Die Staatsanwaltschaft rügt unter dem Grund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO mit Recht, daß im Ersturteil der Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der über den Angeklagten nach dem § 12 Abs. 5 SGG verhängten Geldstrafe unterblieben ist.Die Staatsanwaltschaft rügt unter dem Grund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Recht, daß im Ersturteil der Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der über den Angeklagten nach dem Paragraph 12, Absatz 5, SGG verhängten Geldstrafe unterblieben ist.
Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, darf die Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Geldstrafe achtzehn Monate nicht übersteigen. Dieser dem Ermessen des Gerichtes entzogenen (und demnach zwingenden) Anordnung des § 12 Abs. 5 SGG über den Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Falle der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe wurde im Ersturteil nicht entsprochen, sodaß das angefochtene Urteil in diesem Teil des Strafausspruches mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist (12 Os 189/81, SSt. 16/122). Der Strafausspruch war daher zu ergänzen und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einer Woche festzusetzen.Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, darf die Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Geldstrafe achtzehn Monate nicht übersteigen. Dieser dem Ermessen des Gerichtes entzogenen (und demnach zwingenden) Anordnung des Paragraph 12, Absatz 5, SGG über den Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Falle der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe wurde im Ersturteil nicht entsprochen, sodaß das angefochtene Urteil in diesem Teil des Strafausspruches mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist (12 Os 189/81, SSt. 16/122). Der Strafausspruch war daher zu ergänzen und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einer Woche festzusetzen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 12 Abs. 3 SGG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Bei deren Bemessung waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, ferner die große, weit über das 25-fache der im § 12 Abs. 1 SGG umschriebenen Menge hinausgehende Suchtgiftquantität und die Tatsache, daß der Angeklagte, ohne selbst süchtig zu sein, Suchtgift in ein anderes Land ausgeführt hat; mildernd hingegen das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Sicherstellung des Suchtgiftes.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Paragraph 12, Absatz 3, SGG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Bei deren Bemessung waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, ferner die große, weit über das 25-fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG umschriebenen Menge hinausgehende Suchtgiftquantität und die Tatsache, daß der Angeklagte, ohne selbst süchtig zu sein, Suchtgift in ein anderes Land ausgeführt hat; mildernd hingegen das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Sicherstellung des Suchtgiftes.
Gegen diesen Strafausspruch richten sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft; während ersterer eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, beantragt der öffentliche Ankläger deren Erhöhung.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig festgestellt, es hat aber zu Unrecht die weit über das 25-fache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge übersteigende Suchtgiftquantität als erschwerend gewertet. Erfolge oder Begehungsarten, die über die "Normalfälle", die die gesetzliche Vertypung (hier: § 12 Abs. 3 Z 3 StGB) im Auge hat, hinausgehen, können zwar als erschwerend gewertet werden und werden vom sg. "Doppelverwertungsverbot" nicht erfaßt (vgl. Leukauf/Steininger Komm.3 § 32 RN 15 und 19); im vorliegenden Falle handelt es sich aber lediglich um etwa das Dreifache der (die Anwendung eines höheren Strafsatzes begründenden) übergroßen Menge des § 12 Abs. 3 Z 3 SGG. Eine solche Überschreitung des Grenzwertes vermag aber die Annahme eines eigenen Erschwerungsgrundes (noch) nicht zu rechtfertigen.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig festgestellt, es hat aber zu Unrecht die weit über das 25-fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge übersteigende Suchtgiftquantität als erschwerend gewertet. Erfolge oder Begehungsarten, die über die "Normalfälle", die die gesetzliche Vertypung (hier: Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, StGB) im Auge hat, hinausgehen, können zwar als erschwerend gewertet werden und werden vom sg. "Doppelverwertungsverbot" nicht erfaßt vergleiche Leukauf/Steininger Komm.3 Paragraph 32, RN 15 und 19); im vorliegenden Falle handelt es sich aber lediglich um etwa das Dreifache der (die Anwendung eines höheren Strafsatzes begründenden) übergroßen Menge des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG. Eine solche Überschreitung des Grenzwertes vermag aber die Annahme eines eigenen Erschwerungsgrundes (noch) nicht zu rechtfertigen.
Die vom Angeklagten in seiner Berufungsschrift weiters geltend gemachten Milderungsgründe liegen nicht vor. Für eine objektiv als drückend zu empfindende Notlage iS des § 34 Z 10 StGB ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Die Behauptung, der Angeklagte habe vor der Tat regelmäßig Heroin konsumiert, steht im Widerspruch zu seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung; er hat dort angegeben, daß er noch nie dieses Suchtgift konsumiert habe (vgl. S 120).Die vom Angeklagten in seiner Berufungsschrift weiters geltend gemachten Milderungsgründe liegen nicht vor. Für eine objektiv als drückend zu empfindende Notlage iS des Paragraph 34, Ziffer 10, StGB ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Die Behauptung, der Angeklagte habe vor der Tat regelmäßig Heroin konsumiert, steht im Widerspruch zu seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung; er hat dort angegeben, daß er noch nie dieses Suchtgift konsumiert habe vergleiche S 120).
Aber auch der öffentliche Ankläger vermag in seiner Berufung nichts aufzuzeigen, was eine Erhöhung der Strafe rechtfertigen könnte.
Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe entspricht auch bei den zu seinen Gunsten korrigierten Strafzumessungsgründen der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) und nimmt auf generalpräventive Erwägungen gebührend Bedacht, sodaß weder eine Herabsetzung, noch eine Erhöhung der Strafe angebracht war.Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe entspricht auch bei den zu seinen Gunsten korrigierten Strafzumessungsgründen der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) und nimmt auf generalpräventive Erwägungen gebührend Bedacht, sodaß weder eine Herabsetzung, noch eine Erhöhung der Strafe angebracht war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.