Gründe:
Dipl.Ing. Milan J***** wurde - auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen - von der Anklage,
er habe von Ende 1986 bis Ende 1989 in Wien, wobei er bis Juni 1990 als III. Sekretär an der dortigen Botschaft der damaligen Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ("CSSR"), akkreditiert war, den zum Nachteil Österreichs betriebenen Nachrichtendienst des erwähnten Entsendestaates, "StB", dadurch unterstützt, daß er als Führungsoffizier dieses Geheimdienstes von dem, ebenfalls für den "StB" in Wien tätigen, abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Josef M***** Informationen über in Österreich aufhältige Emigranten, insbesondere der katholischen Kirche Nahestehende und Unterzeichner der "Charta 77" bzw Personen, die diesen Gruppen nahestanden, sowie (über) österreichische Staatsbürger, die diesen Emigranten Unterstützung gewährten, übernahm und diese gewonnenen Erkenntnisse der (richtig: an die) nachrichtendienstliche(n) Zentrale des "StGB" in Prag im Wege des tschechoslowakischen Außenministeriums weiterleitete und somit preisgab, insbesondere von Josef M***** im Rahmen seiner Tätigkeit als Mesner der Wiener Karlskirche und Kontaktperson zu Jiri D*****, der in Wien Treffen von Personen organisierte, die den Unterzeichnern der "Charta 77" nahestanden, gewonnene Informationen über von Flüchtlingen im Exil entwickelte Aktivitäten und von österreichischen Staatsbürgern, die Kontakt zu diesen tschechischen Emigranten unterhielten, aber auch selbst in seiner diplomatischen Funktion im Rahmen von persönlichen Gesprächen gewonnene Erkenntnisse über Personen, die dem damaligen Regime der "CSSR", insbesondere in bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte, kritisch eingestellt waren, sammelte und diese in schriftlicher Form mittels Diplomatenpost im Wege des Außenministeriums der Tschechoslowakischen Republik an die Zentrale des "StB" in Prag übermittelte, und hiedurch das Vergehen des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs nach § 256 StGB begangen zu haben,er habe von Ende 1986 bis Ende 1989 in Wien, wobei er bis Juni 1990 als römisch drei. Sekretär an der dortigen Botschaft der damaligen Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ("CSSR"), akkreditiert war, den zum Nachteil Österreichs betriebenen Nachrichtendienst des erwähnten Entsendestaates, "StB", dadurch unterstützt, daß er als Führungsoffizier dieses Geheimdienstes von dem, ebenfalls für den "StB" in Wien tätigen, abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Josef M***** Informationen über in Österreich aufhältige Emigranten, insbesondere der katholischen Kirche Nahestehende und Unterzeichner der "Charta 77" bzw Personen, die diesen Gruppen nahestanden, sowie (über) österreichische Staatsbürger, die diesen Emigranten Unterstützung gewährten, übernahm und diese gewonnenen Erkenntnisse der (richtig: an die) nachrichtendienstliche(n) Zentrale des "StGB" in Prag im Wege des tschechoslowakischen Außenministeriums weiterleitete und somit preisgab, insbesondere von Josef M***** im Rahmen seiner Tätigkeit als Mesner der Wiener Karlskirche und Kontaktperson zu Jiri D*****, der in Wien Treffen von Personen organisierte, die den Unterzeichnern der "Charta 77" nahestanden, gewonnene Informationen über von Flüchtlingen im Exil entwickelte Aktivitäten und von österreichischen Staatsbürgern, die Kontakt zu diesen tschechischen Emigranten unterhielten, aber auch selbst in seiner diplomatischen Funktion im Rahmen von persönlichen Gesprächen gewonnene Erkenntnisse über Personen, die dem damaligen Regime der "CSSR", insbesondere in bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte, kritisch eingestellt waren, sammelte und diese in schriftlicher Form mittels Diplomatenpost im Wege des Außenministeriums der Tschechoslowakischen Republik an die Zentrale des "StB" in Prag übermittelte, und hiedurch das Vergehen des geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs nach Paragraph 256, StGB begangen zu haben,
gemäß "§ 236 StPO" (richtig: § 336 StPO) freigesprochen.gemäß "§ 236 StPO" (richtig: Paragraph 336, StPO) freigesprochen.
Die Geschworenen verneinten die anklagekonforme Hauptfrage.
Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer formell auf die Z 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich - worauf auch die Generalprokuratur zutreffend hinweist - als nicht zielführend erweist.Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer formell auf die Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich - worauf auch die Generalprokuratur zutreffend hinweist - als nicht zielführend erweist.