Zur Bekämpfung des dringenden Tatverdachtes ist die Beschwerdeführerin an sich nicht (mehr) legitimiert, weil sie dies in der gegen den erstinstanzlichen Beschluß gerichteten Beschwerde (ON 34) nicht getan und daher diesbezüglich den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (vgl Mayrhofer GRBG 1992 § 3 RN 9; 13 Os 104/97).Zur Bekämpfung des dringenden Tatverdachtes ist die Beschwerdeführerin an sich nicht (mehr) legitimiert, weil sie dies in der gegen den erstinstanzlichen Beschluß gerichteten Beschwerde (ON 34) nicht getan und daher diesbezüglich den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat vergleiche Mayrhofer GRBG 1992 Paragraph 3, RN 9; 13 Os 104/97).
Im übrigen war das (in einem anderen Akt und zu einem früheren Verfahren erstattete) Gutachten des Prim.Dr.S***** vom 26.September 1997 sogar vor der jetzt aktuellen Tatzeit erstattet worden, während jenes erst am 28.November 1997 eingelangte Gutachten des Univ.Doz.Dr.Pius P***** bei der auf die Gesetzmäßigkeit beschränkte Prüfung (§ 179 Abs 6 StPO) des Haftverhängungsbeschlusses vom 11. November 1997 nicht zu verwerten war. Soweit demgegenüber die Grundrechtsbeschwerde unter Hinweis auf § 114 Abs 2 StPO eine Berücksichtigung fordert, hat das Oberlandesgericht ohnehin nach dieser Gesetzesbestimmung sofort entsprechende Aufträge an die Untersuchungsrichterin erteilt, die umgehend (s. ON 51) in dem eingangs genannten Anhaltebeschluß vom 10.Dezember 1997 mündeten.Im übrigen war das (in einem anderen Akt und zu einem früheren Verfahren erstattete) Gutachten des Prim.Dr.S***** vom 26.September 1997 sogar vor der jetzt aktuellen Tatzeit erstattet worden, während jenes erst am 28.November 1997 eingelangte Gutachten des Univ.Doz.Dr.Pius P***** bei der auf die Gesetzmäßigkeit beschränkte Prüfung (Paragraph 179, Absatz 6, StPO) des Haftverhängungsbeschlusses vom 11. November 1997 nicht zu verwerten war. Soweit demgegenüber die Grundrechtsbeschwerde unter Hinweis auf Paragraph 114, Absatz 2, StPO eine Berücksichtigung fordert, hat das Oberlandesgericht ohnehin nach dieser Gesetzesbestimmung sofort entsprechende Aufträge an die Untersuchungsrichterin erteilt, die umgehend (s. ON 51) in dem eingangs genannten Anhaltebeschluß vom 10.Dezember 1997 mündeten.
Der Gerichtshof zweiter Instanz hat - der Beschwerde zuwider auch sonst - das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr mit im Ergebnis zutreffender Begründung (insbesondere zu den schweren Folgen) angenommen, wobei dessen Modifikation (lit a statt lit b der Z 3 des § 180 Abs 2 StPO) im Hinblick auf die Austauschbarkeit dieser Varianten (vgl Mayrhofer aaO § 2 RN 57) ohne Belang (vgl 14 Os 134/97) und keine Änderung zum Nachteil (§ 114 Abs 4 StPO) ist.Der Gerichtshof zweiter Instanz hat - der Beschwerde zuwider auch sonst - das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr mit im Ergebnis zutreffender Begründung (insbesondere zu den schweren Folgen) angenommen, wobei dessen Modifikation (Litera a, statt Litera b, der Ziffer 3, des Paragraph 180, Absatz 2, StPO) im Hinblick auf die Austauschbarkeit dieser Varianten vergleiche Mayrhofer aaO Paragraph 2, RN 57) ohne Belang vergleiche 14 Os 134/97) und keine Änderung zum Nachteil (Paragraph 114, Absatz 4, StPO) ist.
Das Vorliegen der Tatbegehungsgefahr erübrigt ein Eingehen auf den weiters angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr.
Zur zweiten Grundrechtsbeschwerde:
Die Beschwerdeführerin bekämpfte seinerzeit den Beschluß der Untersuchungsrichterin nur im Umfang der Annahme befürchteter strafbarer Handlungen mit "schweren Folgen" (ON 68 a), sodaß sie - wie bereits ausgeführt - zu darüber hinausgehenden Anfechtungen nicht legitimiert ist (vgl abermals Mayrhofer aaO § 3 RN 9).Die Beschwerdeführerin bekämpfte seinerzeit den Beschluß der Untersuchungsrichterin nur im Umfang der Annahme befürchteter strafbarer Handlungen mit "schweren Folgen" (ON 68 a), sodaß sie - wie bereits ausgeführt - zu darüber hinausgehenden Anfechtungen nicht legitimiert ist vergleiche abermals Mayrhofer aaO Paragraph 3, RN 9).
Entgegen der Beschwerde, die außerdem nur ihr günstig erscheinende, aus dem Zusammenhang gelöste Teile des Sachverständigengutachtens des Univ.Doz. Dr.P***** zitiert und daraus eigene Schlüsse zieht, legt das Oberlandesgericht Wien anhand einer Gesamtbetrachtung dieses Gutachtens seine rechtlichen Erwägungen zutreffend dar. Den an sich auch im Beschwerdevorbringen nicht bekämpften Rechtsbegriff der "schweren Folgen" können aber nicht erfolgreich Ausführungen des Sachverständigen entgegengestellt werden.
Da sohin durch keinen der angefochtenen Beschlüsse eine Grundrechtsverletzung stattgefunden hat, waren die Beschwerden ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da sohin durch keinen der angefochtenen Beschlüsse eine Grundrechtsverletzung stattgefunden hat, waren die Beschwerden ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.