 216 StGB. erhobenen Einwand, er habe lediglich die Hälfte der Einkünfte der Prostituierten erhalten, negiert der Beschwerdeführer die Feststellung der 'Ablieferung' zumindest des überwiegenden Teils der Einkünfte, vergleicht demnach nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz und bringt solcherart den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Gleiches gilt, soweit mit dem selben Einwand ein Feststellungsmangel geltend gemacht wird.StPO. gegen die Tatbildlichkeit seines Verhaltens nach dem Paragraph 216, StGB. erhobenen Einwand, er habe lediglich die Hälfte der Einkünfte der Prostituierten erhalten, negiert der Beschwerdeführer die Feststellung der 'Ablieferung' zumindest des überwiegenden Teils der Einkünfte, vergleicht demnach nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz und bringt solcherart den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Gleiches gilt, soweit mit dem selben Einwand ein Feststellungsmangel geltend gemacht wird.
Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. wendet sich die Beschwerde gegen die Unterstellung der Taten laut den Punkten A I 1 und II des Urteilssatzes unter dem Tatbestand der Erpressung.Aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. wendet sich die Beschwerde gegen die Unterstellung der Taten laut den Punkten A römisch eins 1 und römisch zwei des Urteilssatzes unter dem Tatbestand der Erpressung.
Auch dies zu Unrecht.
Mit seinem Vorbringen, Elfriede B habe durch die Nötigung zur Ausübung der Prostitution und zur Ablieferung eines Teils ihrer Einkünfte an ihn keinen Vermögensschaden erlitten, weil durch die Prostitution auch ihr Einkommen gestiegen sei, läßt der Beschwerdeführer zunächst erneut die bereits erörterte Urteilsfeststellung außer acht, nach welcher B, solcherart auf die zu ihrer Lebensführung nötigen Mittel beschränkt, von ihm zur Herausgabe des Großteils ihres Einkommens gezwungen worden war, und führt deshalb auch diese Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Davon abgesehen, ist der Einwand rechtlich unbeachtlich. Nur dann fehlt die im § 144 Abs. 1 StGB. vorausgesetzte Vermögensschädigung, wenn die durch die Tat bewirkte Vermögensminderung durch einen gleichzeitig zufließenden wirtschaftlichen Vorteil wieder ausgeglichen wird (Leukauf-Steininger2 RN. 9 zu § 144 StGB.). Dies trifft aber vorliegend nicht zu, weil mit der erzwungenen Ablieferung der Einkünfte an den Beschwerdeführer bzw. deren Verwendung für diesen der Zeugin B doch kein Vorteil zukam (A I 1) oder hätte zukommen können (A II).Mit seinem Vorbringen, Elfriede B habe durch die Nötigung zur Ausübung der Prostitution und zur Ablieferung eines Teils ihrer Einkünfte an ihn keinen Vermögensschaden erlitten, weil durch die Prostitution auch ihr Einkommen gestiegen sei, läßt der Beschwerdeführer zunächst erneut die bereits erörterte Urteilsfeststellung außer acht, nach welcher B, solcherart auf die zu ihrer Lebensführung nötigen Mittel beschränkt, von ihm zur Herausgabe des Großteils ihres Einkommens gezwungen worden war, und führt deshalb auch diese Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Davon abgesehen, ist der Einwand rechtlich unbeachtlich. Nur dann fehlt die im Paragraph 144, Absatz eins, StGB. vorausgesetzte Vermögensschädigung, wenn die durch die Tat bewirkte Vermögensminderung durch einen gleichzeitig zufließenden wirtschaftlichen Vorteil wieder ausgeglichen wird (Leukauf-Steininger2 RN. 9 zu Paragraph 144, StGB.). Dies trifft aber vorliegend nicht zu, weil mit der erzwungenen Ablieferung der Einkünfte an den Beschwerdeführer bzw. deren Verwendung für diesen der Zeugin B doch kein Vorteil zukam (A römisch eins 1) oder hätte zukommen können (A römisch zwei).
