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Entscheidung 13 Os 41/01×

Entscheidung 13 Os 41/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os41/01

Entscheidungsdatum

04.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Gerhard S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. Februar 2001, GZ 7 römisch fünf r 30/00-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund des bereits in Rechtskraft erwachsenen Ausspruches über die Begehung einer gefährlichen Drohung mit dem Tod (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB) als Anlasstat wurde Gerhard Stieglbauer im zweiten Rechtsgang erneut in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht, wogegen sich die nominell aus Ziffer 4 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen richtet, welcher keine Berechtigung zukommt.

Weil der Antrag auf "Beischaffung der Unterlagen betreffend den bisherigen Aufenthalts- bzw Behandlungsverlauf des (gemeint:) Betroffenen zur Beurteilung, dass aus heutiger Sicht die Prognose im Gegensatz zum Zeitpunkt der Begehungstat nicht mehr negativ zu erstellen ist, sowie Ergänzung des Gutachtens nach Vorlage der Behandlungsunterlagen" (Seite 392) nicht die Befugnisgrenze (Ziffer 11, erster Fall), vielmehr nur den - der Berufung vorbehaltenen - Ermessensbereich der Sanktionsfrage betrifft, kann dessen Abweisung keinen als Nichtigkeitsgrund beachtlichen Verfahrensmangel darstellen vergleiche Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 21 -, 25, Rz 9, 11).

Richtig ist zwar, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung bei der anzustellenden Prognose neben der Person des Rechtsbrechers und der Art der Anlasstat auch dessen Zustand im Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen ist (Ziffer 11, zweiter Fall; vergleiche aaO Paragraph 21, Rz 24). Diese Rücksichtnahme aber ist den Entscheidungsgründen vergleiche US 5) deutlich zu entnehmen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E61355 13d00411

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3037 = Jus-Extra OGH-St 3050 = ÖJZ-LSK 2001/203 = ÖJZ-LSK 2001/204 = RZ 2001,231 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00041.01.0404.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20010404_OGH0002_0130OS00041_0100000_000

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