Rechtssatz RS0099783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099783
Geschäftszahl
4Os1014/36 (4Os1015/36); 12Os189/81; 13Os38/92
Entscheidungsdatum
20.05.1992
Rechtssatz
Hat der Richter es unterlassen, die Ersatzfreiheitsstrafe, die an Stelle der Geldstrafe eintreten soll, auszusprechen, so begründet dies Nichtigkeit des Urteils nach dem § 281 Z 11 StPO. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gereicht dem Angeklagten zum Nachteile.Hat der Richter es unterlassen, die Ersatzfreiheitsstrafe, die an Stelle der Geldstrafe eintreten soll, auszusprechen, so begründet dies Nichtigkeit des Urteils nach dem Paragraph 281, Ziffer 11, StPO. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes gereicht dem Angeklagten zum Nachteile.
Entscheidungstexte
- 4 Os 1014/36
Entscheidungstext OGH 22.12.1936 4 Os 1014/36
Veröff: SSt XVI/122
- 12 Os 189/81
Entscheidungstext OGH 06.05.1982 12 Os 189/81
nur: Hat der Richter es unterlassen, die Ersatzfreiheitsstrafe, die an Stelle der Geldstrafe eintreten soll, auszusprechen, so begründet dies Nichtigkeit des Urteils nach dem § 281 Z 11 StPO. (T1) Beisatz: Hier: § 32 Abs 1 DevG. (T2)
- 13 Os 38/92
Entscheidungstext OGH 20.05.1992 13 Os 38/92
Beisatz: Hier: § 12 Abs 5 SGG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0099783
Dokumentnummer
JJR_19361222_OGH0002_0040OS01014_3600000_001