Dem weiteren Einwand gegen diese beiden Schuldsprüche, es wäre der Tatbestand der Erpressung durch jenen der Zuhälterei konsumiert, ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger, bereits vom Erstgericht teilweise zitierter, oberstgerichtlicher Rechtsprechung Erpressung einerseits und die ein Einwirken des Zuhälters auf den Willen der Prostituierten gar nicht voraussetzende (12 Os 40/79) Zuhälterei andererseits zueinander weder im Verhältnis der Spezialität, noch in jenem der Konsumtion stehen, eintätiges Zusammentreffen dieser Delikte daher rechtlich möglich ist (Leukauf-Steininger2 RN. 12 zu § 216 StGB.; 11 Os l55/78, 9 Os 89/79).Dem weiteren Einwand gegen diese beiden Schuldsprüche, es wäre der Tatbestand der Erpressung durch jenen der Zuhälterei konsumiert, ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger, bereits vom Erstgericht teilweise zitierter, oberstgerichtlicher Rechtsprechung Erpressung einerseits und die ein Einwirken des Zuhälters auf den Willen der Prostituierten gar nicht voraussetzende (12 Os 40/79) Zuhälterei andererseits zueinander weder im Verhältnis der Spezialität, noch in jenem der Konsumtion stehen, eintätiges Zusammentreffen dieser Delikte daher rechtlich möglich ist (Leukauf-Steininger2 RN. 12 zu Paragraph 216, StGB.; 11 Os l55/78, 9 Os 89/79).
Mit der ebenfalls auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gestützten und gegen die Subsumtion des Faktums A I 2 gerichteten Rüge, die in Bestreitung eines Bereicherungsund Schädigungsvorsatzes der Sache nach nur einen Mangel am Tatbestand des § 144 StGB. geltend macht, ist der Beschwerdeführer gleichfalls nicht im Recht. Die Beschwerde übersieht, daß nach den Urteilsfeststellungen nicht nur die von A der B geschenkten Schmuckstücke, nämlich nach der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung (S. 191) eine Kette und ein Anhänger mit Kreuz und Anker (sowie eine Uhr), sondern darüber hinaus ein Armband, eine weitere (Hals-) Kette, ein Weißgoldring und zwei Paar Ohrgehänge ihr abgenötigt wurden. Insofern stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die der Tat indes nachfolgende 'Rückstellung' einer ihm seinerzeit von der Zeugin geschenkten Uhr an diese (S. 194) - zur Rückforderung seiner Geschenke berechtigt erachtete, von vornherein nicht. Dazu kommt noch, daß sich der Angeklagte niemals auf einen Irrtum über die den Widerruf einer Schenkung zulassenden Normen des Zivilrechts (§§ 946 bis 954 abGB.) und damit auf ein (wenn auch bloß vermeintliches) Rückforderungsrecht berufen, sondern behauptet hat, das Geschenk nur deshalb zurückverlangt zu haben, weil dies in seinen Kreisen so üblich sei (S. 207 unten): Die von der Beschwerde vermißten Feststellungen in subjektiver und objektiver Hinsicht zur Frage des Anspruchs auf Rückforderung geschenkten Schmucks waren somit entbehrlich.Mit der ebenfalls auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. gestützten und gegen die Subsumtion des Faktums A römisch eins 2 gerichteten Rüge, die in Bestreitung eines Bereicherungsund Schädigungsvorsatzes der Sache nach nur einen Mangel am Tatbestand des Paragraph 144, StGB. geltend macht, ist der Beschwerdeführer gleichfalls nicht im Recht. Die Beschwerde übersieht, daß nach den Urteilsfeststellungen nicht nur die von A der B geschenkten Schmuckstücke, nämlich nach der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung (S. 191) eine Kette und ein Anhänger mit Kreuz und Anker (sowie eine Uhr), sondern darüber hinaus ein Armband, eine weitere (Hals-) Kette, ein Weißgoldring und zwei Paar Ohrgehänge ihr abgenötigt wurden. Insofern stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die der Tat indes nachfolgende 'Rückstellung' einer ihm seinerzeit von der Zeugin geschenkten Uhr an diese (S. 194) - zur