Rechtssatz RS0093984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093984
Entscheidungsdatum
08.05.1980
Rechtssatz
Die im § 144 Abs 1 StGB vorausgesetzte Vermögensschädigung fehlt (nur) dann, wenn die durch die Tat bewirkte Vermögensminderung durch einen gleichzeitig zufließenden wirtschaftlichen Vorteil wieder ausgeglichen wird.Die im Paragraph 144, Absatz eins, StGB vorausgesetzte Vermögensschädigung fehlt (nur) dann, wenn die durch die Tat bewirkte Vermögensminderung durch einen gleichzeitig zufließenden wirtschaftlichen Vorteil wieder ausgeglichen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093984
Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0130OS00038_8000000_001