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Entscheidung 13 Os 113/08d×

Entscheidung 13 Os 113/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os113/08d

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang R***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Mai 2008, GZ 061 Hv 50/08f-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus ihrem Anlass wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die auf seine erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Wolfgang R***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er „im Zeitraum ab April 2004 bis Jänner 2008 in Wien als Obmann des Elternvereins des B***** ein ihm anvertrautes Gut in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Vereinsgelder in Höhe von 57.826,32 Euro, dadurch, dass er Geldbeträge von Vereinskonten und Sponsorgelder auf sein Privatkonto überwies und Privatentnahmen aus der Handkasse des Elternvereins tätigte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich unrechtmäßig zu bereichern".

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen allein aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl, weil sie mit ihrer Behauptung des Übergehens bestimmter Milderungsgründe, der auf dieser Argumentation aufbauenden Kritik an der unterbliebenen Anwendung des Paragraph 41, StGB und der Forderung nach gänzlich bedingter Strafnachsicht bzw einem Vorgehen nach „§ 43a Absatz eins bis 3 StGB keinen unvertretbaren Verstoß gegen Strafzumessungsvorschriften aufzeigt, sondern bloß Berufungsgründe zur Darstellung bringt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728; RIS-Justiz RS0091489, RS0099920, RS0099911). Aus ihrem Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch zu Gunsten des Angeklagten - von ihm nicht geltend gemachter - unrichtiger Anwendung des materiellen Strafrechts überzeugt (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO):

Nach den hier wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts war der

Angeklagte im Tatzeitraum Obmann und faktischer Kassier des

Elternvereins einer näher bezeichneten Schule und agierte in diesen

Funktionen „offenkundig ohne jegliche Kontrolle". Im inkriminierten

Zeitraum eignete er sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung

gerichtetem Vorsatz „ihm anvertrautes Geld" in Höhe von 57.826,37

Euro „teils in bar, teils durch Überweisungen" zu, „wobei er diese

Geldbeträge ... teils aus der von ihm verwalteten Handkasse entnahm",

teils von Vereinskonten Vereins- und Sponsorengelder auf sein

Privatkonto überwies (US 3) „und in der Folge die veruntreuten

Beträge für sich bzw ... zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten

seiner Familie verwendete" (US 6 f).

Zwar veruntreut derjenige, den hinsichtlich eines in seinem exklusiven Gewahrsam stehenden Guts (auch Giralgeld; vergleiche RIS-Justiz RS0093878) eine Verpflichtung zur Verwahrung, Rückstellung oder Weiterleitung trifft vergleiche Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 127, Rz 84, Paragraph 133, Rz 25; 14 Os 123/07f), dieses im Fall einer mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz begangenen Zueignung (Paragraph 133, Absatz eins, StGB). Wer indes eine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, etwa durch die Verfügung über ein Bankguthaben, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, begeht Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB, und wer nicht in seinem exklusiven Gewahrsam vergleiche Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 133, Rz 26) stehende fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnimmt, stiehlt (Paragraph 127, StGB). Feststellungen, welche die erforderlichen Abgrenzungen und damit überhaupt eine Subsumtion ermöglichen würden, aber sind dem Urteil in Hinsicht auf die Unterscheidung von Veruntreuung und Untreue nicht zu entnehmen. Nach Paragraph 29, StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammenzurechnen sind nur Wert- und Schadensbeträge aus gleichartigen Straftaten. Keineswegs ist auszuschließen, dass die eine Strafe von einem bis zu zehn Jahren ermöglichende Qualifikation des Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB bloß durch eine - von den Feststellungen nicht getragene - Zuordnung aller Zueignungshandlungen zu nur einem der in Frage kommenden Deliktstypen erreicht wurde. Dass dies den Angeklagten nicht nur beschwert, sondern auch effektiv benachteiligen kann, liegt auf der Hand.

Die für amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO erforderliche Beschwer wird auch nicht dadurch beseitigt, dass im nachfolgenden Rechtsgang nach Maßgabe entsprechender Feststellungen eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehr als bloß (wie bisher in Form einer nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB qualifizierten Veruntreuung) zweier strafbarer Handlungen - selbst im Fall einer Subsumtion nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, oder Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall oder Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB - zulässig ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 656, Paragraph 290, Rz 21, 31 ff). Das Verschlimmerungsverbot gilt nämlich - soweit hier von Interesse - nur für den Sanktionenbereich (Paragraph 16, StPO).

Der nach dem Gesagten vorliegende Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO führt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zu Urteilsaufhebung und Verweisung an das Erstgericht (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).

Die Berufung des Angeklagten ist damit gegenstandslos. Die - die amtswegige Maßnahme nicht erfassende (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12) - Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88422 13Os113.08d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl-LS 2009/8 = AnwBl 2009,307 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00113.08D.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20080827_OGH0002_0130OS00113_08D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091489 Rechtssatz 20.09.1994Strafrecht
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wäre nur die grundsätzliche Verneinung der Anwendbarkeit des § 43 (43a) StGB mit Nichtigkeit bedroht. Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Tei …
RS0093878 Rechtssatz 05.03.1985Strafrecht
Bei einer Bank erliegende Gelder ("Giralgeld"), auf die der Berechtigte Anspruch hat und über die er daher, sei es auch auf Kreditbasis, wie etwa im Weg eines Kontokorrentkredites, faktisch jederzeit als effektives Zahlungsmittel zu verfügen vermag, sind en …
RS0098900 Rechtssatz 28.03.1958Strafrecht
Das sogenannte Verbot der reformatio in peius bezieht sich nur auf die verhängte Strafe, nicht aber auf die rechtliche Beurteilung der Tat (WK-StPO § 290 Rz 31, Rz 33, Rz 34).
RS0099911 Rechtssatz 27.04.1989Strafrecht
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe nicht berücksichtigt, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Str …
RS0099920 Rechtssatz 03.02.1994Strafrecht
Die bloße Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe oder deren unzutreffende Gewichtung stellt den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO nicht her.
RS0100032 Rechtssatz 29.11.1988Strafrecht
Die Versagung bedingter Strafnachsicht aus generalpräventiven (fallbezogenen, konkreten und nicht etwa nur schematischen) Erwägungen (§§ 43 Abs 1, 43a Abs 1 bis 4 StGB) stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht her (WK-StPO § 281 Rz 728).
RS0101558 Rechtssatz 26.01.1994Strafrecht
Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO).