Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Franz F***** ebenso wie die Aussprüche über Strafe, Verfall und Wertersatz mit einer auf die Z 3, 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die vorgenannten Aussprüche ficht er auch mit Berufung an.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Franz F***** ebenso wie die Aussprüche über Strafe, Verfall und Wertersatz mit einer auf die Ziffer 3, 5, 5, a, 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die vorgenannten Aussprüche ficht er auch mit Berufung an.
Den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO hält der Beschwerdeführer durch einen angeblichen Verstoß gegen § 260 (zu ergänzen: Abs 1 Z 1) StPO deshalb für verwirklicht, weil im Urteilsspruch der (strafbestimmende) Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet, nicht angeführt sei. Dies ist aber ohnedies erfolgt, und zwar nicht nur für den von der Rüge hervorgehobenen Fall des § 35 Abs 2 FinStrG (Faktum III b), sondern auch für die anderen, nach § 37 Abs 1 FinStrG beurteilten Finanzvergehen. Strafbestimmend ist nämlich, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint, bei der Hinterziehung von Eingangsabgaben ebenso wie bei der Abgabenhehlerei der "Verkürzungsbetrag". Daß die Summe aller im Spruch ausgewiesenen Verkürzungsbeträge (Fakten III b, c, d, e) nur in den Urteilsgründen eingangs der Strafbemessung (§ 21 Abs 2 FinStrG) errechnet wurde, verschlägt der Überprüfbarkeit und damit der Vollständigkeit des Urteilsspruchs nichts. Es geht daher auch die Strafbemessungsrüge nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO ins Leere, die - den eindeutigen Urteilsinhalt vernachlässigend - den festgestellten strafbestimmenden Wertbetrag von 351.394 S als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet. Die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung dazu, welches Preisniveau und welcher Zeitpunkt für die Wertberechnung herangezogen wurden, ist angesichts der klaren Rechtslage, wonach es auf den Verkürzungsbetrag ankommt, entbehrlich. Das Erstgericht folgte bei dessen Feststellung - mit Ausnahme des den Beschwerdeführer nicht betreffenden Faktums III a 8 - den rechtskräftigen Abgabenbescheiden des Zollamtes Linz, wobei es sich mit dessen Berechnung mängelfrei und ausreichend auseinandersetzte (US 35). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen wurden - wobei die dem Angeklagten P***** (unter III a) angelasteten Hinterziehungsbeträge auch für den Beschwerdeführer in den Fakten III b, d und e maßgebend sind - ohnedies erörtert. Was das Faktum III c anlangt, so bringt der Beschwerdeführer gegen die Bemessung der Eingangsabgaben in diesem, ihm allein angelasteten Faktum, konkret nichts vor.Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hält der Beschwerdeführer durch einen angeblichen Verstoß gegen Paragraph 260, (zu ergänzen: Absatz eins, Ziffer eins,) StPO deshalb für verwirklicht, weil im Urteilsspruch der (strafbestimmende) Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet, nicht angeführt sei. Dies ist aber ohnedies erfolgt, und zwar nicht nur für den von der Rüge hervorgehobenen Fall des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG (Faktum römisch drei b), sondern auch für die anderen, nach Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG beurteilten Finanzvergehen. Strafbestimmend ist nämlich, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint, bei der Hinterziehung von Eingangsabgaben ebenso wie bei der Abgabenhehlerei der "Verkürzungsbetrag". Daß die Summe aller im Spruch ausgewiesenen Verkürzungsbeträge (Fakten römisch drei b, c, d, e) nur in den Urteilsgründen eingangs der Strafbemessung (Paragraph 21, Absatz 2, FinStrG) errechnet wurde, verschlägt der Überprüfbarkeit und damit der Vollständigkeit des Urteilsspruchs nichts. Es geht daher auch die Strafbemessungsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ins Leere, die - den eindeutigen Urteilsinhalt vernachlässigend - den festgestellten strafbestimmenden Wertbetrag von 351.394 S als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet. Die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung dazu, welches Preisniveau und welcher Zeitpunkt für die Wertberechnung herangezogen wurden, ist angesichts der klaren Rechtslage, wonach es auf den Verkürzungsbetrag ankommt, entbehrlich. Das Erstgericht folgte bei dessen Feststellung - mit Ausnahme des den Beschwerdeführer nicht betreffenden Faktums römisch drei a 8 - den rechtskräftigen Abgabenbescheiden des Zollamtes Linz, wobei es sich mit dessen Berechnung mängelfrei und ausreichend auseinandersetzte (US 35). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen wurden - wobei die dem Angeklagten P***** (unter römisch drei a) angelasteten Hinterziehungsbeträge auch für den Beschwerdeführer in den Fakten römisch drei b, d und e maßgebend sind - ohnedies erörtert. Was das Faktum römisch drei c anlangt, so bringt der Beschwerdeführer gegen die Bemessung der Eingangsabgaben in diesem, ihm allein angelasteten Faktum, konkret nichts vor.
Soweit der Beschwerdeführer versucht, unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO durch die Gegenüberstellung seiner Verantwortung mit den - weitgehend auf die Angaben des Mitangeklagten P***** gestützten - Urteilsfeststellungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, versagt die Rüge gleichfalls, denn sie beschränkt sich darauf, die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Im übrigen ist es unerheblich, wer das für die Manipulationen an dem laut Faktum III b gemeinsam mit dem Angeklagten P***** unter Hinterziehung von Eingangsabgaben eingeführten (gestohlenen) PKW Marke Audi 90 verwendete Unfallwrack verzollt hat, bezieht sich doch auf dessen Einfuhr keine Abgabenhinterziehung.Soweit der Beschwerdeführer versucht, unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO durch die Gegenüberstellung seiner Verantwortung mit den - weitgehend auf die Angaben des Mitangeklagten P***** gestützten - Urteilsfeststellungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, versagt die Rüge gleichfalls, denn sie beschränkt sich darauf, die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Im übrigen ist es unerheblich, wer das für die Manipulationen an dem laut Faktum römisch drei b gemeinsam mit dem Angeklagten P***** unter Hinterziehung von Eingangsabgaben eingeführten (gestohlenen) PKW Marke Audi 90 verwendete Unfallwrack verzollt hat, bezieht sich doch auf dessen Einfuhr keine Abgabenhinterziehung.
Daß im Ausland (sei es auch - wie vorliegend - durch Hehlerei) erworbene Kraftfahrzeuge bei ihrer Einfuhr nach Österreich eingangsabgabenpflichtig sind, ist evident und bedurfte umsoweniger einer ausdrücklichen Urteilsfeststellung, als im Urteil die bezüglichen Abgabenbescheide erörtert und verwertet wurden. Von einem diesbezüglichen Feststellungsmangel kann also entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gleichfalls keine Rede sein. Ebenso prozeßordnungswidrig übergeht der Beschwerdeführer die klare Urteilsfeststellung seiner Kenntnis der Tatsache, daß die (abgaben-)verhehlten Fahrzeuge vorher Gegenstand der Hinterziehung von Eingangsabgaben waren (US 28, 36). Eine Kenntnis der diebischen Herkunft dieser Fahrzeuge ist hingegen mangels eines Schuldspruchs nach § 164 StGB nicht Voraussetzung. Die Rechtsrüge wird somit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ((§ 285 d Abs 2 und Abs 1 iVm § 285 a StPO).Daß im Ausland (sei es auch - wie vorliegend - durch Hehlerei) erworbene Kraftfahrzeuge bei ihrer Einfuhr nach Österreich eingangsabgabenpflichtig sind, ist evident und bedurfte umsoweniger einer ausdrücklichen Urteilsfeststellung, als im Urteil die bezüglichen Abgabenbescheide erörtert und verwertet wurden. Von einem diesbezüglichen Feststellungsmangel kann also entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gleichfalls keine Rede sein. Ebenso prozeßordnungswidrig übergeht der Beschwerdeführer die klare Urteilsfeststellung seiner Kenntnis der Tatsache, daß die (abgaben-)verhehlten Fahrzeuge vorher Gegenstand der Hinterziehung von Eingangsabgaben waren (US 28, 36). Eine Kenntnis der diebischen Herkunft dieser Fahrzeuge ist hingegen mangels eines Schuldspruchs nach Paragraph 164, StGB nicht Voraussetzung. Die Rechtsrüge wird somit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ((Paragraph 285, d Absatz 2 und Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a StPO).
Mit Recht weist der Beschwerdeführer hingegen auf eine Widersprüchlichkeit (Z 5) des Urteils im Faktum III e hin, die darin liegt, daß die - rechtlich als Vergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG beurteilte - Tat nach der Beschreibung im Urteilsspruch in einer Unterstützung des Josef P***** nach dessen Tat (III a 5) bestand, wogegen in den Gründen ausgeführt wird (US 30), die Unterstützung des P***** sei schon vor der Tat erfolgt und habe P***** ermöglicht, das manipulierte Fahrzeug unter Hinterziehung der Eingangsabgaben nach Österreich einzuführen, (worauf § 35 Abs 2 iVm § 11, dritter Fall, FinStrG anzuwenden gewesen wäre). Dieser unlösbare Widerspruch bewirkt, daß der Schuldspruch in diesem Punkt mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (SSt 54/28, 11 Os 102/93 uva) behaftet ist und bei der nichtöffentlichen Beratung einschließlich des Strafausspruchs sofort (ausgenommen den Verfallsausspruch) aufzuheben war, zumal eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dazu noch nicht einzutreten hat (§ 285 e StPO).Mit Recht weist der Beschwerdeführer hingegen auf eine Widersprüchlichkeit (Ziffer 5,) des Urteils im Faktum römisch drei e hin, die darin liegt, daß die - rechtlich als Vergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG beurteilte - Tat nach der Beschreibung im Urteilsspruch in einer Unterstützung des Josef P***** nach dessen Tat (römisch drei a 5) bestand, wogegen in den Gründen ausgeführt wird (US 30), die Unterstützung des P***** sei schon vor der Tat erfolgt und habe P***** ermöglicht, das manipulierte Fahrzeug unter Hinterziehung der Eingangsabgaben nach Österreich einzuführen, (worauf Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11,, dritter Fall, FinStrG anzuwenden gewesen wäre). Dieser unlösbare Widerspruch bewirkt, daß der Schuldspruch in diesem Punkt mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (SSt 54/28, 11 Os 102/93 uva) behaftet ist und bei der nichtöffentlichen Beratung einschließlich des Strafausspruchs sofort (ausgenommen den Verfallsausspruch) aufzuheben war, zumal eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dazu noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner Strafzumessungsrüge (Z 11) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen den (Punkt III e nicht betreffenden) Verfallsausspruch hinsichtlich des (nicht ihm gehörenden) beschlagnahmten PKW Mercedes 190 E, weil dieser unvollziehbar sei. Damit gibt er selbst zu erkennen, daß er durch den Ausspruch nicht beschwert ist, weil ihm in diesem Fall eine Wertersatzstrafe aufzuerlegen gewesen wäre (s § 19 Abs 1 lit a FinStrG, auch § 242 FinStrG).Mit seiner Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen den (Punkt römisch drei e nicht betreffenden) Verfallsausspruch hinsichtlich des (nicht ihm gehörenden) beschlagnahmten PKW Mercedes 190 E, weil dieser unvollziehbar sei. Damit gibt er selbst zu erkennen, daß er durch den Ausspruch nicht beschwert ist, weil ihm in diesem Fall eine Wertersatzstrafe aufzuerlegen gewesen wäre (s Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG, auch Paragraph 242, FinStrG).
Das weitere Vorbringen dieser Rüge ist durch die teilweise kassatorische Entscheidung obsolet geworden.
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Das Erstgericht wird bei seiner neuen Entscheidung § 53 Abs 4 letzter Satz FinStrG zu beachten haben.Das Erstgericht wird bei seiner neuen Entscheidung Paragraph 53, Absatz 4, letzter Satz FinStrG zu beachten haben.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die (teilweise) kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.