Rechtssatz RS0087435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087435
Entscheidungsdatum
08.06.1994
Norm
FinStrG §17
FinStrG §19
StPO §282 C
Rechtssatz
Bei Unvollziehbarkeit des Verfallsausspruchs hinsichtlich eines nicht ihm gehörigen Fahrzeuges ist der Angeklagte nicht beschwert, weil ihm in diesem Fall eine Wertersatzstrafe aufzuerlegen gewesen wäre (siehe § 19 Abs 1 lit a FinStrG, auch § 242 FinStrG).Bei Unvollziehbarkeit des Verfallsausspruchs hinsichtlich eines nicht ihm gehörigen Fahrzeuges ist der Angeklagte nicht beschwert, weil ihm in diesem Fall eine Wertersatzstrafe aufzuerlegen gewesen wäre (siehe Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG, auch Paragraph 242, FinStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087435
Dokumentnummer
JJR_19940608_OGH0002_0130OS00040_9400000_003