Gründe:
Der am 23.Juni 1946 geborene Peter Andreas A wurde des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2, 148, zweiter Fall, StGB. schuldig erkannt. Nach den Urteilsfeststellungen kaufte der Angeklagte in einem Cafehaus je einen verfälschten, mit seinem Lichtbild versehenen und auf den Namen Peter E lautenden Führerschein und Personalausweis, die er dazu verwendete, am 5.April und am 6.April 1983 bei zwei Filialen der F G und bei zwei Filialen der B C D insgesamt vier auf den Namen Peter E lautende Konten zu eröffnen. Er hatte die Absicht, durch überziehung dieser Konten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und auch Geld zum Roulette-Spiel zu beschaffen. Als Arbeitgeber nannte er in der (irrigen) Meinung, dieses Lokal sei geschlossen und es würde daher nicht auffallen, daß er dort nicht beschäftigt war, jeweils das Cafe H. Als er erfuhr, daß das genannte Cafe in Betrieb ist und Entdeckung fürchtete, kümmerte er sich um die bei der FG eröffneten Konten nicht mehr, worauf diese mangels Kontobewegung schließlich gelöscht wurden. Auf die beiden Konten bei der B C D zahlte der Angeklagte jedoch aus Eigenmitteln je 20.025 S ein, um schneller in den Besitz von Scheckkarten und Schecks zu kommen. In der Folgezeit überlegte er sich aber, daß der Gewinn, den er aus seinen betrügerischen Manipulationen erzielen könnte, in keiner Relation zum Risiko stand, weswegen er beschloß, sein Vorhaben nicht durchzuführen. Als er am 6.Mai 1983 in der Filiale Keplerplatz der B C D das dort eingezahlte Eigengeld wieder abheben wollte, wurde er verhaftet.Der am 23.Juni 1946 geborene Peter Andreas A wurde des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148,, zweiter Fall, StGB. schuldig erkannt. Nach den Urteilsfeststellungen kaufte der Angeklagte in einem Cafehaus je einen verfälschten, mit seinem Lichtbild versehenen und auf den Namen Peter E lautenden Führerschein und Personalausweis, die er dazu verwendete, am 5.April und am 6.April 1983 bei zwei Filialen der F G und bei zwei Filialen der B C D insgesamt vier auf den Namen Peter E lautende Konten zu eröffnen. Er hatte die Absicht, durch überziehung dieser Konten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und auch Geld zum Roulette-Spiel zu beschaffen. Als Arbeitgeber nannte er in der (irrigen) Meinung, dieses Lokal sei geschlossen und es würde daher nicht auffallen, daß er dort nicht beschäftigt war, jeweils das Cafe H. Als er erfuhr, daß das genannte Cafe in Betrieb ist und Entdeckung fürchtete, kümmerte er sich um die bei der FG eröffneten Konten nicht mehr, worauf diese mangels Kontobewegung schließlich gelöscht wurden. Auf die beiden Konten bei der B C D zahlte der Angeklagte jedoch aus Eigenmitteln je 20.025 S ein, um schneller in den Besitz von Scheckkarten und Schecks zu kommen. In der Folgezeit überlegte er sich aber, daß der Gewinn, den er aus seinen betrügerischen Manipulationen erzielen könnte, in keiner Relation zum Risiko stand, weswegen er beschloß, sein Vorhaben nicht durchzuführen. Als er am 6.Mai 1983 in der Filiale Keplerplatz der B C D das dort eingezahlte Eigengeld wieder abheben wollte, wurde er verhaftet.
Den auf diese Feststellungen gestützten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und b sowie Z. 10 StPO.Den auf diese Feststellungen gestützten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b sowie Ziffer 10, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit der Beschwerdeführer unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe
der Z. 9der Ziffer 9
lit. a und 10 - der Sache nach allein der Z. 10 - des § 281 Abs. 1 StPO.Litera a und 10 - der Sache nach allein der Ziffer 10, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
zunächst behauptet, es könne ihm lediglich der Gebrauch der oben erwähnten verfälschten Urkunden im Rechtsverkehr, nicht aber versuchter Betrug angelastet werden, weil er insoweit nur straflose Vorbereitungshandlungen gesetzt habe, ist ihm allerdings zu erwidern, daß er durch die Kontoeröffnungen unter falschem Namen bereits Täuschungshandlungen und damit Ausführungshandlungen zum Betrug gesetzt hat. Ohne Bedeutung ist dabei, daß im Zeitpunkt dieser ersten Ausführungshandlungen der zeitliche Abstand zur Deliktsvollendung und zum Erfolgseintritt noch relativ groß war und daß zur Vollendung des Betrugs noch weitere Ausführungshandlungen notwendig gewesen wären; denn die im § 15 Abs. 2 StGB. geforderte Ausführungsnähe ist nicht gleichbedeutend mit Erfolgsnähe. Sie wird nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, nicht aber in bezug auf den Erfolg verlangt, sodaß auch ein relativ großer Zeitraum zwischen der ersten Täuschungshandlung und dem angestrebten Erfolgseintritt liegen kann (siehe u.a. EvBl. 1978/115 = JBl.zunächst behauptet, es könne ihm lediglich der Gebrauch der oben erwähnten verfälschten Urkunden im Rechtsverkehr, nicht aber versuchter Betrug angelastet werden, weil er insoweit nur straflose Vorbereitungshandlungen gesetzt habe, ist ihm allerdings zu erwidern, daß er durch die Kontoeröffnungen unter falschem Namen bereits Täuschungshandlungen und damit Ausführungshandlungen zum Betrug gesetzt hat. Ohne Bedeutung ist dabei, daß im Zeitpunkt dieser ersten Ausführungshandlungen der zeitliche Abstand zur Deliktsvollendung und zum Erfolgseintritt noch relativ groß war und daß zur Vollendung des Betrugs noch weitere Ausführungshandlungen notwendig gewesen wären; denn die im Paragraph 15, Absatz 2, StGB. geforderte Ausführungsnähe ist nicht gleichbedeutend mit Erfolgsnähe. Sie wird nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, nicht aber in bezug auf den Erfolg verlangt, sodaß auch ein relativ großer Zeitraum zwischen der ersten Täuschungshandlung und dem angestrebten Erfolgseintritt liegen kann (siehe u.a. EvBl. 1978/115 = JBl.
1978 S. 324).