Rückforderung seiner Geschenke berechtigt erachtete, von vornherein nicht. Dazu kommt noch, daß sich der Angeklagte niemals auf einen Irrtum über die den Widerruf einer Schenkung zulassenden Normen des Zivilrechts (Paragraphen 946 bis 954 abGB.) und damit auf ein (wenn auch bloß vermeintliches) Rückforderungsrecht berufen, sondern behauptet hat, das Geschenk nur deshalb zurückverlangt zu haben, weil dies in seinen Kreisen so üblich sei (S. 207 unten): Die von der Beschwerde vermißten Feststellungen in subjektiver und objektiver Hinsicht zur Frage des Anspruchs auf Rückforderung geschenkten Schmucks waren somit entbehrlich.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach den §§ 28, 145 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. In Bemessung dieser Freiheitsstrafe erachtete es als erschwerend, daß der Angeklagte schon wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten verurteilt worden war und nunmehr mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art beging und durch längere Zeit fortsetzte; als mildernd sah es lediglich das teilweise Geständnis an. Mit seiner Berufung, in der er einräumt, daß das Erstgericht die Strafzumessungsgründe zwar richtig erkannt, die erschwerenden Umstände aber überbewertet habe, strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an, wozu er bloß darauf hinweist, daß er bisher noch niemals eine Strafe tatsächlich verbüßt habe und demnach schon deshalb die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe überhöht sei. Zur Anwendung gelangt der Strafsatz des § 145 StGB., der eine Höchststrafe von zehn Jahren vorsieht. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß von zwei Jahren kann bei dem belasteten Vorleben des jedenfalls lange Zeit hindurch keiner geregelten Arbeit nachgegangenen Angeklagten und angesichts der vorliegenden Deliktskonkurrenz nicht als überhöht angesehen werden, zumal die Resozialisierung des im Zuhälter- und Prostituiertenmilieu verwurzelten und mit bemerkenswerter Rücksichtslosigkeit agierenden (siehe S. 192) Angeklagten nur von einer intensiven Beeinflussung in einem zeitlich ausreichenden Strafvollzug erwartet werden kann; der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach den Paragraphen 28, 145, Absatz eins, StGB. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. In Bemessung dieser Freiheitsstrafe erachtete es als erschwerend, daß der Angeklagte schon wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten verurteilt worden war und nunmehr mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art beging und durch längere Zeit fortsetzte; als mildernd sah es lediglich das teilweise Geständnis an. Mit seiner Berufung, in der er einräumt, daß das Erstgericht die Strafzumessungsgründe zwar richtig erkannt, die erschwerenden Umstände aber überbewertet habe, strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an, wozu er bloß darauf hinweist, daß er bisher noch niemals eine Strafe tatsächlich verbüßt habe und demnach schon deshalb die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe überhöht sei. Zur Anwendung gelangt der Strafsatz des Paragraph 145, StGB., der eine Höchststrafe von zehn Jahren vorsieht. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß von zwei Jahren kann bei dem belasteten Vorleben des jedenfalls lange Zeit hindurch keiner geregelten Arbeit nachgegangenen Angeklagten und angesichts der vorliegenden Deliktskonkurrenz nicht als überhöht angesehen werden, zumal die Resozialisierung des im Zuhälter- und Prostituiertenmilieu verwurzelten und mit bemerkenswerter Rücksichtslosigkeit agierenden (siehe S. 192) Angeklagten nur von einer intensiven Beeinflussung in einem zeitlich ausreichenden Strafvollzug erwartet werden kann; der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.