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Entscheidung 13 Os 41/20h×

Entscheidung 13 Os 41/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053667 Rechtssatz 18.11.1993Strafrecht
Das Verfahren vor den Strafgerichten ist - wie es auch dem Verfassungsgebot des Art 90 Abs 1 B-VG und des Art 6 Abs 1 MRK entspricht - grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt demnach nur dann in Frage, wenn eine der Voraussetzungen …
RS0099013 Rechtssatz 12.10.1995Strafrecht
Wenngleich ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, kann in der Anmeldung einer Berufung die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht erblickt werden, wenn darin nicht - auch nur ansatzweise - vorgebracht wird, dass Nichtigkeit …
RS0100809 Rechtssatz 17.01.1989Strafrecht
Bei der Überprüfung einer Tatsachenrüge (Z 10 a) kommt es nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschwornen deklarierten Erwägungen (§ 331 Abs 3 StPO), sondern ausschließlich darauf an, ob sich für den Obersten Gerichtshof selbst aus den damit releviert …
RS0101527 Rechtssatz 24.04.1986Strafrecht
Eine gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt ein Festhalten an dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt, einen Vergleich dieses Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Bezeichnung jenes anderen Strafgesetzes voraus, dem …
RS0112528 Rechtssatz 15.09.1999Strafrecht
Es steht nur ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 228 Abs 1 StPO), nicht jedoch die Unterlassung des Ausschlusses einer unmündigen Person als Zuhörer von der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 3 StPO) unter Nichtigkeitssanktion.
RS0115549 Rechtssatz 27.06.2001Strafrecht
Weil die Niederschrift der Geschworenen eine kurze Begründung für ihre Beweiswürdigung darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden. Obwohl sie dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen ist (§ 332 Abs 6 StPO) und solcherart zu "den Akte …
RS0116879 Rechtssatz 25.09.2002Strafrecht
Mangelt es der Nichtigkeitsbeschwerde an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht, so wird sie nicht prozessförmig dargestellt (WK-StPO § 285d Rz 10).
RS0123012 Rechtssatz 15.11.2007Strafrecht
Die Dauer der Beratung der Geschworenen ist aus Z 10a ohne Bedeutung.