Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Wolfgang R***** im zweiten Rechtsgang (siehe zum ersten 13 Os 113/08d) der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I.) und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Wolfgang R***** im zweiten Rechtsgang (siehe zum ersten 13 Os 113/08d) der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch eins.) und der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.
Danach hat er als Obmann des Elternvereins eines im Urteil näher genannten Bundesgymnasiums in Wien
I. in der Zeit von April 2004 bis Jänner 2008 sich ein ihm anvertrautes Gut, nämlich Vereinsgelder von insgesamt 21.430,63 Euro, dadurch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, dass er in zahlreichen Angriffen Geldbeträge aus der Handkasse des Elternvereins entnahm;römisch eins. in der Zeit von April 2004 bis Jänner 2008 sich ein ihm anvertrautes Gut, nämlich Vereinsgelder von insgesamt 21.430,63 Euro, dadurch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, dass er in zahlreichen Angriffen Geldbeträge aus der Handkasse des Elternvereins entnahm;
II. von 20. April 2004 bis 13. Februar 2007 in zahlreichen Angriffen die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich die Bestellung zum Obmann des Elternvereins, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, durch die im Urteil näher bezeichneten Behebungen und Überweisungen im Gesamtbetrag von 26.298,49 Euro wissentlich missbraucht und dadurch einem anderen einen Vermögensnachteil zugefügt.römisch zwei. von 20. April 2004 bis 13. Februar 2007 in zahlreichen Angriffen die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich die Bestellung zum Obmann des Elternvereins, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, durch die im Urteil näher bezeichneten Behebungen und Überweisungen im Gesamtbetrag von 26.298,49 Euro wissentlich missbraucht und dadurch einem anderen einen Vermögensnachteil zugefügt.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte zwar durch seinen Verteidiger rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 30), nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger (ON 32) aber nur die Berufung ausgeführt (ON 35).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war, da auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen (was gemäß § 285 a Z 2 StPO schon dem Erstgericht oblag).Die Nichtigkeitsbeschwerde war, da auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen (was gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon dem Erstgericht oblag).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.